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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1997, Az.: I ZR 122/95
„Verbandsklage in Prozeßstandschaft“

Geltendmachung von Ansprüchen einzelner Mitglieder in Prozeßstandschaft durch Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen; Prüfung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen ; Zulässigkeit einer Werbung mit der Aussage "größtes Teppichkaufhaus"; Kriterium der "erheblichen Zahl von Gewerbetreibenden" und Begriff der "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1997
Aktenzeichen
I ZR 122/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15163
Entscheidungsname
Verbandsklage in Prozeßstandschaft
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 07.03.1995
LG Berlin

Fundstellen

  • BB 1998, 233 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1998, 571 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1998, 137 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Verbandsklage in Prozessstandschaft"
  • GRUR 1998, 417-418 (Volltext mit amtl. LS) "Verbandsklage in Prozeßstandschaft"
  • MDR 1998, 299 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 1148-1150 (Volltext mit amtl. LS) "Verbandsklage in Prozeßstandschaft"
  • VersR 1998, 1298-1299 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1998, 672-674 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1998, 175-177

Verfahrensgegenstand

Verbandsklage in Prozeßstandschaft

Amtlicher Leitsatz

Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sind nach der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG mangels eines schutzwürdigen eigenen Interesses grundsätzlich nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen einzelner Mitglieder in Prozeßstandschaft befugt.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen.

  2. 2.

    Da der Begriff der "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" weit auszulegen ist, ist nicht nur auf den engen Markt für Orientteppiche abzustellen, sondern es sind auch Teppichböden und sonstige Fußbodenbeläge sowie in gewissem Umfange auch Heimtextilien, soweit sie, sei es auch nur potentiell, in Wettbewerb zu Fußbodenbelägen treten können, mit einzubeziehen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. März 1995 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen des Teppichhandels. Anläßlich der Eröffnung eines neuen Teppichhauses in W. bei Be. warb sie in großformatigen Anzeigen, u.a. in der Zeitung "B. " vom 22. Juli 1993, mit der Aussage

"Be. /Br. größtes Teppichhaus".

2

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der satzungsgemäß Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgt, hat die Anzeige beanstandet und Unterlassung begehrt, da die Beklagte mit der angegriffenen Aussage eine ihr nicht zukommende Spitzenstellung in Anspruch nehme.

3

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Aussage sei sachlich zutreffend.

4

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Teppiche zu werben:

"Be. /Br. größtes Teppichhaus".

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht prozeßführungsbefugt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. sei. Er habe nicht dargetan, daß ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die auf dem hier maßgeblichen Teppichmarkt tätig seien. Er verfüge im Raum Be. /Br. über acht im Teppichhandel tätige Mitglieder, von denen aber nur eines eine überdurchschnittliche Bedeutung besitze. Weitere Unternehmen, die Teppiche lediglich im Nebensortiment führten (wie Versandhandelsunternehmen sowie die Mitglieder des Fachverbandes für Möbel und Heimtextilien) könnten nicht berücksichtigt werden.

9

Der Kläger sei auch nicht berechtigt, den Unterlassungsanspruch im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend zu machen. Zum einen fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, da der Kläger nicht dargetan habe, in Wahrung der kollektiven Interessen einer erheblichen Zahl von Mitgliedern zu handeln, die durch den behaupteten Wettbewerbsverstoß berührt seien. Sodann habe er aber auch nicht ausreichend dargelegt, zur Geltendmachung des Klageanspruchs ermächtigt zu sein.

10

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

11

1.

Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers, die in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 131, 90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste), kann auf der Grundlage der in der Revisionsinstanz zu den Akten gereichten Mitgliederliste nicht verneint werden. Es bedarf insoweit weiterer Feststellungen, die zweckmäßigerweise durch den Tatrichter zu treffen sind.

12

a)

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bestehen allerdings keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Davon ist der Senat in einer Vielzahl von Verfahren aufgrund der dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ausgegangen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.07.1996 - I ZR 183/93, GRUR 1997, 145 f. = WRP 1996, 1153 - Preisrätselgewinnauslobung IV). Die Revisionserwiderung zeigt keine Gründe auf, die es rechtfertigen könnten, die Frage der finanziellen Ausstattung des Klägers erneut zu überprüfen.

13

b)

Zu der Frage, welche rechtlichen Anforderungen an das durch die UWG-Novelle von 1994 neu eingeführte Kriterium der "erheblichen Zahl von Gewerbetreibenden" sowie an den schon im früheren Recht enthaltenen Begriff der "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" zu stellen sind, hat sich der Senat in der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangenen Entscheidung "Großimporteur" (BGH, Urt. v. 25.04.1996 - I ZR 82/94, WRP 1996, 1102, 1103) näher geäußert. Danach ist vorliegend, da der zuletzt genannte Begriff weit auszulegen ist, nicht nur auf den engen Markt für Orientteppiche abzustellen, sondern es sind auch Teppichböden und sonstige Fußbodenbeläge sowie in gewissem Umfange auch Heimtextilien, soweit sie - sei es auch nur potentiell - in Wettbewerb zu Fußbodenbelägen treten können, mit einzubeziehen. Auf dem so gekennzeichneten Markt müssen die Mitglieder des Klägers, um das Kriterium der erheblichen Zahl zu erfüllen, nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sein, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur, m.w.N.).

14

c)

In der Großimporteur-Entscheidung ist der Senat davon ausgegangen, daß der Kläger auf der Grundlage der dort vorgelegten Mitgliederliste den rechtlichen Anforderungen auch in tatsächlicher Hinsicht genügt. Dort war der Sachvortrag des Klägers zur Prozeßführungsbefugnis - ausdrücklich ohne Präjudiz für andere Verfahren - unbestritten geblieben. Nachdem die Beklagte das Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren substantiiert bestritten hat und die Mitgliederliste außerdem Änderungen aufweist, ist in eine erneute Würdigung der vorgetragenen Tatsachen einzutreten.

15

Der zuletzt vorgelegten Mitgliederliste (Stand: 19. September 1997) ist zu entnehmen, daß dem Kläger aus der Sparte "Teppiche, Bodenbeläge, Heimtextilien" nur noch vier Gewerbetreibende angehören, die auf dem räumlichen Markt Be. /Br. tätig sind. Diese - von der Beklagten nicht bestrittene - Zahl allein würde im Blick auf die vom Berufungsgericht angenommene Gesamtzahl von mehr als 150 Unternehmen, die auf dem hier maßgeblichen räumlichen Markt Teppiche vertreiben, nicht genügen, auch wenn eines der Mitglieder des Klägers der Umsatzgruppe "10 Millionen und mehr" angehört. Es können allerdings auch die sieben Versandhandelsunternehmen hinzuzurechnen sein, die nach den Angaben des Klägers Waren aller Art vertreiben, sofern der Handel mit Teppichen dort nicht - wie die Revisionserwiderung vorbringt - eine völlig untergeordnete Bedeutung besitzt; Aufschluß darüber könnte z.B. eine Zusammenfassung zu Angebotsgruppen in Katalogen oder das Vorhandensein eigener Vertriebs- oder Verkaufsabteilungen bieten. Hinsichtlich der M. GmbH wird von der Revisionserwiderung in Abrede gestellt, daß diese überhaupt mit Teppichwaren handele, der Handel erfolge dort vielmehr durch eine selbständige Untermieterin der M. .

16

All dies könnte aber letztlich auf sich beruhen, wenn dem Kläger der Verband des Bodenbelag-, Heimtextilien- und Tapetenhandels e.V., Be., angehört, der nach Angaben des Klägers 41 Mitglieder aus Be. haben soll; denn die durch Fachverbände vermittelte mittelbare Mitgliedschaft genügt. Bei Fachverbänden, denen es um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen geht, ist die Klagebefugnis im Hinblick auf die Homogenität der Mitglieder in der Regel zu bejahen (BGH WRP 1996, 1102, 1103 - Großimporteur). Nun hat die Beklagte allerdings bestritten, daß der genannte Fachverband nach seinem Ausscheiden zum 31. Dezember 1993 wieder Mitglied des Klägers geworden sei und ihm derzeit noch angehöre. Außerdem hat sie in Abrede gestellt, daß alle genannten Gewerbetreibenden Mitglied des Fachverbandes seien und im einzelnen substantiierte Einwendungen vorgebracht. Die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Geschäftsführerin reicht demgegenüber auch bei Anwendung der Grundsätze des Freibeweises nicht aus, um von der Richtigkeit des Vortrags des Klägers ausgehen zu können, da die Versicherung sich nur auf pauschale Angaben beschränkt und zudem, was die Revisionserwiderung zu Recht bemängelt, auch mangels Datumsangabe nicht erkennen läßt, wann sie abgegeben worden ist.

17

Falls es noch darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht weiter zu berücksichtigen haben, daß dem Kläger auch der Möbelfachverband Be. -Br. e.V. angehört, dessen Mitglieder nach den Angaben des Klägers etwa zur Hälfte auch Teppiche führen. Auch insoweit liegt ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten vor, dem gegebenenfalls nachzugehen wäre. Voraussetzung wäre allerdings, daß bei den Mitgliedern des Verbandes der Handel mit Teppichen und Waren ähnlicher Art keine völlig untergeordnete Bedeutung besitzt.

18

2.

Weitere Feststellungen zur Prozeßführungsbefugnis des Klägers sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Revision meint - der Kläger jedenfalls in gewillkürter Prozeßstandschaft klagen könne. Die Prozeßstandschaft setzt neben der Ermächtigung durch den Anspruchsinhaber ein schutzwürdiges eigenes Interesse des Klagenden voraus (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19.01.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler; näher Ullmann in Festschr. v. Gamm, S. 315 ff.). Ein solches Interesse ist bei Verbänden, die Ansprüche eines Mitglieds mit dessen Ermächtigung verfolgen, in der vor der UWG-Novelle 1994 ergangenen Rechtsprechung bejaht worden (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi). Sie kann jetzt nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Gesetzgeber hat den Verbänden mit der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG die eigene Verfolgungskompetenz bewußt entzogen und deutlich gemacht, daß sie nur noch zur kollektiven Wahrnehmung von Mitgliederinteressen, die für den einschlägigen Markt als repräsentativ angesehen werden können, befugt sind. Diese bewußte Beschränkung der Klagebefugnis der Verbände würde unterlaufen, wenn auch künftig ein schutzwürdiges eigenes Interesse der Verbände an der Verfolgung von Ansprüchen Betroffener anerkannt würde. Zu Recht sieht daher die ganz herrschende Meinung die Rechtsverfolgung durch Verbände im Wege der Prozeßstandschaft als mit dem neuen Recht unvereinbar an (vgl. OLG Nürnberg WRP 1996, 358, 361; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 13 UWG Rdn. 28 b; Gloy/Hdb.WettbewerbsR, 2. Aufl., § 19 Rdn. 57; Köhler in Anm. zu BGH LM § 13 UWG Nr. 76 - Preisrätselgewinnauslobung III; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 30 g; Ulrich, WRP 1995, 441; a.A. KG WRP 1995, 218).

19

III.

Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen zur Prozeßführungsbefugnis des Klägers treffen und gegebenenfalls die zur Wettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Aussage erforderliche Beurteilung vornehmen kann.

20

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Erdmann,
Mees,
Ullmann,
Starck,
Pokrant