Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1999, Az.: BVerwG 9 B 407.99
Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels; Tatrichterliche Bewertung von vorgelegten Fotografien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 407.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 24.03.1999 - AZ: 25 B 95.36377
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund eines Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht zulässig, da sie diesen nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise bezeichnet.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Beschwerde in erster Linie, das Berufungsgericht habe mit seiner Bewertung der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Fotografien gegen die Denkgesetze verstoßen; seine Beweiswürdigung sei nicht mehr nachvollziehbar und damit willkürlich. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann jedoch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht aufgezeigt werden, weil auch im Asylrechtsstreit Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (Beschluß des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Ob ausnahmsweise etwas anderes etwa bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung gilt, bedarf hier keiner Erörterung. Für eine willkürliche Beweiswürdigung der vorgelegten Fotos durch das Berufungsgericht liefert die Beschwerde keine hinreichenden Anhaltspunkte; sie erschöpft sich vielmehr in der Kritik an der Beweiswürdigung ohne vorherige Befragung des Klägers. Seine Einschätzung, "die eingereichten Fotografien, die den Kläger mit Spruchbändern mit einem Präsident Eyadema beleidigenden und teilweise bedrohenden Inhalt zeigen", seien ersichtlich "gestellte Aufnahmen am Rande oder sogar nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung" (BA S. 5), begründet das Berufungsgericht anhand der Bilder - u.a. mit dem zutreffenden Hinweis, daß sie den Kläger weder in einem in Bewegung befindlichen Demonstrationszug noch bei einer Kundgebung zeigen - im einzelnen und damit auch aus Sicht des beschließenden Senats nachvollziehbar, keinesfalls aber willkürlich. Auch den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen die Denkgesetze vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Ein solcher Verstoß setzt voraus, daß das Gericht einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat, indem es Voraussetzungen und Folgerung in einer Weise verknüpft hat, daß die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330/361; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37). Von einem solchen Verstoß kann hier, da die Beschwerde im wesentlichen lediglich beanstandet, daß das Berufungsgericht aus den vorgelegten Fotos nicht die von ihr für richtig gehaltene Schlußfolgerung gezogen hat, nicht die Rede sein.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, legt sie nicht dar, weshalb dem Berufungsgericht die Würdigung der Fotos nur in Verbindung mit einer weiteren umfassenden Sachaufklärung hätte möglich sein sollen, zumal der Kläger selbst eine solche nicht angeregt und insbesondere auch keinen Zeugenbeweis zum Beleg der Teilnahme an den exilpolitischen Demonstrationen in der behaupteten exponierten Weise angeboten hatte.
Sofern der Beschwerde schließlich auch die Rüge zu entnehmen sein sollte, daß das Berufungsgericht nicht im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen, legt sie nicht dar, weshalb dem Berufungsgericht die Wahl dieser Verfahrensweise hier verwehrt gewesen sein sollte. Zudem trägt auch die Beschwerde nicht vor, mit welchem Vorbringen der Kläger bei Durchführung der von ihm vermißten Anhörung in einer mündlichen Verhandlung die aus den vorgelegten Bildern vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung hätte widerlegen wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Hund
Dr. Eichberger