Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1980, Az.: BVerwG 1 WB 87/79
Streit über die Notwendigkeit der Mitteilung von Abtretungserklärungen an die Truppe; Rechtmäßigkeit der Anweisung zur Abgabe einer Erklärung über die finanziellen Verhältnisse beim faktischen Vorliegen einer Abtretungserkläung; Anforderungen an die Fürsorgepflichten der handelnden Vorgesetzten; Einsatz des betroffenen Soldaten in einem sicherheitsempfindlichen Bereich; Zweck der in diesem Bereich getroffenen Absicherungsmaßnahmen; Zuständigkeit des Wehrdienstsenats im vorliegenden Fall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 87/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 3 SG
- Nr. 2502 ZDv 2/30 - VS-NfD
- Anlage A 7, Abschn. II ZDv 2/30 - VS-NfD
- Anlage C 1 Nr. 3 Buchst. h ZDv 2/30 - VS-NfD
Fundstellen
- BVerwGE 73, 39 - 48
- Dok Ber B 1980, 312
- NZWehrr 1981, 101
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für einen Antrag gegen die Anweisung zur Abgabe einer "Pflichtgemäßen Erklärung" über die finanziellen Verhältnisse eines Soldaten ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.
- 2.
Die Zuständigkeit für die Behandlung einer Beschwerde richtet sich grundsätzlich auch dann nach der angefochtenen Maßnahme, wenn diese auf Grund von innerdienstlichen Erlassen oder Weisungen ergeht, die keinen Ermessensspielraum belassen.
- 3.
Erlasse und Weisungen sind grundsätzlich nur dann selbst Beschwerdegegenstand, wenn sie ein den Soldaten gegenüber unmittelbar wirkendes und einer Konkretisierung im Einzelfall nicht bedürfendes Gebot oder Verbot zum Inhalt haben.
- 4.
Besonderheiten gelten dann, wenn ein höherer Vorgesetzter selbst die konkrete Einzelmaßnahme trifft.
- 5.
Zur Frage der Bindung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - an rechtskräftige irrige Feststellungen eines Truppendienstgerichts über die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanzen.
- 6.
Die bei erheblichen Pfändungen oder Gehaltsabtretungen auf Sicherheitsgesichtspunkte gestützte Verpflichtung eines Geheimnisträgers zur Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse ist rechtmäßig.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Juli 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Kapitän zur See Guthmann, Bootsmann Bubbers als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der am 5. Januar 1962 in die Bundeswehr eingetretene Antragsteller ist Berufssoldat und seit dem 24. Februar 1972 beim Stab der Technischen Gruppe des Marinefliegergeschwaders ... (Stab TechnGrp/MFG ...) in K. als Staffelfeldwebel eingesetzt. Unter dem 9. Dezember 1963 wurde ihm der Sicherheitsbescheid Stufe I erteilt.
Mit Formblatt betreffend "Mitteilung über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Abtretungserklärungen" unterrichtete das Vehrbereichsgebührnisamt (WBGA) I unter dem 10. Mai 1978 den Kommodore des MFG ... darüber, daß der Antragsteller von seinen Bezügen einen Betrag von 25.796 DM sicherheitshalber an die V.- und W. AG Schleswig abgetreten hatte.
Auf dem Formblatt "Pflichtgemäße Erklärung gemäß ZDv 2/30 VS-NfD, Anlage A 7, II 3" gab der Antragsteller unter dem 29. Mai 1978 als Abtretungsgrund "Autokauf, Ablösung eines Kredites" an und verneinte die Fragen nach der Ausstellung weiterer Abtretungserklärungen, nach dem Ergehen nicht getilgter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und nach dem Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
2.
Gegen die Mitteilung des WBGA I vom 10. Mai 1978 und gegen die Anweisung zur Abgabe der pflichtgemäßen Erklärung vom 29. Mai 1978 beschwerte sich der Antragsteller unter dem 30. Mai 1978 und begehrte die Vernichtung beider Schriftstücke. Er bestritt eine Verpflichtung zur Abgabe der Ihm abverlangten Erklärung, da er sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinde und deshalb nach dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 24. Februar 1972 (VMBl S. 58) und nach der ZDv 2/30 nicht zur Abgabe einer Schuldenerklärung verpflichtet sei. Innerhalb des Geschwaders würden 15 bis 20 Personen oder mehr unberechtigt von seinen finanziellen Verhältnissen erfahren, Verschwiegenheit sei da kaum mehr gewährleistet; da er mit diesen Personen zusammenarbeiten müsse, fühle er sich diskriminiert. Eine ohne Angabe des Betrags erfolgende Mitteilung des WBGA an die Dienststelle über die Abtretungserklärung und die anschließende Anforderung seiner Erklärung, ob er sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde, würden genügen.
Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Kommandeurs TechnGrp/MPG ... vom 22. Juni 1978 als unzulässig zurückgewiesen, da die Mitteilung des WBGA, die Anforderung der pflichtgemäßen Erklärung und der Geschäftsgang in zwingenden Erlassen vorgeschrieben seien, die Beschwerde somit gegen gesetzliche Vorschriften bzw. Rechtsverordnungen gerichtet sei und es sich deshalb nicht um die Regelung eines Einzelfalls handele.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. Juli 1978 wurde vom Kommodere des MFG ... unter dem 18. Juli 1978 als unbegründet zurückgewiesen.
Dem anschließenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung über diese Beschwerden und Beschwerdebescheide gab die 11. Kammer des Truppendienstgerichts (TDG) Bord mit Beschloß vom 30. Oktober 1978 insoweit statt, als sie die Bescheide vom 22. Juni und 18. Juli 1978 aufhob. Sie führte ans:
Kommandeur der TechnGrp und Kommodore des MPG ... seien zur Entscheidung über die vom Antragsteller beanstandeten Verhaltensweisen nicht zuständig gewesen. Die Mitteilung des WBGA I und die Aufforderung zur Abgabe einer pflichtgemäßen Erklärung hatten auf einer zwingenden Weisung des BMVg beruht und seien deshalb letztlich diesem zuzurechnen. Da der Geschäftsweg der Mitteilung über die Gehaltsabtretung auf der Geschäftsordnung des MFG ... vom 1. Januar 1976 beruhe, hatten auch über den diesbezüglichen Beschwerdepunkt nicht die entscheidenden Stellen, sondern deren Disziplinarvorgesetzte zu entscheiden; hierüber sei aber erst nach der Entscheidung über die beiden ersten Beschwerdepunkte zu befinden.
3.
Unter dem 29. Januar 1979 richtete der Antragsteller an den S 1-Offizier des MFG 1 folgendes Schreiben:
"Da durch das Truppendienstgericht die Beschwerdebescheide des Kommandeurs der Technischen Gruppe sowie des Kommodore des Marinefliegergeschwaders aufgehoben wurden und dennoch in der Angelegenheit keine Entscheidung getroffen wurde, bitte ich um Weiterleitung meiner Beschwerden an die zuständige Stelle.
Somit halte ich meine Beschwerden vom 30.05.78 und 05.07.78 auf recht."
Mit Schreiben vom 15. Mai 1979 legte der BMVg die seines Erachtens als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - vor.
Der BMVg beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dessen Zulässigkeit könne nur mit Bedenken bejaht werden, da der Antragsteller erst durch. Maßnahmen der nachgeordneten Dienststellen, nicht schon durch die ihnen zugrundeliegenden Erlasse unmittelbar beschwert werde. Infolge der gegenteiligen Entscheidung des TDG könne jedoch eine Sachentscheidung nur noch über die Vorlage an den Wehrdienstsenat erlangt werden. Dabei sei die Rüge des Antragstellers hinsichtlich des über die Gehaltsabtretung unterrichteten Personenkreises in die Entscheidung des Senats miteinzubeziehen, weil das diesbezügliche Vorbringen keine gesonderte Beschwerde enthalte, sondern nur der Begründung der Angriffe auf die Mitteilung der. Abtretungserklärung und die Anforderung der pflichtgemäßen Erklärung diene.
Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags sei nur dann voll gewährleistet, wenn lediglich solche Soldaten eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübten, bei denen keine Sicherheitsbedenken bestunden. Finanzielle Schwierigkeiten führten zur Gefahr nachrichtendienstlicher Verstrickung. Einer solchen solle durch die angefochtenen Maßnahmen und die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften vorgebeugt werden, wobei auf die geforderten Einzelangaben nicht verzichtet werden könne. Der Antragsteller sei Geheimnisträger und unterliege deshalb der Sicherheitsaufsicht. Von den beiden Erklärungen erhielten innerhalb des MFG ... allenfalls acht Personen bzw. deren Vertreter Kenntnis. Diese seien zur vertraulichen Behandlung verpflichtet. Für eine tatsächliche Beeinträchtigung seines Ansehens habe der Antragsteller nichts vorgetragen.
Der Antragsteller wiederholt als Gegenstand seiner Beschwerde erneut die Rüge, daß das WBGA in seiner Mitteilung Zahlen genannt habe und deshalb zu viele Personen von seinen finanziellen Verhältnissen erfahren hätten. Es sei zu fragen, ob die Gefährdung der Sicherheit dadurch nicht noch ausgeweitet werde. Auch werde durch die Unterrichtung einer Mehrzahl von Personen über seine finanziellen Verhältnisse auf recht ungewöhnliche Weise sein Grundrecht auf Freizügigkeit ausgenützt.
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die dem Senat vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben.
Zwar entscheiden über die Höhe der Geldbezüge eines Soldaten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VBO i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Abs. 1 SG die allgemeinen Verwaltungsgerichte und über die Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie über die Wirksamkeit von Abtretungserklärungen die Zivilgerichte. Darum geht es hier jedoch nicht. Hier wird vielmehr nur über die Rechtmäßigkeit des durch sicherheitsmäßige Gesichtspunkte bedingten Verfahrens über die Mitteilung von Abtretungserklärungen an die Truppe und der Anweisung zur Abgabe einer Erklärung über die finanziellen Verhältnisse beim faktischen Vorliegen einer Abtretungserkläung usw. gestritten, nicht über deren Wirksamkeit selbst, auch nicht über deren Auswirkungen auf die Höhe der auszuzahlenden Bezüge. Dabei treten der BMVg mit seinen einschlägigen Erlassen, das WBGA mit seiner Mitteilung an den Vorgesetzten des betreffenden Soldaten und der Vorgesetzte mit seiner Anweisung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung dem Soldaten nicht gleichgeordnet gegenüber. Im wesentlichen handelt es sich vielmehr um eine truppendienstliche Angelegenheit; es kommt darauf an, ob die handelnden Vorgesetzten dabei ihrer Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG, nicht ob der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nach § 31 SG genügt hat. Das zu beobachtende Verfahren hängt auch mit den Geldbezügen des betroffenen Soldaten nicht so eng zusammen, daß es als untrennbarer Teil eines Anspruchs zu betrachten wäre, für den der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben wäre.
2.
Der Senat ist zur Entscheidung über den ihm vom BHVg auf Grund des Beschlusses des TDG Bord vom 30. Oktober 1978 vorgelegten Antrags (ausgenommen die Beschwerde über die geschwaderinterne Behandlung der Abtretungserklärung, s. unten 3 b) zuständig; der Antrag ist zulässig.
a)
Zwar hat das TDG insoweit zu Unrecht entschieden, daß nicht der Kommandeur der TechnGrp/MFG ... und der Kommodore des MFG ... zur Entscheidung zuständig gewesen wären, sondern der BMVg. Beschwerdegegenstand sind nämlich nach der eindeutigen und mit der Rechtslage übereinstimmenden Erklärung des Antragstellers nicht die Erlasse des BMVg, die dem Schreiben des WBGA von 10. Mai 1978 und der Anforderung der pflichtgemäßen Erklärung vom 29. Mai 1978 zugrunde lagen, sondern diese selbst. Die beiden zugrunde liegenden Erlasse - BMVg - VR III 3 - Az. 19-02-18/VS-NfD - und BMVg - Fü S II 6 - Az. 06-24-00 -, jeweils vom 25. Juli 1974, sind als innerdienstliche Vorgänge zu werten; denn sie wenden sich, wie der BMVg in seinem Vorlageschreiben zu Recht ausführt, ausschließlich an nachgeordnete Dienststellen, legen fest, wie diese im Falle von Pfändungen und Abtretungen von Dienstbezügen verfahren sollen, und enthalten keinerlei Regelung, durch die der Antragsteller bereits unmittelbar beschwert wäre. Der Senat hat in einer großen Anzahl von Entscheidungen hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Erlassen, Weisungen und Allgemein-Befehlen gerade darauf abgestellt, ob ein Erlaß, eine Weisung oder ein Befehl selbst bereits ein den Soldaten unmittelbar in seiner Rechtssphäre berührendes Gebot oder Verbot zum Inhalt hat oder ihn sonst unmittelbar in seiner Rechtssphäre berührt, ohne daß es im konkreten Einzelfall noch der Umsetzung in eine Maßnahme gegenüber dem Soldaten bedürfte. Für den gegenteiligen Fall hat der Senat in seinemBeschluß vom 13. September 1967 - 1 WB 22/67 - ausgeführt:
"Der Senat folgt der im Verwaltungsrecht allgemein vertretenen Auffassung, wonach Weisungen der im Instanzenzug vorgesetzten Behörde an nachgeordnete Dienststellen gerichtlich nicht angefochten werden können. Denn in diesem Falle erfolgt die anfechtbare Regelung des Einzelfalles erst dann, wenn die nachgeordnete Dienststelle entsprechend der ihr erteilten Weisung eine Maßnahme gegenüber einem Dritten trifft (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 42 Anm. 53; Fröhler, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., § 42 Anm. 5 a)."
Für Erlasse gilt nichts anderes. So heißt es im BVerwG - Beschluß vom 29. Juli 1970 - 1 WB 86/70 -:
"Der Erlaß ... hat kein einen bestimmten Personenkreis erfassendes, typische Sachverhalte betreffendes und somit dem Soldaten gegenüber bereits unmittelbare Wirkung entfaltendes Gebot zum Inhalt, das einer besonderen Konkretisierung im jeweiligen Einzelfall nicht mehr bedarf. Der Erlaß wendet sich auch nicht an die betroffenen Soldaten selbst; er stellt vielmehr eindeutig nur die Grundsätze auf, nach denen die nachgeordneten Vorgesetzten im Rahmen des ihnen belassenen Ermessens im Einzelfall verfahren sollen. Eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung derartiger Erlasse nach der Art eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd. Der Antragsteller kann sich demgemäß erst gegen die auf der Grundlage des angefochtenen Erlasses ihm selbst gegenüber angeordneten Maßnahmen wenden."
An dieser Auffassung wird festgehalten.
In seiner Rechtssphäre nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO berührt fühlt sich der Antragsteller erst durch die Mitteilung des WBGA an den Dienststellen-(Einheits-, Verbands-)Leiter und durch die Anforderung seiner Erklärung über Einzelheiten seiner finanziellen Verhältnisse. Es kommt insoweit entgegen der Meinung des Kommandeurs TechnGrp/MFG ..., des Kommodore des MPG ... und des TDG nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die dem Antragsteller gegenüber handelnde Stelle durch Erlasse (oder Weisungen) übergeordneter Stellen gebunden ist oder ob sie einen eigenen Ermessensspielraum hat. Die Frage der internen Bindung der gegenüber einem Soldaten handelnden Stelle hat mit der Frage, wer im konkreten Einzelfall die anfechtbare Regelung trifft, nichts zu tun.
Entgegen der vom Kommodore des MFG ... geteilten Meinung des Kommandeurs TechnGrp/MFG ... richtet sich die Beschwerde hier auch nicht etwa "gegen gesetzliche Vorschriften bzw. Rechtsverordnungen". Aber auch wenn die einschlägigen Erlasse materielle Rechtsvorschriften wären, würde sich der Beschwerdegegenstand nicht ändern. Das in diesem Fall mit der Sache befaßte Gericht könnte selbst über die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Rechtsverordnung befinden, ebenso wie es die Rechtmäßigkeit eines einer angefochtenen Maßnahme zugrundeliegenden Befehls oder Erlasses selbst zu beurteilen und die Maßnahme bei Rechtswidrigkeit ihrer Rechtsgrundlage aufzuheben hätte. Auch die eine Maßnahme auf einen Erlaß oder Befehl einer höheren Stelle stützenden Stellen sind im übrigen nicht nur berechtigt, sondern auf Grund der ihnen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SG obliegenden Verpflichtung zur gewissenhaften Ausführung von Befehlen gehalten, im Falle von Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit die erlassende Stelle auf ihre Bedenken hinzuweisen (vgl. Scherer, SG 5. Aufl. § 11 RdNrn. 4 ff); das ändert freilich nichts daran, daß bei erfolgloser Gegenvorstellung der aufrechterhaltene Befehl, von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen nicht verbindlicher Befehle abgesehen, zu befolgen ist.
Fälle, in denen der BMVg selbst bereits die konkrete Einzelmaßnahme trifft, indem er eine nachgeordnete Stelle ohne Belassung eines Prüfungs- und Entscheidungsspielraums zu Erlaß und Bekanntgabe an einen Soldaten anweist, sind mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Solche Fälle unterscheiden sich von dem vorliegenden vor allem dadurch, daß der betroffene Soldat selbst davon ausgehen muß, "daß die Entscheidung in seiner Sache von dem höheren Vorgesetzten getroffen worden ist" (so BVerwGE 46, 78, 80) [BVerwG 15.02.1973 - I WB 147/71].
b)
In einigen Fällen hat der BMVg bisher Beschwerden von Soldaten gegen sie beschwerende Maßnahmen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung "an sich gezogen", die ihm von nachgeordneten Dienststellen vorgelegt worden waren, weil diese ebenfalls - wie hier - durch Erlasse des BMVg zu der angefochtenen Entscheidung gezwungen waren. Der Senat hat in, solchen Fällen wiederholt trotz Fehlens oder Unvollständigkeit des Vorverfahrens in der Sache entschieden, wenn die Sache auch bei (vollständiger) Durchführung des Vorverfahrens an ihn und nicht etwa an ein TDG gelangt wäre (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 15. Oktober 1976 - 1 WB 150/75 - undvom 26. September 1978 - 1 WB 58/77, 65/77 und 190/77). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Gleichwohl hat der Senat auch in der vorliegenden Sache zu entscheiden. Denn für den gegebenen Fall ist die Unzuständigkeit der über die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragstellers entscheidenden Vorgesetzten, soweit es sich um die Beschwerde gegen die Mitteilung der Abtretungserklärung an die Truppe und um die Aufforderung zur Abgabe einer pflichtgemäßen Erklärung handelt, durch den Beschluß des TDG vom 30. Oktober 1978 rechtskräftig festgestellt worden. Der Senat, der dem TDG in Wehrbeschwerdesachen, abgesehen von dem Vorlageverfahren nach § 18 Abs. 4 WBO, nicht als höhere Instanz übergeordnet ist, ist nicht in der Lage, dessen Entscheidung entsprechend seiner gegenteiligen Auffassung zu korrigieren und die Sache etwa seinerseits an den seines Erachtens zur Entscheidung zuständigen Kommandeur der TechnGrp zurückzuverweisen oder den BMVg zur Zurückverweisung an den Kommandeur zu verpflichten. Aus dem gleichen Grunde kommt auch eine Verweisung der Sache an das TDG nicht in Betracht.
3.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a)
Der Stabszug TechnGrp/MFG ..., in dem der Antragsteller als Staffelfeldwebel eingesetzt ist, gehört zu den in der Anlage A 5/1 der ZDv 10/6 - VS-NfD - in die Kategorie Aa eingestuften Dienststellen. Solche Dienststellen sind "sicherheitsempfindlich" im Sinne von Nr. 2502 der ZDv 2/30 - VS-NfD -. Auf Grund seines Einsatzes und seiner Verwendung in dieser Dienststelle ist der Antragsteller "Geheimnisträger" im Sinne von Anlage A 7, Abschn. II der ZDv 2/30 - VS-NfD -; er ist Inhaber des Sicherheitsbescheides Stufe I Nr. 172511. Geheimnisträger sind nach der genannten, am 1. April 1973 in Kraft gesetzten Bestimmung von ihrem Dienststellenleiter zu einer pflichtgemäßen Erklärung über ihre finanziellen Verhältnisse aufzufordern, wenn der Dienststellenleiter vermutet, daß sie nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen leben. Je nach deren Inhalt hat der Dienststellenleiter den betreffenden Soldaten im Rahmen seiner Fürsorgepflicht und Absicherungsverantwortung zu beraten und gegebenenfalls die Aufstellung eines Schuldentilgungsplanes zu verlangen (Nr. 4 Satz 1 und 2 a.a.O.). Unter Umständen versagt er die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlußsachen oder hebt sie auf, und zwar immer dann, wenn das verbleibende Einkommen des Geheimnisträgers unter der Pfändungsfreigrenze liegt (Nrn. 5 und 6 a.a.O.). Auch eine Einschaltung des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) kommt in Betracht (Nrn. 7 und 8 a.a.O.).
Diese Absicherungsmaßnahmen sind zur Abwehr der Aktivitäten geheimer Nachrichtendienste fremder Länder und damit zur Erhaltung der Schlagkraft der Truppe erforderlich, da diese seit jeher menschliche Schwächen im Umgang mit Geld für ihre Zwecke ausgenutzt haben (vgl. im einzelnen Abschn. I a.a.O.). Erfahrungsgemäß scheuen Soldaten aber häufig davor zurück, ihren Vorgesetzten von sich aus zu melden, wenn sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Es kommt bei manchen Menschen hinzu, daß sie die Grenze ihres finanziellen Leistungsvermögens bei den übernommenen finanziellen Verpflichtungen öfters nicht richtig abzuschätzen verstehen und dazu neigen, ihre Schwierigkeiten zunächst zu verdrängen oder nicht sicher als solche zu erkennen. Da Soldaten gerade in dieser Situation besonders anfällig für die Kontaktierung durch fremde Nachrichtendienste sind, mußten Möglichkeiten geschaffen werden, die Dienststellenleiter über Fälle gravierender Beeinträchtigung der freien Verfügungsgewalt von Geheimnisträgern über ihr Gehalt zu unterrichten und ihnen dadurch überhaupt erst die Grundlage für die ihnen aufgegebene Prüfung und gegebenenfalls fürsorgliche Beratung der betreffenden Untergebenen zu verschaffen. Diesem legitimen Zweck dienen die beiden Erlasse des BMVg - Fü S II 6 und VR III 3 - vom 25. Juli 1974. Mit diesen Erlassen wurden die gehalts- und lohnabrechnenden Stellen angewiesen, bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie Abtretungserklärungen den Dienststellenleitern der betreffenden Bundeswehrangehörigen solche Beschlüsse bzw. Erklärungen mitzuteilen, und wurde den Dienststellenleitern aufgegeben, im Falle der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung oder der Erteilung eines Sicherheitsbescheides die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos nach Anlage C 1 der ZDv 2/30 - VS-NfD - (vgl. dort Nr. 3 Buchst. h) zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen (Rücknahme des Antrags auf Sicherheitsüberprüfung, Unterrichtung der zuständigen MAD-Gruppe, Aufhebung einer etwaigen Ermächtigung zum Umgang mit Verschlußsachen); falls ein Sicherheitsbescheid nicht erteilt, eine Sicherheitsüberprüfung nicht beantragt ist, hat der Dienststellenleiter durch andere genau umschriebene Maßnahmen sicherzustellen, daß die wirtschaftliche Lage des betreffenden Soldaten bei einem späteren Antrag auf Sicherheitsüberprüfung berücksichtigt wird. Grundlage für die Prüfungstätigkeit des Dienststellenleiters ist dabei eine "Pflichtgemäße Erklärung" des betreffenden Soldaten über seine finanziellen Verhältnisse, zu deren Abgabe ihn sein Dienststellenleiter nach Anlage A 7, Abschn. II Nr. 3 der ZDv 2/30 - VS-NfD - aufzufordern hat. Darin hat der betreffende Soldat Aufschluß über den wirtschaftlichen Hintergrund der Abtretungserklärung usw. und über die etwaige Ausstellung weiterer Abtretungserklärungen bzw. das Ergehen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu geben.
In seiner engen personellen und sachlichen Begrenzung auf die Zwecke der Sicherheitsüberprüfung ist dieses Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausrichtung auf diese Zwecke ergibt sich eindeutig auch daraus, daß der Erlaß des BMVg - Fü S II 6 - vom 25. Juli 1974 ausdrücklich von der Erkenntnis ausgeht, daß der nachrichtendienstliche Gegner nach Personen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten forscht, um ihnen eine Regelung ihrer Schulden in Aussicht zu stellen mit dem Ziele, sie nachrichtendienstlich zu verstricken. Der beschrittene Weg, einen erheblichen Teil der möglicherweise sicherheitsmäßig gefährdeten Soldaten durch die Meldung von Ffändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. Abtretungserklärungen an die Dienststellenleiter zu erfassen, ist auch ein geeigneter Weg zur Erreichung des gesteckten Ziels. Insbesondere ist es unbedenklich, daß die Prüfung, ob der betreffende Soldat eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, zweckmäßigerweise nicht schon der gehalts- und lohnabrechnenden Stelle übertragen wurde. Bei der Vielgestaltigkeit der wirtschaftlichen Vorgänge, die der Abtretung eines Gehaltsanteils zugrunde liegen können, und bei der Unterschiedlichkeit ihrer Bedeutung für die wirtschaftliche Lage des Abtretenden je nach dem Verwendungszweck der Valuta konnte der gehalts- und lohnabrechnenden Stelle auch keine der Feststellung eines Sicherheitsrisikos dienliche sachliche Vorauswahl unter den Abtretungserklärungen usw. aufgegeben werden. Insbesondere die Höhe des gepfändeten bzw. abgetretenen Betrags sagt über das wirtschaftliche Gewicht der Pfändung bzw. Abtretung für den betreffenden Soldaten und für die Frage seiner etwaigen sicherheitsmäßigen Anfälligkeit nichts aus; auch die dem Antragsteller vorschwebende bloße Mitteilung des Vorliegens einer Abtretungserklärung mit Anforderung einer bloßen Erklärung, ob sich der Soldat in finanziellen Schwierigkeiten befinde, würde ein objektives und sicheres Urteil über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos nicht ermöglichen; auch mit der Entscheidung dieser truppendienstlichen Frage könnte nicht etwa die gehalts- und lohnabrechnende Stelle selbst betraut werden.
b)
Die, wie gezeigt zweckmäßige, Einschaltung der Dienststellenleiter in die Überprüfung von Abtretungserklärungen usw. auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos hat zur Folge, daß eine beschränkte Anzahl von Personen von der Abtretungserklärung erfährt, die den betreffenden Soldaten persönlich kennen. Auch daraus ergibt sich jedoch nicht etwa die Unrechtmäßigkeit des Verfahrens. Die eingeschalteten Sachbearbeiter sind nach Abschn. A Nr. I 4 der Bestimmungen über die Führung der Personalunterlagen der Soldaten vom 8. März 1965 (VMBl S. 133) zur vertraulichen Behandlung der einschlägigen, unter Verschluß aufzubewahrenden Vorgänge verpflichtet und haben über deren Inhalt Verschwiegenheit zu bewahren; auch dürfen danach nur die unmittelbar mit der Bearbeitung beauftragten Personen Einsicht in die Abtretungserklärung usw. nehmen. Damit ist alles getan, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu wahren. Inwiefern das Grundrecht des Antragstellers auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) eingeschränkt sein soll, ist nicht zu ersehen; denn darunter ist das Recht zu verstehen, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfGE 2, 266, 1 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]. Leitsatz).
Auf die konkrete geschwaderinterne Behandlung der Abtretungserklärung des Antragstellers erstreckt sich die den Senat bindende Feststellung des TDG Nord, daß der Beschwerdegegenstand dem BMVg zuzurechnen sei, nicht. Das TDG hat insoweit rechtskräftig entschieden, daß die dem Kommandeur der TechnGrp/MFG ... und dem Kommodore des MFG ... übergeordneten Vorgesetzten, also die Kommandeure der Marinefliegerdivision und gegebenenfalls des Flottenkommandos, zu entscheiden hätten, wenn der Antragsteller - der sich wegen seiner Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern seiner Abtretungserklärung im Geschwader diskriminiert fühlt - seinen Antrag aufrechterhält. Dieser Beschwerdepunkt unterliegt daher nicht der Jurisdiktion des Senats.
c)
Ein allgemeiner Erlaß des BMVg über die Abgabe von Schuldenerklärungen vom 20. Februar 1959 (VMBl S. 142) ist durch Erlaß vom 24. Februar 1972 (VMBl S. 58) aufgehoben worden. Dadurch, war der BMVg jedoch nicht gehindert, in beschränktem Umfang unter dem ausschließlichen Gesichtspunkt der Sicherheit der Bundeswehr eine ähnliche Regelung zu erlassen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, daß nach den Urteilen des Bundesdisziplinarhofs bzw. des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. Juni 1967 - 1 WD 49/66 - undvom 27. Februar 1969 - 1 WD 40/68 - der nach Aufnahme disziplinarer Ermittlungen erteilte Befehl zur Abgabe einer Schuldenerklärung unzulässig sein kann. Denn der Fall, daß ein Soldat durch einen solchen Befehl in einem Disziplinarverfahren zur Selbstbezichtigung gezwungen wird, ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, in dem es um die Vermeidung von Sicherheitsrisiken und auch um die Fürsorge für insoweit gefährdete Soldaten geht.
4.
Der Antrag ist demnach als unbegründet zurückzuweisen. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Guthmann
Bubbers