Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1976, Az.: VII ZR 32/75
Sicherung eines Kredits durch stille Zession; Herausgabeverlangen des abgetretenen Arbeitseinkommens des Schuldners durch die Bank, wenn dieses schon von einem anderen Gläubiger gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde; Einziehungsermächtigung bei stillen Zessionen; Abzug der Vollstreckungskosten, die dem anderen Gläubiger bereits entstanden sind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 32/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.11.1974
- LG Augsburg - 11.02.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 66, 150 - 158
- DB 1976, 919-921 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 925 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1976, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1090-1092 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
M.sparkasse P., Anstalt des öffentlichen Rechts, P., M.straße ...
Prozessgegner
D. Bank AG, Filiale A.,
vertreten durch Direktor Heinz Ma., A., F.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank, die zur Sicherung eines Kredits durch stille Zession das pfändbare Arbeitseinkommen ihres Schuldners abgetreten erhalten hat, kann, wenn ein anderer Gläubiger das Arbeitseinkommen hat pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, die von diesem eingezogenen Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung auch dann herausverlangen, wenn der von der Bank gewährte Kredit im Zeitpunkt der Lohnpfändung noch nicht notleidend war. Der Vollstreckungsgläubiger darf aber die ihm durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß entstandenen Zwangsvollstreckungskosten abziehen.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. November 1974 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.853,80 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Zahlung weiterer 217,20 DM nebst Zinsen fordert, wird das genannte Urteil aufgehoben und insoweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 11. Februar 1974 zurückgewiesen.
Von den gesamten Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin gewährte dem technischen Kaufmann Gerd-Wolfgang G. auf dessen Antrag vom 13. Juli 1972 einen persönlichen Kredit von 4.000,- DM, der einschließlich Zinsen und Gebühren in 33 Monatsraten zurückgezahlt werden sollte. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin trat G. den pfändbaren Teil seines gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens an die Klägerin ab. Diese ermächtigte ihn aber, bis auf weiteres seinen vollen Arbeitslohn entgegenzunehmen. Die Klägerin durfte die Abtretung seinem Arbeitgeber erst mitteilen, wenn er mit der Rückzahlung des Kredits in Verzug geriet. Sie gewährte 1972 G., der versichert hatte, er habe keine Schulden, noch weitere Kredite.
Im September 1972 erwirkte die Beklagte gegen G. wegen einer ihr gemäß Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Aichach vom 7. Juli 1972 zustehenden Restforderung von 17.374,85 DM einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den Lohnansprüche Greiners, soweit gesetzlich zulässig, gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Die Arbeitgeberin G. behielt in der Folgezeit insgesamt 2.071 DM ein und führte diesen Betrag an die Beklagte ab.
Als G. mit der Rückzahlung der Kredite an die Klägerin in Verzug geraten war, legte diese am 30. Januar 1973 die Lohnabtretung vom 13. Juli 1972 der Arbeitgeberin G. gegenüber offen. Durch deren Schreiben vom 1. Februar 1973 erfuhr die Beklagte erstmals von dieser Abtretung.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten die an sie ausgezahlten 2.071 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung heraus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (sein Urteil ist veröffentlicht in WM 1975, 281). Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht spricht der Klägerin die eingeklagte Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die von der Beklagten erwirkte Lohnpfändung sei ins Leere gegangen, weil die Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens zugunsten der Klägerin vorgehe. Die Beklagte habe deshalb über diese Forderungen als Nichtberechtigte durch Einziehung verfügt. Die Klägerin habe diese Verfügung zumindest genehmigt. Aus der Einziehungsermächtigung, die die Klägerin ihrem Schuldner Greiner im Rahmen der stillen Zession eingeräumt habe, könne die Beklagte keine Rechte herleiten. Die Einziehungsermächtigung schließe das Recht zur nochmaligen Abtretung an einen Dritten nicht ein und decke damit auch nicht die auf dasselbe wirtschaftliche Ergebnis hinauslaufende Pfändung und Überweisung im Wege der Zwangsvollstreckung. Sobald der von der Klägerin gewährte Kredit notleidend geworden sei, habe die Klägerin auf alle vorhandenen Sicherheiten zurückgreifen dürfen.
Daß der Klägerin nach ihren mit G. getroffenen Abreden der eingeklagte Betrag ohne die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung nicht zugeflossen wäre, hindere ihren Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht. Nach Lage des Falles stelle die Klage auch keine unzulässige Rechtsausübung dar.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Für die Entscheidung ist es ohne Bedeutung, ob sich bei unberechtigten Eingriffen in das Vermögen Dritter im Wege der Zwangsvollstreckung der Bereicherungsausgleich nach § 816 BGB richtet, so die frühere Rechtsprechung und Lehre, oder unmittelbar nach § 812 BGB, so die jetzige Anschauung (vgl. Heimann-Trosien in RGRK, 12. Aufl., § 812 BGB Rdn. 44 und § 816 BGB Rdn. 3 sowie die Nachweise bei Palandt/Thomas, 35. Aufl., Anna. 5 B a bb) zu § 812 BGB). Die Zwangsvollstreckung in Forderungen bietet immerhin die Besonderheit, daß zwar die Pfändung und Überweisung aufgrund eines staatlichen Hoheitsaktes erfolgt, die Einziehung aber vom Gläubiger selbst besorgt wird, also auch privatrechtlicnen Verfügungscharakter hat. In jedem Falle handelt es sich um Eingriffserwerb, dessen bereicherungsrechtliche Folgen die gleichen sind, ob sie nun nach § 812 oder nach § 816 BGB zu beurteilen sind.
2.
Gegen die rechtliche Wirksamkeit der Lohnabtretung (vgl. dazu BGH Urteil vom 24. November 1975 - III ZR 81/73 = WM 1976, 151) bestehen hier keine Bedenken.
3.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die Beklagte aus der Einziehungsermächtigung, die die Klägerin ihrem Schuldner Greiner erteilt hat, nichts für sich herleiten kann.
a)
Die Einziehungsermächtigung hält sich in dem bei stillen Zessionen üblichen, aber auch erforderlichen Rahmen, der dem Schuldner trotz der umfassenden Sicherung seines Gläubigers die notwendige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit läßt (vgl. BGHZ 26, 185, 190 f; BGH Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 110/72 = WM 1974, 389, 390 mit weiteren Nachweisen, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1974, 944). Das gilt auch und gerade für die (in Einklang mit Nr. 20 Abs. 1 der Banken-AGB stehende) Abrede, daß die Klägerin die ihr gegebene Sicherheit erst verwerten, also die Abtretung der Lohnforderung an sie erst offenlegen durfte, wenn der von ihr gegebene Kredit notleidend geworden war.
b)
Eine solche Einziehungsermächtigung umfaßt grundsätzlich nicht die Befugnis zur nochmaligen Abtretung der Forderung an einen Dritten, um weiteren Kredit zu erhalten oder um andere Schulden abzusichern bzw. abzudecken (BGHZ 32, 357, 360 für Vorausabtretungen bei verlängertem Eigentumsvorbehalt). Dabei machen Abtretungen des pfändbaren Teils künftigen Arbeitseinkommens keinen Unterschied. Zwar wird in diesen Fällen in aller Regel, so auch hier, nicht vereinbart, daß der gesamte pfändbare Lohn in erster Linie für den gewährten Kredit zu verwenden ist; es werden vielmehr feste Raten ausgemacht, über die der Schuldner nicht hinausgehen muß. Gleichwohl liegt es (entgegen Tiedtke, Betrieb 1976, 421) auf der Hand, daß der Schuldner diese Raten nur aus dem pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens leisten kann und deshalb auch soll. Eine nochmalige Lohnabtretung würde infolgedessen die Erfüllung der Darlehensverpflichtung des Schuldners infrage stellen und damit dem Interesse des Erstzessionars ebenso zuwiderlaufen, wie das beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Fall ist, wenn innerhalb der Finanzierung des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware der Kaufpreisanspruch gegen einen Kunden an die Finanzierungsbank erneut abgetreten wird (BGHZ 32, 357).
Anders könnte es sein, wenn in der Zweitabtretung auf die Erstabtretung hinreichend Rücksicht genommen würde (vgl. BGH NJW 1974, 942, 943 mit weiteren Nachweisen zur ähnlichen Problematik beim Zusammentreffen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit einer Globalzession). Eine weitere Abtretung des gesamten Anspruchs würde aber mit dem Sinn und Zweck der Einziehungsermächtigung, wie sie die Klägerin auch im vorliegenden Fall erteilt hat, nicht in Einklang stehen. Die Einziehungsermächtigung stellte den Schuldner keineswegs so, wie die Revision (und auch Tiedtke a.a.O.) anzunehmen scheint, daß er über sein Arbeitseinkommen, soweit es an die Klägerin abgetreten war, bis zu deren anderweitigen Anweisung nach "freiem Belieben" verfügen konnte. Wäre es so, könnte die Abtretung sogar unwirksam sein (vgl. dazu BGH Urteil vom 17. Dezember 1959 - VIII ZR 185/58 = WM 1960, 259, 260/261). Das war hier ersichtlich nicht gewollt. Auch die Zusicherung der Klägerin, auf die abgetretene Forderung nicht zugreifen zu wollen, solange der Kredit nicht notleidend geworden ist, stellte den Schuldner bei seinen Verfügungen über sein pfändbares Arbeitseinkommen nicht völlig frei und gestattete ihm vor allem nicht etwa die nochmalige Abtretung der gesamten Forderung.
c)
Die Pfändung und Überweisung der Lohnforderung im Wege der Zwangsvollstreckung steht der nochmaligen Abtretung der Forderung wirtschaftlich gleich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme setzt den Schuldner ebenso außerstande, seine Darlehensverpflichtungen seinem Gläubiger gegenüber aus dem pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens zu erfüllen, wie eine nochmalige Abtretung. Beide Male fehlt es an hinreichender Rücksichtnahme auf die Interessen des Erstzessionars.
Wenn die Revision meint, es könne keinen Unterschied machen, ob die Beklagte das ihr zustehende Geld freiwillig vom Schuldner erhalte oder auf Grund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, wenn es nur aus dem dem Schuldner bis auf weiteres zur Einziehung überlassenen Teil seines Arbeitseinkommens stamme, so verkennt sie auch in diesem Zusammenhang, daß die erteilte Einziehungsermächtigung den Schuldner gerade nicht völlig frei stellte. Im übrigen ist es auch ein Unterschied, ob dem Schuldner gestattet ist, über den Lohn, der ihm nach Erfüllung seiner gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtungen verbleibt, nach seinem freien Willen zu verfügen oder ob ihm dies von einem anderen Gläubiger aufgezwungen wird mit der Folge, daß er nunmehr zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Erstzessionar außerstande ist.
d)
Lief somit die von der Beklagten durchgeführte Zwangsvollstreckung der von der Klägerin erteilten Einziehungsermächtigung zuwider, so blieb die Klägerin Inhaberin der Forderung auch nach deren Pfändung. Nach dem bei derartigem Interessenwiderstreit vom Senat angewandten Grundsatz der Priorität gebührt ihr deshalb auch der von der Beklagten eingezogene Gegenwert.
Daran ändert nichts, daß die Klägerin die ihr gegebene Sicherheit erst verwerten durfte, wenn der von ihr gewährte Kredit notleidend geworden war. Dieser Fall ist inzwischen eingetreten. Die Verwertungsbefugnis der Klägerin erstreckt sich auf alle noch vorhandenen Sicherheiten und dazu gehört auch der von der Beklagten eingezogene Betrag, der an die Stelle der der Klägerin übertragenen Lohnforderung getreten ist.
e)
Die Klägerin erhält auf diese Weise allerdings etwas, was ihr ohne die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung möglicherweise nicht zugeflossen wäre. Das ist aber nichts Besonderes, sondern kann auch sonst vorkommen, etwa bei Doppelabtretungen, wenn der zur Einziehung ermächtigte Schuldner ohne das Dazwischentreten des Zweitzessionars die dann von ihm eingezogenen Beträge nicht zur Deckung seiner Schulden beim Erstzessionar verwendet hätte. Darauf kann nicht abgestellt werden.
Das gilt hier umso weniger, als die Klägerin ohne das Eingreifen der Beklagten den von ihr gewährten Kredit möglicherweise hätte abwickeln können, ohne die ihr in Form der Lohnabtretung gegebene Sicherheit verwerten zu müssen. Die kurze Zeitspanne von nur 4 Monaten zwischen der Lohnpfändung durch die Beklagte und der Offenlegung der Lohnabtretung durch die Klägerin spricht dafür, daß der von der Klägerin gewährte Kredit gerade durch die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung notleidend geworden ist. Der Klägerin kann unter diesen Umständen nicht verwehrt werden, auf eine Sicherheit zurückzugreifen, die ihr zwar ohne Zutun der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden hätte, die sie aber ohne das Dazwischentreten der Beklagten wahrscheinlich auch gar nicht benötigt hätte. Dafür, daß ihr Handeln gegen § 242 BGB verstößt, ist nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt geprüft und nach der besonderen Fallgestaltung eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin verneint. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
f)
Der Zwangsvollstreckungsgläubiger ist in solchen Fällen nicht schutzlos, wie die Beklagte meint. Abgesehen von der - bei entsprechender Fallgestaltung gegebenen - Möglichkeit des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung steht ihm § 818 Abs. 3 BGB zur Seite, wonach der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe oder zum Wertersatz nicht verpflichtet ist, soweit er nicht mehr bereichert ist. Ein Wegfall der Bereicherung kann u.a. dadurch eintreten, daß die Bank es im Vertrauen auf den rechtmäßigen Empfang der Zahlungen unterläßt, sich rechtzeitig bei ihrem Schuldner anderweitige Sicherheit zu verschaffen oder Befriedigung zu suchen (vgl. BGHZ 26, 185, 195 und Heimann-Trosien a.a.O. § 818 Rdn. 35 mit weiteren Nachweisen). Auch dafür fehlt hier aber jeder Anhaltspunkt. Die Beklagte hat dazu nichts vorgebracht. Sie hat auch in der verhältnismäßig kurzen Zeit von 4 Monaten erfahren, daß sie die eingezogenen Beträge nicht behalten darf. Zu einem weiterreichenden Schutz des Vollstreckungsgläubigers besteht in einem solchen Fall kein Anlaß.
II.
1.
Das Berufungsgericht verwehrt es der Beklagten, von den von ihr eingezogenen Beträgen die Kosten der Zwangsvollstreckung abzuziehen. Das sei jedenfalls bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen nicht möglich. Denn hier werde, im Gegensatz zu dem hoheitlich handelnden Gerichtsvollzieher, die Vermögensverschiebung durch eine privatrechtliche Verfügung, nämlich die Einziehung der Forderung durch den Vollstreckungsgläubiger selbst, bewirkt. In Fällen des Eingriffserwerbs könne der Bereicherungsschuldner aber die für den Erwerb der Sache an einen Dritten erbrachte Gegenleistung nicht auf den erzielten Erlös anrechnen. Das müsse auch hier gelten. Im übrigen hätte die Beklagte die Vollstreckungskosten auch nicht abwälzen können, wenn sie noch vor der Einziehung der ihr nicht zustehenden Forderung diese auf den Widerspruch der Klägerin oder auf eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) hätte freigeben müssen.
2.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a)
Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum vermindert sich bei unberechtigten Eingriffen in das Vermögen Dritter im Wege der Zwangsvollstreckung der Bereicherungsanspruch des Berechtigten stets um die Kosten der Zwangsvollstreckung (vgl. BGHZ 32, 240, 244; RGZ 40, 288, 293; Soergel/Mühl, 10. Aufl., Rdn. 68; Erman/H.P.Westermann, 6. Aufl., Rdn. 75; Palandt/Thomas, 35. Aufl., Anm. 5 B a bb) je zu § 812 BGB; Baumbach/Hartmann, 34. Aufl., Einführung 2 B vor § 771 ZPO; Lent NJW 1955, 674; Schuler NJW 1962, 1842, 1844). Anderer Ansicht sind, soweit ersichtlich nur Staudinger/Seufert, 11. Aufl., § 816 BGB Rdn. 5 d, Stein/Jonas/Münzberg, 19. Aufl., Anm. VII 4 zu § 771 ZPO (dagegen wie h.M. noch in der Vorauflage) und Nicklisch NJW 1966, 434.
b)
Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen der Zwangsvollstreckung in Forderungen und der sonstigen Zwangsvollstreckung. Das wäre auch nicht gerechtfertigt. Wenn der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung in eine Forderung betreibt, diese selbst einzieht, so ändert das nichts daran, daß er hierzu erst durch die von ihm erwirkte Pfändung der Forderung und ihre Überweisung in der Lage ist, also durch einen staatlichen Hoheitsakt. Dieser verursacht in gleicher Weise Kosten wie etwa die Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers bei der Pfändung und Versteigerung beweglicher Sachen. Das alles sind Kosten der Zwangsvollstreckung, die verschieden zu behandeln kein einleuchtender Grund zu erkennen ist.
c)
Der Senat tritt der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 240, 244) ohne nähere Begründung geteilten herrschenden Meinung bei.
Die Vollstreckungskosten sind Aufwendungen, die dem Vollstreckungsgläubiger aus Anlaß des Erwerbs des Verwertungsrechts an dem jeweiligen Vollstreckungsgegenstand notwendig entstehen. Sie sind für ihn unvermeidbar, wenn er seine Chance wahrnehmen will, sich aus dem Vermögen seines Schuldners zu befriedigen. Dazu hat er ein Recht. Die Zwangsvollstreckung ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Verfahren, um zu ermitteln, auf welche Vermögensgegenstände der Gläubiger zugreifen kann. Es liegt in der Natur der Sache, daß sich oft erst im Laufe eines Zwangsvollstreckungsverfahrens herausstellt, was dem Schuldner und was Dritten gehört. Das ist vor allem bei Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen so. Muß der Gläubiger dann freigeben, so waren die aufgewendeten Kosten unnütz. Das ändert aber nichts daran, daß sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem (vermeintlichen) Erwerb des Verwertungsrechts entstanden sind und das Vermögen des Vollstreckungsgläubigers geschmälert haben.
Derartige "Erwerbskosten" mindern nach allgemeiner Meinung den Bereicherungsanspruch (vgl. etwa Heimann-Trosien a.a.O. § 812 BGB Rdn. 57 mit weiteren Nachweisen), und zwar auch in den Fällen der Bereicherung durch Eingriffserwerb. Das verkennt das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Bereicherungsschuldner in diesen Fällen nur die für den Erwerb einer Sache einem Dritten erbrachte Gegenleistung nicht in Ansatz bringen (BGHZ 47, 128, 129/130; 55, 176, 179/180; BGH NJW 1970, 2059 jeweils mit weiteren Nachweisen auch aus dem Schrifttum). Dagegen kann er beispielsweise von ihm gezahlte Vermittlungsprovision und Umsatzsteuer anrechnen (BGH NJW 1970, 2059). Zwangsvollstreckungskosten werden nicht als Gegenleistung für den Erwerb der Substanz des jeweiligen Vermögensgegenstandes an einen Dritten gezahlt. Sie fallen lediglich anläßlich eines solchen Erwerbs an und fließen an andere Personen und Stellen. Sie stehen deshalb Aufwendungen wie Vermittlungsprovisionen und öffentlichen Abgaben näher. Damit bleiben sie innerhalb eines Bereicherungsanspruchs - auch aus Eingriffserwerb - anrechenbare "Erwerbskosten".
Daß diese Kosten bei rechtzeitigem und erfolgreichem Widerspruch des Berechtigten - vorbehaltlich der Beitreibungsmöglichkeit beim Vollstreckungsschuldner - dem Vollstreckungsgläubiger endgültig zur Last fallen, ist eine Besonderheit des Verfahrens nach § 771 ZPO. Daraus ergibt sich nicht zwingend, daß diese Kosten auch innerhalb eines Bereicherungsanspruchs unberücksichtigt bleiben müßten, wenn es zu einem Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung nicht gekommen ist.
Daß bei der Bereicherung durch Eingriffserwerb die vom Bereicherungsschuldner für den Erwerb der Sache an einen Dritten erbrachte Gegenleistung nicht angerechnet werden darf, hat nach der Rechtsprechung seinen Grund darin, daß der Bereicherungsanspruch an die Stelle des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB getreten ist, demgegenüber sich der Besitzer nicht auf die einem Dritten erbrachte Leistungen berufen könnte (BGH in den zuletzt angeführten Entscheidungen). Trotzdem sind, wenn es zu einer Herausgabeklage nicht kommt, andere aufgewendete Kosten abzugsfähig, wie dargelegt. Ebenso muß es sein, wenn die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO nicht erhoben wird. Sie dient lediglich der Durchsetzung des Eigentumsherausgabeanspruchs in einem besonderen Verfahren. Dann können aber auch die Rechtsfolgen nicht verschieden sein, je nachdem, ob eine Klage auf Herausgabe des Eigentums oder eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben gewesen wäre.
3.
Der Bereicherungsanspruch der Klägerin mindert sich nach alledem um die Vollstreckungskosten, die der Beklagten durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß entstanden sind, also um 217,20 DM. Nicht darunter fallen die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels und die weiteren Kosten des Gerichtsvollziehers von zusammen 18,40 DM.
Die Zustellungskosten haben die Bereicherung der Beklagten nicht gemindert, weil sie notwendig waren, um die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung überhaupt zu schaffen, also der Beklagten den umfassenden Zugriff auf das gegenwärtige und künftige Vermögen ihres Schuldners zu ermöglichen. Diese Position ist der Beklagten geblieben; sie wird nicht davon berührt, daß die Beklagte die eingezogenen Beträge an die Klägerin herausgeben muß.
Die weiteren Gerichtsvollzieherkosten sind durch andere Einzelvollstreckungsmaßnahmen verursacht worden und können deshalb nicht als "Erwerbskosten" für den hier allein in Rede stehenden Vermögensgegenstand, die Lohnforderung des Schuldners, angesehen werden.
III.
Die Revision der Beklagten ist nach alledem im wesentlichen zurückzuweisen. Sie hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Erbel
Girisch
Doerry
Bliesener