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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1986, Az.: 2 StR 335/86

Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Versendung von Marihuana auf dem Luftpostweg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1986
Aktenzeichen
2 StR 335/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 05.02.1986

Fundstellen

  • BGHSt 34, 180 - 183
  • JZ 1987, 72
  • MDR 1987, 721
  • MDR 1987, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 721-722 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 87
  • StV 1987, 67-68

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Zubeyr R. aus M., geboren am ... 1948 in Mo. (Kenia), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Redaktioneller Leitsatz

Der Täter nimmt eine "Einfuhr" von Betäubungsmitteln vor, wenn er sie in den Geltungsbereich des BtMG verbringt, ohne daß es darauf ankommt, ob er die Einfuhr selbst durchführt oder dies durch einen eingweihten oder gutgläubigen Dritten (hier: Post) tut.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Februar 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte veranlaßte einen Helfer in Mo., auf dem Luftpostweg rund 1,8 kg Marihuana (gesamter THC-Gehalt ca. 16 g) nach M. zu senden. Hier wollte er es gewinnbringend verkaufen. Das an "Hans Ma. c/o Z. (dies ist der Name des Angeklagten), Richard Sch. Straße ..., Nummer B ...7, 3. Stock" adressierte Paket wurde bei der zollamtlichen Kontrolle in der Luftpostleitstelle F. mittels eines Röntgengeräts überprüft. Da sich Verdachtsmomente ergaben, unterzog das Zollfahndungsamt K. die Sendung einer näheren Untersuchung. Dabei wurde das Rauschgift entdeckt. Ein "Hans Ma." konnte unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden. Aus diesem Grund ließ das Zollfahndungsamt durch die Postzollstelle M. einen Einschreibebrief an den vermeintlichen Empfänger zustellen, aus dem hervorging, daß eine Paketsendung für ihn eingegangen sei und bei der Postzollstelle abgeholt werden könne. Als der Postbeamte die Zustellung vornehmen wollte, erklärte ihm der Angeklagte, daß sich "Hans Ma." zur Zeit in Ke. auf halte. Der Postbeamte hinterließ daraufhin eine Benachrichtigung, daß der Einschreibebrief auf dem Postamt abgeholt werden könne. Zwei Tage später nahm der Angeklagte ihn dort entgegen. Einen Tag danach erschien er bei der Postzollstelle und ließ sich das Paket aushändigen. Dieses enthielt aber nicht mehr das Marihuana; die Zollfahnder hatten es bereits vorher an sich genommen.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vollendeter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe hat es abgelehnt.

3

II.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Einer Erörterung bedarf allein die Frage, ob sich der Angeklagte eines vollendeten oder lediglich eines versuchten Verbrechens gemäß § 30 BtMG schuldig gemacht hat. Zutreffend vertritt das Landgericht die Ansicht, daß der Einfuhrtatbestand von ihm bereits erfüllt wurde, als er das Marihuana über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangen ließ.

4

a)

Der Gesetzgeber hat durch die Gleichstellungsformel in § 2 Abs. 2 BtMG, nach der einer "Einfuhr" von Betäubungsmitteln jedes "sonstige Verbringen" in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes gleichsteht, zum Ausdruck gebracht, daß der Fall der Einfuhr schon mit dem bloßen "Verbringen" in diesen Raum gegeben ist (BGHSt 31, 252 ff).

5

b)

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter den Transport persönlich durchführt oder sich eines Dritten - sei es eines Eingeweihten oder eines Gutgläubigen - bedient. Diese Auslegung entspricht der durch § 4 Abs. 2 Nr. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I 481) und § 23 Außenwirtschaftsverordnung i.d.F. vom 20. Dezember 1966 (BGBl. 1967 I 1) beeinflußten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Opiumgesetz sowie zum Betäubungsmittelgesetz a.F. Das Betäubungsmittelgesetz n.F. bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber eine Änderung dieser gefestigten Rechtsprechung wollte.

6

c)

Einige Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben während der Geltungsdauer jener früheren Gesetze für die Begehungsform des Einführens zusätzlich eine Verletzung der Gestellungspflicht vorausgesetzt (u.a. BGHSt 25, 137, 139 f; BGH NStZ 1982, 291). Selbst nach dem Inkrafttreten des neuen Betäubungsmittelgesetzes hat der erkennende Senat hieran noch festgehalten (BGHSt 31, 215, 219). Von dieser Rechtsprechung ist er jedoch bereits in seinem Urteil vom 4. Mai 1983 (BGHSt 31, 374[BGH 04.05.1983 - 2 StR 661/82]) abgegangen. Zwar handelte es sich damals um den Fall eines vom Täter beabsichtigten Transits. Es gibt aber keinen sachlichen Grund dafür, bei einer "echten" Einfuhr, wie sie hier gegeben ist, anders zu entscheiden. Jene frühere Rechtsprechung knüpfte an § 396 AbgO. In BGHSt 25, 137, 139 wird ausgeführt, für die Auslegung des Begriffs des Verbringens gewinne der Tatbestand des Bannbruchs Bedeutung; auch wenn er gegenüber § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG zurücktrete, bleibe die verbotene Einfuhr doch Bannbruch; die Voraussetzungen der Einfuhr i.S.d. § 3 Abs. 1 OpiumG würden deshalb denen der Einfuhr in § 396 AbgO gleichen; die Gestellungspflicht bestehe nicht allein im Interesse der Erhebung der Eingangsabgaben, sondern diene außerdem der Einhaltung von Einfuhrverboten und -beschränkungen. Letzteres gilt nach wie vor. Das bedingt aber nicht, den Vollendungszeitpunkt bei der Betäubungsmitteleinfuhr von der Verletzung der Gestellungspflicht abhängig zu machen. Wie der Senat in BGHSt 31, 215, 216 dargelegt hat, ist der in den verschiedensten Gesetzen verwendete Einfuhrbegriff kein einheitlicher, sondern muß für jedes von ihnen nach seinem speziellen Sinn und Zweck ausgelegt werden. Mit dem Betäubungsmittelgesetz, insbesondere dessen § 30 Abs. 1 Nr. 4, wird ein verstärkter Schutz der inländischen Bevölkerung vor den Gefahren der Drogensucht angestrebt. Dieser Zielrichtung würde es nicht entsprechen, für eine vollendete Einfuhr - abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch - nicht schon das Hereinschaffen der Ware ins inländische Hoheitsgebiet genügen zu lassen, sondern zusätzlich zu fordern, daß der Täter eine Zollstelle umgangen oder dem überwachenden Beamten die gestellungspflichtige Ware nicht unverzüglich von sich aus angezeigt, gestellt oder vorgeführt hat.

7

d)

Für die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Einfuhr hat das Landgericht zu Recht auch nicht vorausgesetzt, daß ihm das Betäubungsmittel beim Transport über die Hoheitsgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung stand. In einem "echten" Einfuhrfall, wenn also der Täter den Zweck verfolgt, daß das Rauschgift nach Passieren der Grenze im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, erfordert der Tatbestand dies nicht. Weder der Begriff "Einführen" noch das Merkmal "Verbringen" beinhaltet nach dem üblichen Sprachverständnis die Möglichkeit jederzeitiger unmittelbarer Inbesitznahme der Ware während des Importvorganges. Die Notwendigkeit einer derartigen Einwirkungsgewalt läßt sich ebensowenig aus § 11 Abs. 1 S. 3 BtMG herleiten. Nach dieser Vorschrift hängt die Zulässigkeit einer Durchfuhr von Betäubungsmitteln u.a. davon ab, daß sie zu keinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung stehen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, fehlt es nicht nur an der Zulässigkeit; vielmehr handelt es sich dann um einen Fall der Einfuhr (BGHSt 31, 374[BGH 04.05.1983 - 2 StR 661/82]). Damit steht er unter der erhöhten Strafandrohung des § 30 BtMG, sofern dessen Tatbestand auch im übrigen erfüllt ist. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Gefährdungsgraden Rechnung. In den "echten" Durchfuhrfällen ist die Gefahr, daß das Rauschgift im Durchgangsland verbleiben könnte, im allgemeinen so gering, daß es für diese Fälle nicht der erhöhten Strafandrohung des § 30 BtMG bedarf. Anders verhält es sich jedoch, wenn während irgendeines Stadiums des Durchfuhrvorganges jene Verfügungsmöglichkeit besteht. Dann verlangt die gesteigerte Gefährdung der Bevölkerung des Durchgangslandes die Rücknahme der Strafandrohungsprivilegierung, die der Gesetzgeber den Durchfuhrfällen sonst hat zukommen lassen. Dieser Funktion, die betreffenden Fälle aus der Gesamtgruppe der Durchfuhr auszuscheiden, dient das Merkmal der tatsächlichen Verfügungsgewalt in § 11 Abs. 1 S. 3 BtMG. Es bildet aber nicht ein allgemeines Kriterium für alle Einfuhrfälle. In den "eigentlichen" Einfuhrfällen erwächst die besondere Gefährdung der inländischen Bevölkerung aus dem Bestreben des Täters, daß die Droge nicht nur über die Grenze in den Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes geschafft, sondern hier auch verwertet wird. Die dadurch bedingte größere Gefährdung rechtfertigt die erhöhte Strafandrohung ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Täter oder dritten Personen das Betäubungsmittel tatsächlich zur Verfügung stand.

8

e)

Dieses Ergebnis entspricht auch der Auffassung der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (1. Strafsenat: Urteil vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 345/85; 3. Strafsenat: StV 1983, 242; 5. Strafsenat: BGHSt 31, 252). Soweit vom 1. Strafsenat im Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 StR 485/85 der gegenteilige Standpunkt eingenommen worden war, hat er an ihm später, wie vorstehend erwähnt, nicht festgehalten.

Herdegen
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer