Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1962, Az.: 3 StR 6/62
Unterbliebene Vernehmung des Ermittlungsrichters über frühere Zeugenaussagen als Verletzung der Aufklärungspflicht; Anwendungsbereich des Verwertungsverbots aus § 252 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1962
- Aktenzeichen
- 3 StR 6/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 08.12.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 245 - 248
- MDR 1962, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1259-1260 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
Über die frühere Aussage eines Zeugen, die er später nach § 55 StPO verweigert, dürfen Verhörspersonen vernommen werden.
Das gilt auch, wenn der Zeuge nach Sachlage die Aussage nicht nur auf bestimmte, sondern auf alle Fragen verweigern darf, und ebenso, wenn er seinerzeit nicht über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 11. und 13. April 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumache,Bundesrichter
Dr. E. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
am 13. April 1962
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten wird Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, nämlich dem sogenannten Gesamtdeutschen Arbeitskreis für Landwirtschaft und Forsten (GALF), in Tateinheit mit staatsgefährdendem Nachrichtendienst, verfassungsfeindlichen Beziehungen, Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht und Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (§§ 90 a, 92, 100 d Abs. 2, 128, 94, 73 StGB, 42, 47 BVerfGG) zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.
In der Hauptverhandlung haben die Zeugen F., D., Dr. von Sch. und Di. die Aussage unter Berufung auf § 55 StPO verweigert, nachdem sie im Vorverfahren vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt hatten, Mit Recht beanstandet es die Staatsanwaltschaft als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Landgericht den Ermittlungsrichter über die früheren Aussagen der Zeugen nicht vernommen hat.
Die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die Vernehmung von Verhörspersonen im vorliegenden Falle nach § 252 StPO unzulässig sei, trifft nicht zu. Diese Vorschrift gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die Fälle des Zeugnisverweigerungsrechts nach den §§ 52, 53, 53 a StPO, nicht aber für den Fall des Aussageverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO (BGH MDR 1951, 100 [BGH 06.12.1950 - IV ZB 106/50] Nr. 115, BGHSt 6, 209, 211 [BGH 30.06.1954 - 6 StR 172/54]; BGH 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958 S. 9, nicht veröffentlicht). Das Recht des Zeugen, seine Aussage zu verweigern, um etwaige eigene strafrechtliche Verfehlungen nicht offenbaren zu müssen, ist ein Persönlichkeitsrecht, das anders als das Recht aus § 52 StPO nicht auf den Beziehungen des Zeugen zum Angeklagten beruht und diesen daher nicht mit schützt (BGHSt 1 39 und mit ausführlicher Begründung die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 11, 213). Die Erfüllung der gesetzlichen Zeugnispflicht soll nicht dahin führen, dass der Zeuge dem Konflikt ausgesetzt wird, gegen sich selbst aussagen zu müssen.
Das Landgericht meint, das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO greife mindestens deshalb durch, weil die Zeugen in der Hauptverhandlung auf Grund des § 55 StPO die gesamte Aussage, nicht nur die Antwort auf einzelne Fragen, verweigert hätten. Das komme dem Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO gleich. Außerdem habe sie der Ermittlungsrichter im Vorverfahren als Beschuldigte vernommen und nicht über das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt.
Aber auch diese Umstände können zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Zwar mag hier ein Fall vorliegen, in dem ausnahmsweise die gesamte Aussage der Zeugen (jedenfalls bei Fraundorfer, D. und Dr. von Sch.) mit ihrem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts übrig bleibt, was sie ohne die Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung bezeugen könnten (BGHSt 10, 104, 105) [BGH 15.01.1957 - 5 StR 390/56]. Daraus ist aber nicht die Folgerung zu ziehen, dass nunmehr auch das Verwertungsverbot des § 252 StPO gälte. Allein der Umstand, dass ein Zeuge nach Lage des Falles befugt ist, die Aussage auf zahlreiche oder sogar auf sämtliche Fragen zur Sache zu verweigern, rechtfertigt die Gleichstellung mit den Fällen der §§ 52, 53, 53 a StPO nicht. Sie ändert an dem Wesen und Rechtsgrunde des Weigerungsrechts nach § 55 StPO nichts. Denn auch in dieser umfassenden Form soll dieses Recht dem Zeugen ausschließlich den inneren Zwiespalt ersparen, in den er durch den Widerstreit zwischen gesetzlicher Zeugnispflicht und seinem persönlichen Interesse daran, sich nicht selbst belasten zu müssen, geraten könnte, und berührt den Rechtskreis des Angeklagten nicht unmittelbar. Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, ob diese Zeugen boi ihren früheren Vernehmungen nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden sind.
Zu Unrecht beruft sich das Landgericht in diesem Zusammenhang auf BGHSt 10, 104, 105 [BGH 15.01.1957 - 5 StR 390/56]. Aus dieser Entscheidung ist für die abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts ebensowenig etwas zu entnehmen wie aus dem Wortlaut des § 56 StPO.
Da § 252 StPO im Falle des § 55 StPO nicht gilt, dürfen Verhörspersonen darüber vernommen werden, was ein Zeuge früher bekundet hat. Dem steht auch § 250 StPO nicht entgegen (BGHSt 6, 209 [BGH 30.06.1954 - 6 StR 172/54]). Das Landgericht war nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, den Ermittlungsrichter als Zeugen zu hören; denn der Gebrauch dieses wichtigen Beweismittels hätte sich dem Gericht bei richtiger Auslegung des § 252 StPO nach Lage des Falles aufdrängen müssen. Deshalb ist es unerheblich, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft den förmlichen Erfordernissen eines Beweisantrags entsprochen hat. Er hat jedenfalls einen zutreffenden Hinweis enthalten.
Das Urteil muß aufgehoben werden; denn es liegt nahe, dass es auf diesem Verfahrensfehler beruht.
2.
Die Staatsanwaltschaft rügt ferner, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Zeugen Di. ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustehe. Diese an sich berechtigte Verfahrensbeschwerde könnte keinen Erfolg haben. Denn die Gesetzeswidrigkeit einer sich auf die Sachleitung beziehenden Anordnung des Vorsitzenden kann mit der Revision regelmäßig nicht geltendgemacht werden, wenn es, wie hier, unterlassen worden ist, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO anzurufen (BGHSt 3, 368).
Was das Landgericht zur Aussageverweigerung dieses Zeugen ausführt, deutet allerdings auf einen Rechtsirrtum hin. Deshalb wird für die neue Haupt Verhandlung bemerkt:
Dicklhuber hat sich nach seinen Angaben im Auftrage des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz im GALF als Funktionär betätigt. Wenn er dabei von vornherein im Auftrage des Verfassungsschutzes zur Bekämpfung der verfassungsfeindlichen Umtriebe dieser verbotenen Vereinigung tätig gewesen ist und sich weisungsgemäß verhalten hat, hat er sich insoweit nicht strafbar gemacht, Soweit die Straftatbestände in Betracht kommen könnten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, würde es dann teils schon an äußeren Tatbestandsmerkmalen ("fördern", "unterstützen") fehlen, teils an inneren Tatbestandselementen (z.B. der verfassungsfeindlichen Absicht). Sollte sich der Zeuge wiederum auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, so wird nach § 56 StPO zu verfahren sein. Auch kann es erforderlich sein, zur Klärung eine Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz über die Hilfstätigkeit des Zeugen zu erholen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher
Dr. Weber