Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1988, Az.: BVerwG 6 C 56.87
Rechtsbehelfsbelehrung; Widerspruchsbescheid; Kriegsdienstverweigerer; Zustellung; Zustellungsbevollmächtigter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 56.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 28.07.1987 - AZ: 2 K 135/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1989, 63 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Rechtsbehelfsbelehrung "gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden ..." in einem Widerspruchsbescheid, mit dem die Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bestätigt worden ist, ist nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig.
- 2.
Wer die Zustellung eines in seiner Anwesenheit verkündeten Widerspruchsbescheids zu erwarten hat, handelt nicht "ohne Verschulden" im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, wenn er bei einem Auslandsaufenthalt, der zwei Monate dauert, keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder auf andere Weise für die Möglichkeit rechtzeitiger Klageerhebung sorgt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1959 geborene Kläger war vom Oktober 1977 bis zum September 1979 Soldat auf Zeit. Er ist Oberfähnrich der Reserve. Im November 1980 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Gegen den abschlägigen Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Koblenz vom 11. November 1981 legte er Widerspruch ein, über den am 27. Februar 1984 vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung IV - Außenstelle Koblenz - mündlich verhandelt wurde. Der Kläger gab an, sein erster Wohnsitz befinde sich in Heidelberg. Er beantragte die Zustellung einer Protokollausfertigung über die Sitzung der Kammer, nachdem die ablehnende Entscheidung verkündet worden war. Der schriftliche Widerspruchsbescheid, dem die Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung ... Klage ... erhoben werden" beigefügt war, wurde ihm am 29. März 1984 durch Niederlegung bei der Postanstalt in Heidelberg zugestellt. Zu dieser Zeit hielt sich der Kläger im Ausland auf.
Der Kläger hat am 8. Mai 1984 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer vom 11. November 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Diese Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Juli 1987 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden sei. Diese Zustellung sei am 29. März 1984 ordnungsgemäß durch Niederlegung bei der Postanstalt vorgenommen worden. Die damit in Lauf gesetzte Klagefrist habe am 30. April 1984 geendet, sei also bei Erhebung der Klage am 8. Mai 1984 abgelaufen gewesen. Die Einlegung des Rechtsbehelfs sei nicht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch innerhalb eines Jahres zulässig gewesen, denn dem Kläger sei keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Der in der Belehrung des Widerspruchsbescheides enthaltene Hinweis, "gegen diesen Bescheid" könne Klage erhoben werden, führe nicht zur Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn § 58 Abs. 1 VwGO verlange nur, daß über den Rechtsbehelf - mithin die Möglichkeit der Klage - belehrt werde. Damit werde nicht gefordert, daß der Kläger über die richtige Klageart und über die verschiedenen Varianten des Streitgegenstandes in Kenntnis gesetzt werde. Dem Kläger könnten - jedenfalls bei Identität des Rechtsträgers der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde - keine Nachteile entstehen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich zu dem Hinweis auf die Klagemöglichkeit ausdrücke, daß die Klage "gegen diesen Bescheid" erhoben werden könne.
Gegen die Versäumung der Klagefrist könne dem Kläger auch nicht nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die ihm obliegende Sorgfalt habe es geboten, dafür Sorge zu tragen, daß die zu erwartende Zustellung des Widerspruchsbescheides ihn erreiche. Soweit er der Meinung gewesen sei, die Klagefrist beginne erst mit der Abholung des niedergelegten Schriftstücks, rechtfertige diese Rechtsunkenntnis die Wiedereinsetzung nicht.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung des hier vorliegenden Inhalts den Anforderungen des § 58 VwGO genüge, zugelassene Revision des Klägers. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Juli 1987 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung der §§ 58, 74 VwGO mit der Begründung, die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1984 sei fehlerhaft gewesen. Es komme nicht darauf an, ob diese Belehrung ursächlich für die verspätete Klageerhebung gewesen sei und ob sie geeignet gewesen sei, speziell ihn von der Erhebung der Klage abzuhalten. Jedenfalls liege die Beifügung eines unzutreffenden oder irreführenden Zusatzes vor, der deshalb geeignet gewesen sei, jemand von der Klageerhebung abzuhalten, weil der Eindruck erweckt werde, der ursprüngliche Bescheid des Prüfungsausschusses sei nicht mehr anfechtbar. Außerdem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihm für den Fall einer verspäteten Klageeinreichung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Für einen Studenten wie ihn sei es schwierig, für die Zeit einer vorübergehenden Abwesenheit vom Studienort einen Zustellungsbevollmächtigten zu finden. Es sei für ihn auch nicht von vornherein absehbar gewesen, daß sich sein Auslandsaufenthalt über vier Wochen hinaus auf zwei Monate ausdehnen würde. Auch sein zusätzlicher Rechtsirrtum über den Lauf der Klagefrist hätte berücksichtigt werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Belehrung sei nicht geeignet gewesen, Jemand von der Klageerhebung abzuhalten bzw. diese zu erschweren. Auch von einem Studenten könne erwartet werden, daß er bei einer mehr als sechswöchigen Abwesenheit Vorkehrungen treffe, damit ihn Zustellungen erreichten.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit einer in allen Punkten zutreffenden Begründung mit Recht entschieden, daß die Klage unzulässig ist.
Der Revision kann zunächst insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich dagegen wendet, daß das Verwaltungsgericht von einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung in dem erwähnten Widerspruchsbescheid und deshalb auch davon ausgegangen ist, daß die Klagefrist nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr seit Zustellung des Bescheides betragen hat. Hat das Begehren eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen in beiden nach dem Wehrpflichtgesetz alter Fassung und nach den §§ 9, 18 KDVG vorgesehenen Verwaltungsinstanzen keinen Erfolg, so läßt eine Rechtsbehelfsbelehrung dahin, daß gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, keinen Zweifel darüber aufkommen, daß mit einer derartigen Klage nicht der Widerspruchsbescheid isoliert, sondern auch die mit ihm ausgesprochene Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides und der darin enthaltenen Versagung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angegriffen wird. Bei einer solchen Klage handelt es sich zwar (auch) um eine Anfechtungsklage, das eigentliche Klagebegehren des Wehrpflichtigen ist aber die Feststellung seiner Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe (vgl. dazu Urteil vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - <BVerwGE 65, 287>). Die hier umstrittene Rechtsbehelfsbelehrung war daher nicht irreführend, auch wenn sie - ebenso wie die auch von anderen Kammern für Kriegsdienstverweigerung erteilte Rechtsbehelfsbelehrung - nicht auf den vollständigen Klageantrag hinsichtlich der Aufhebung beider Verwaltungsbescheide und der Feststellung der Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe hinwies. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedurfte es einer solcher Belehrung über den zu stellenden Klageantrag nicht. Anders als möglicherweise im Falle unterschiedlicher Rechtsträgerschaft der Erst- und der Widerspruchsbehörde, bei der eine fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Klage gegen den Erstbescheid zu einer Fristversäumung führen kann (vgl. dazu VGH Kassel, NJW 1983, 242), kann jedenfalls in Kriegsdienstverweigerungssachen, bei denen die zur Entscheidung berufenen Ausschüsse und Kammern Bundesbehörden des gleichen Geschäftsbereichs sind, durch eine Rechtsmittelbelehrung des hier erteilten Inhalts weder bei Rechtskundigen noch bei Laien ein unrichtiger Eindruck darüber erweckt werden, daß mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid auch die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens angegriffen wird. Soweit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1986 (DVBl. 1987, 698) die Auffassung entnommen werden könnte, zu einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung gehöre auch die Belehrung über die Möglichkeit der Klage gegen den Erstbescheid, kann dem jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art nicht gefolgt werden.
Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der einmonatigen Klagefrist mit der Begründung versagt hat, der Kläger sei nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO "ohne Verschulden" verhindert gewesen, diese Frist einzuhalten. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 18. August 1987 - BVerwG 6 B 69.86 - <Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 152> m.w.N.) ausgeführt, daß auch in Kriegsdienstverweigerungssachen derjenige, der ein Verwaltungsverfahren betreibt, die Sorgfalt walten lassen muß, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den Umständen zumutbar ist. Diese Anforderungen dürfen zwar im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Einräumung der Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes sowie auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unzumutbar erschwert werden (vgl. BVerfGE 37, 93 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvR 444/73]). Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das die Einhaltung der der Rechtssicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich aber nach den Umständen des einzelnen Falles. Diese Umstände hat das Verwaltungsgericht hier mit Recht dahin gewürdigt, daß der Kläger, der mit der alsbaldigen Zustellung der am 27. Februar 1984 in seiner Anwesenheit verkündeten Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung rechnen mußte, nicht die von ihm zu erwartenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu gewährleisten, daß er von dieser Zustellung Kenntnis erhielt. Auch wenn sein Studienaufenthalt in Frankreich nicht von vornherein für zwei Monate, sondern nur für drei bis vier Wochen vorgesehen gewesen sein sollte, hätte er für die Möglichkeit der zu erwartenden Zustellung des Widerspruchsbescheides an ihn und der rechtzeitigen Klageerhebung sorgen müssen. Eine solche Vorsorge ist auch einem Studenten zumutbar, dem es um die Durchsetzung einer von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geht.
Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen, daß es dem vom Kläger geltend gemachten Irrtum über den Beginn des Laufs der Klagefrist keine sein Verschulden ausschließende Bedeutung beigemessen hat.
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert