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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1960, Az.: V ZR 54/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1960
Aktenzeichen
V ZR 54/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 21. September 1960 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Gültigkeit einer Auflassungsvormerkung des Beklagten an einem 1951 vom damaligen Westberliner Geschäftsführer der B. (B. Einfuhr- und Ausfuhr-GmbH) zuerst an den Beklagten und kurz danach an die Klägerin verkauften Münchener Grundstück. Die Klägerin klagt auf Löschung dieser Vormerkung. Im einzelnen wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 11. März 1959 - V ZR 160/57 - (erstes Senatsurteil) Bezug genommen. Der Senat hat damals die Sache zurückverwiesen zur Klärung, ob der im Kaufvertrag des Beklagten (Erstvertrag) enthaltene Vorbehalt der Genehmigung von Treuhänder und Militärregierung nach dem Willen der Vertragsparteien eine rechtsgeschäftliche Bedingung darstellte.

2

Im erneuerten Berufungsverfahren erhob der Beklagte Widerklage auf

  1. 1.

    Genehmigung der Auflassung an den Beklagten, fürsorglich Zustimmung zur berichtigenden Eintragung der B., fürsorglich des Beklagten als Eigentümer,

  2. 2.

    Bewilligung der Löschung einer Sicherungshypothek von 190.000 DM.

3

Die Klägerin berief sich fürsorglich auf Dissens über den etwaigen Bedingungscharakter beim Erstvertrag.

4

Das Oberlandesgericht hat die Klage erneut abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, und zwar deren Erstantrag dahin, daß die Klägerin der Eintragung des Beklagten als Eigentümer auf Grund der Auflassung zwischen der B. und dem Beklagten zuzustimmen habe.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils (Löschung der Auflassungsvormerkung) und Abweisung der Widerklage weiter. Durch Versäumnisurteil vom 21. September 1960 wurde die Revision zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Sie beantragt Aufhebung, der Beklagte Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsurteil bejaht zunächst (S. 19 bis 25) die Sachdienlichkeit der Widerklage, die Schlüssigkeit von Klage und Widerklage und die Aktivlegitimation der Klägerin. Insoweit ist ein Rechtsirrtum weder gerügt noch ersichtlich.

7

II.

Was die Rechtswirksamkeit des Erstvertrags anlangt, so bezweifelt die Revision zunächst (zwar nicht mehr in räumlicher, aber nunmehr) in gegenständlicher Hinsicht die damalige Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers K. für die B. bei Vertragen wie dem vorliegenden, die nicht die Abwicklung des normalen laufenden Geschäftsverkehrs, sondern die Verwaltung des dem Treuhänder anvertrauten Vermögens betrafen; insoweit sei K. Vertreter ohne Vertretungsmacht gewesen, der Vertrag habe schon kraft bürgerlichen Rechts (§ 177 BGB) der Genehmigung des Treuhänders bedurft und sei durch dessen Genehmigungsversagung endgültig unwirksam geworden.

8

Damit wendet sich die Revision gegen die bereits im ersten Senatsurteil niedergelegte und vom angefochtenen Urteil befolgte Auffassung, daß der Treuhänder (Rechtsanwalt T.) die Befugnisse sämtlicher Organe der juristischen Person (B.) in seiner Hand vereinigte und deshalb (anstelle der Gesellschafterversammlung) einen neuen Geschäftsführer (K., später Rechtsanwalt Dr. J.) bestellen konnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese rechtliche Beurteilung der Aufhebung des ersten Berufungsurteils durch den Senat zu Grunde liegt und infolgedessen für das Oberlandesgericht und den erkennenden Senat bindend geworden ist (§ 565 Abs. 2 ZPO; BGHZ 3, 321, 325) [BGH 06.11.1951 - I ZR 61/51]; denn der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an jener Beurteilung fest. Aus ihr folgt, daß die von der Revision angenommene grundsätzliche Beschränkung des gegenständlichen Umfangs der Vertretungsmacht bei dem vom Treuhänder bestellten Geschäftsführer nicht besteht; dessen Vertretungsmacht reicht gegenständlich ihrer Natur nach grundsätzlich ebenso weit wie bei einem vom normalen Gesellschaftsorgan (Gesellschafterversammlung) berufenen Geschäftsführer. Wieso sich aus Art. II Nr. 3 a (in Verbindung mit Art. I Nr. 1 f) MRG 52 etwas anderes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Danach hatte es zwar die Militärregierung in der Hand, einen Treuhänder mit mehr oder weniger weitgehenden Befugnissen einzusetzen oder nicht; sie hat jedoch nach dem unstreitigen Sachverhalt von dieser Befugnis dahin Gebrauch gemacht, daß sie den Rechtsanwalt T. als managing custodian eingesetzt und dadurch - mangels einer nicht behaupteten abweichenden Anordnung - mit umfassenden Befugnissen ausgestattet hat, wie sich ebenfalls schon aus dem ersten Senatsurteil ergibt (und von der Revisionsbegründung in anderem Zusammenhang - S. 11 - selbst der Sache nach zu Grunde gelegt wird). Ob der Treuhänder - anders als das normale Bestellungsorgan (§ 37 Abs. 2 GmbHG) - rechtlich in der Lage gewesen wäre, einen in der Vertretungsmacht auf bestimmte Arten von Geschäften beschränkten Geschäftsführer zu bestellen, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Sachlage in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet worden ist (die hierzu in der Revisionsverhandlung angezogene Seite 6 des Schriftsatzes der Klägerin vom 3. Juni 1959, GA II 232, kann nach dem Gesamtinhalt dieses Schriftsatzes nicht in einem solchen Sinne verstanden werden; vgl. zu diesem Schriftsatz sowie zu der in diesem Punkt erhobenen Rüge mangelnder Aufklärung unten III 2 c). Eine etwaige Weisung des Treuhänders an K., den Erstvertrag nicht ohne die Zustimmung des Treuhänders oder der Britischen Militärregierung abzuschließen, war daher im Außenverhältnis ohne unmittelbare rechtliche Wirkung; sie konnte dort nur dadurch wirksam gemacht werden, daß jene Zustimmung zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Bedingung gemacht wurde.

9

III.

Die Frage, ob die Genehmigung des Erstvertrags durch Treuhänder und (Britische) Militärregierung zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Bedingung gemacht wurde, hat das Berufungsurteil wiederum verneint. Hiergegen richtet sich der zweite Hauptangriff der Revision. Er ist im Ergebnis unbegründet.

10

1.

Maßgebend ist der in der Urkunde erklärte Wille der beiden Vertragsparteien (Beag und Beklagter).

11

Der Wortlaut der notariellen Kaufurkunde besagt darüber einmal, daß ein vom Käufer (Beklagten) auf Anderkonto des Notars einbezahlter Kaufpreisteil von 100.000 DM an die Verkäuferin (B.) auszubezahlen sei, wenn der Vertrag "von dem gemäß MRG Nr. 52 für die Verkäuferin bestellten Custodian ... T. ... und der Property Control Branch British Military Government B. BAOR 2 genehmigt ist" (Nr. III a), und des weiteren in Nr. IV 3:

"Die Genehmigung des Stadtrats M. auf Grund des Wohnsiedlungsgesetzes wird hiermit beantragt ...

Das Vermögen der Verkäuferin ist auf Grund des MRG Nr. 52 durch die BritMilReg. in Kontrolle genommen und der Aufsicht und Verwaltung des Custodian ... T. ... unterstellt. Es wird daher die Genehmigung des Custodian und der Property Control Branch British Military Government B. BAOR 2 beantragt.

Mit dem Eingang der noch ausstehenden Genehmigungen beim Notar oder dessen Vertreter sollen diese allen Beteiligten gegenüber als mitgeteilt gelten und rechtswirksam sein."

12

Dieser Urkundentext ist nicht eindeutig im Sinne eines bloß erläuternden Hinweises auf eine vermeintlich kraft Gesetzes bestehende Genehmigungsbedürftigkeit; bereits das erste Senatsurteil (S. 20) hat ausgeführt, daß eine ausdrucksmäßige Gleichbehandlung der umstrittenen Genehmigungen und anderer, kraft Gesetzes erforderlicher Genehmigungen nicht notwendig gegen die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Bedingung sprechen. Die Urkunde ist vielmehr mehrdeutig und daher auslegungsbedürftig. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beurkundung laute "zweifelsfrei" auf die Genehmigung als gesetzliches Erfordernis, nicht als rechtsgeschäftliche Bedingung (BU S. 35, vgl. S. 29), so ist das nicht unbedenklich. Es ist jedoch unschädlich; denn das Berufungsgericht hat tatsächlich eine Auslegung dieses Urkundentextes vorgenommen.

13

Bei der Auslegung von vertraglichen Willenserklärungen ist der wirkliche Wille der Erklärenden maßgebend, soweit er nach ihrem Gesamtverhalten in den Erklärungen einen Ausdruck gefunden hat; dabei sind Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte zu berücksichtigen (§§ 133, 157 BGB; BGHZ 15, 71, 74 [BGH 20.10.1954 - II ZR 280/53]/75; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 15. Aufl. § 205 I). Der grundlegende Irrtum der Revision besteht darin, einseitig auf den inneren Willen des einen Vertragspartners (der B. bzw. ihrer Repräsentanten K. oder T.) abzustellen anstatt darauf, wie seine Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert (Erklärungsinhalt) vom Gegner (dem Beklagten) aufzufassen war, und umgekehrt. Um dies aufzuklären, hat der Senat in seinem ersten Urteil die Heranziehung des Inhalts des ganzen Vertrags und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien bei Vertragsschluß als notwendig bezeichnet. Daß dies das Berufungsgericht neuerdings versäumt hätte, ist weder gerügt noch ersichtlich. Ob zwischen den Parteien vor oder bei Vertragsschluß Äußerungen gefallen sind, die einen Schluß auf den Willen zur rechtsgeschäftlichen Bedingung zuließen, hat das Oberlandesgericht ausdrücklich dahin geprüft, ob K. bei der Beurkundung erklärte, "mit dem Verkauf des Grundstücks seien verschiedene Makler beauftragt worden und er wisse nicht, ob etwa inzwischen der Custodian selbst mit einem anderen Makler abgeschlossen habe, und ob er sich aus diesem Grunde die Genehmigung des Custodian vorbehielt". Das Berufungsgericht stellt auf Grund eingehender Beweiswürdigung fest, daß K. solche Äußerungen nicht tat und auch von einer Bindung an Weisungen und Genehmigung des Treuhänders nichts erwähnte, vielmehr dem Notar ein Schreiben des Treuhänders und ein Schreiben der Militärregierung vorlegte, in welchen eine wenn auch nur allgemein gehaltene Zustimmung dieser Stellen zum Verkauf des Grundstücks ausgesprochen war, sowie daß er äußerte: er ziehe nach früheren Verhandlungen mit einem anderen Interessenten (L.-B.) das Angebot des Beklagten als das günstigere vor und wolle möglichst rasch zum Abschluß kommen, die Genehmigung sei nur Formsache (BU S. 30 bis 34). Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und mit der Revision nicht angegriffen.

14

Ist hiernach davon auszugehen, daß K. den etwa vorhandenen Willen zu einem rechtsgeschäftlichen Genehmigungsvorbehalt nicht nur nicht zum Ausdruck gebracht, sondern im Gegenteil die Zustimmung von Treuhänder und Militärregierung als bloße Formsache bezeichnet hat, so hat das Berufungsgericht - da der Beklagte an einem rechtsgeschäftlichen Genehmigungsvorbehalt offenbar keinerlei Interesse und daher keinen dahingehenden Willen hatte oder erklärte - den Urkundentext diesmal mit genügender Begründung dahin ausgelegt, daß er nach seinem objektiven Erklärungswert eine rechtsgeschäftliche Bedingung nicht enthält, sondern nur den Hinweis auf eine vermeintlich kraft Gesetzes bestehende Genehmigungsbedürftigkeit, deren Nichtbestand die Wirksamkeit des Geschäfts nicht berührt.

15

Wenn im ersten Senatsurteil Bedenken dagegen erwogen wurden, daß die Vertragschließenden die Genehmigung auch des Treuhänders als kraft Gesetzes erforderlich angesehen hätten, so ist dieses Bedenken nunmehr entkräftet durch die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 27/29), daß auch der beurkundende Notar damals dieser (irrigen) Auffassung gewesen ist, eine Feststellung, die auf der eingehend begründeten dahingehenden Zeugenaussage des Notars (GA II 282/83) beruht. Die ausdrucksmäßige Gleichbehandlung der Genehmigungen von Militärregierung und Treuhänder mit der kraft Gesetzes erforderlichen Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz sprach zwar nicht notwendig gegen die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Bedingung und für die Annahme eines bloßen Hinweises auf eine vermeintliche Genehmigungsbedürftigkeit kraft Gesetzes (S. 20 des ersten Senatsurteils); das hinderte das Berufungsgericht jedoch nicht, dann, wenn anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für einen bei Vertragsschluß erkennbaren Parteiwillen in diesem Punkte nicht festzustellen waren, jene Gleichbehandlung als Anzeichen dafür zu verwerten, daß die Parteien eine rechtsgeschäftliche Bedingung hinsichtlich der Genehmigung von Treuhänder und Militärregierung ebensowenig erklären wollten wie hinsichtlich der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz.

16

2.

Im einzelnen ist zu den Angriffen der Revision zu bemerken:

17

a)

Allerdings kommt es für die Auslegung von notariell beurkundeten Willenserklärungen nicht in erster Linie auf die Auffassung des beurkundenden Notars an, sondern auf den Willen und die Vorstellungen der die Erklärungen abgebenden Beteiligten (BGH LM Nr. 1 zu § 2100 BGB). Das bedeutet jedoch nur, daß bei Verschiedenheit der Auffassung einerseits des Notars, andererseits beider Vertragsparteien die Auffassung der Vertragsparteien allein maßgebend ist. Läßt sich dagegen eine solche Verschiedenheit nicht feststellen und fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für einen bei Vertragsschluß erkennbaren abweichenden Willen der Vertragschließenden, so steht nichts im Wege, aus der feststellbaren Auffassung des beurkundenden Notars auf eine gleichartige Auffassung der Vertragsparteien hinsichtlich ihres erklärten Willens zu schließen (vgl. dazu auch Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 133 Randn. 28). Das aber hat das Berufungsgericht getan: Es hat zwar zunächst die Auffassung des Notars untersucht (BU S. 27/29), dann aber ausdrücklich den davon möglicherweise verschiedenen, erklärten Willen der Vertragsteile als maßgebend bezeichnet (BU S. 29). Daß es dabei für möglich hält, der objektive Erklärungsinhalt der beurkundeten Erklärung könne vom objektiven Inhalt des zwecks Beurkundung mündlich Erklärten abweichen, kann in seiner Richtigkeit dahingestellt bleiben, denn auf dieser Erwägung beruht das angefochtene Urteil nicht; es stellt nämlich anschließend fest, daß für eine solche Verschiedenheit das Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anhalt biete, und verneint jene Abweichung.

18

b)

Der vom Berufungsgericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte gezogene Schluß von der der Gestaltung des Urkundentextes zu Grunde liegenden Auffassung des Notars auf den Willen, den die Parteien erklären wollten, wird von der Revision auch deshalb beanstandet, weil jene Auffassung des Notars (von der Genehmigungsbedürftigkeit kraft Gesetzes) auf Rechtsirrtum beruhte. Die Rüge ist unbegründet. Ebenso wie Vertragsparteien ihren zu erklärenden Willen erfahrungsgemäß häufig nach einer ausdrücklichen Rechtsbelehrung des Notars richten, auch dann, wenn sie unrichtig ist (ohne daß sie das erkennen), kann die Auffassung des Notars auch dann, wenn er sie nicht ausdrücklich mit den Beteiligten erörtert hat, in der Textgestaltung seiner Urkunde einen solchen Ausdruck finden, daß sie beim Fehlen von Anhaltspunkten für einen abweichenden Erklärungswillen der Beteiligten als deren objektiv erklärter Wille anzusehen ist, wobei es wiederum keine Rolle spielt, ob jene Auffassung richtig oder irrig ist. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsirrtum angenommen.

19

Ob der Notar zu der unterlassenen Belehrung der Vertragsparteien über die Möglichkeit und den Unterschied von rechtsgeschäftlicher Bedingung und Rechtsbedingung verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu seine Zeugenaussage GA II 183 R), berührt die Frage seiner etwaigen Haftung, aber nicht die objektive Auslegung des beurkundeten Vertrags und ist daher im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dasselbe gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht den (GA II 342) beantragten Beweis darüber erhoben, daß K. dann, wenn er infolge richtiger Belehrung durch den Notar gewußt hätte, der Vertrag bedürfe jener Genehmigungen nicht schon kraft Gesetzes, (ausdrücklich) einen (rechtsgeschäftlichen) Genehmigungsvorbehalt verlangt hätte.

20

c)

Das Berufungsgericht erwähnt einleitend (S. 26): selbst der Treuhänder T. habe bei Bestellung des Geschäftsführers K. im Jahre 1950 ersichtlich die Genehmigung der Militärregierung für alle über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäfte für erforderlich gehalten und deshalb in K. Bestallungsurkunde darauf hingewiesen, daß für derartige Maßnahmen der Geschäftsführer und er selbst der vorherigen Zustimmung der Britischen Militärregierung bedürften, obwohl Geschäfte wie das vorliegende bereits durch die Allgemeinen Genehmigungen gedeckt gewesen seien. Die Revision rügt hierzu Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO): auf entsprechenden Hinweis hätte die Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt, der Treuhänder habe gewußt, daß eine Genehmigung der Britischen Militärregierung kraft Gesetzes nicht mehr erforderlich sei, und gerade deshalb K. für einen bestimmten Geschäftskreis (Verfügungen über Gegenstände, die zum Vermögen der B. gehörten) an seine Zustimmung binden wollen.

21

Soweit die Revision damit sollte geltend machen wollen, bereits die Bestallungsurkunde habe die Notwendigkeit der Genehmigung von Treuhänder und Militärregierung als rechtsgeschäftliche Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers K. gesetzt (vgl. oben II), steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu der auch jetzt festzuhaltenden Auffassung des ersten Senatsurteils, wonach K. für den Abschluß des Vertrags mit der Beklagten ordnungsmäßiger gesetzlicher Vertreter der Verkäuferin war; diese Ausführungen des ersten Senatsurteils gaben der Klägerin genügenden Anlaß, mit jener etwaigen Behauptung rechtsgeschäftlicher Beschränkung bereits der Vertretungsmacht des Geschäftsführers K. spätestens im erneuerten Berufungsverfahren hervorzutreten; statt dessen hat sie die genannten Ausführungen des Senatsurteils ausdrücklich sich zu eigen gemacht (S. 2/3 des Schriftsatzes vom 3. Juni 1959, GA II 228 oben, 229 oben); zu Hinweis oder Frage nach § 139 ZPO war das Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht verpflichtet.

22

Soweit die Revision den vom Berufungsgericht aus seiner Auslegung der Bestallungsurkunde gezogenen Schluß auf einen Irrtum auch des Treuhänders über die gesetzliche Notwendigkeit von Genehmigungen beanstanden will, scheitert die Rüge daran, daß das angefochtene Urteil auf dieser Erwägung nicht beruht. Dem Berufungsgericht kam es in diesem Zusammenhang ersichtlich nur darauf an, das im ersten Senatsurteil aufgeworfene Bedenken gegen die Wahrscheinlichkeit eines die Genehmigungsbedürftigkeit auch seitens des Treuhänders betreffenden seinerzeitigen Irrtums über die Rechtslage zu zerstreuen; auch wenn der Treuhänder entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Rechtslage richtig beurteilt haben sollte, wäre das unerheblich, da es für die Auslegung der umstrittenen Willenserklärungen wiederum nicht auf die innere Einstellung des Treuhänders (ebensowenig wie auf die des Geschäftsführers K., unten d), sondern auf den objektiven Erklärungswert der Erklärungen von K. einerseits und des Beklagten andererseits ankommt. Daß auch das Berufungsgericht jener Erwägung keine entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern sie der eigentlichen Erörterung der Kernfrage nur einleitend vorausgeschickt hat, ergibt sich aus dem Anfangssatz des folgenden Absatzes (BU S. 27 oben), der mit seinem grundlegenden Hinweis auf § 133 BGB (und dem Wort "jedoch") erkennen läßt, daß hier die wirkliche Begründung für die Auslegung des Berufungsgerichts erst beginnt.

23

d)

Das Berufungsgericht hält der Aussage K. ihre innere Unwahrscheinlichkeit entgegen: um das von ihm angeblich nur angestrebte Kaufangebot des Beklagten zu erreichen, hätte es nicht einmal der Form des § 313 BGB bedurft und jedenfalls nicht eines Vertrags, in welchem nicht nur der schuldrechtliche Grundstückskaufvertrag beurkundet, sondern auch das Erfüllungsgeschäft in Form der Auflassung vereinbart und zudem noch die allein den Interessen des Käufers dienende Auflassungsvormerkung bewilligt wurde; wenn die Vertragsteile mit der Möglichkeit gerechnet hätten, der Vertrag könnte an mangelnder Genehmigung (des Treuhänders oder der Militärregierung) scheitern, so wäre die vom Beklagten erbrachte Vorleistung (von 100.000 DM auf Anderkonto) von seinem Standpunkt aus kaum verständlich gewesen. Der Revision ist zuzugeben, daß der erste Teil dieser Ausführungen rechtlich mißverständlich ist und der zweite Teil durch den Hinweis auf ein besonderes Interesse des Beklagten entkräftbar (abgesehen davon, daß er für den von den Beteiligten angenommenen Fall der Genehmigungsbedürftigkeit kraft Gesetzes kaum weniger gelten würde als für den Fall einer rechtsgeschäftlichen Bedingung). Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn das Berufungsgericht hält die einschlägigen Bekundungen K. auch abgesehen von ihrer inhaltlichen Unwahrscheinlichkeit aus dem weiteren Grunde für unmaßgeblich, weil sie den Bekundungen des Notars (Zeugen Dr. R.) widersprechen und das Berufungsgericht diesem Zeugen in vollem Umfang Glauben schenkt. Diese Begründung ist von jener beanstandeten ersteren völlig unabhängig, gehört dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung an und ist durch Revisionsrüge weder angegriffen noch angreifbar; auf jenen beanstandeten Erwägungen beruht das Berufungsurteil nicht.

24

e)

Die Revision rügt weiter mangelnde Beweiserhebung (§ 286 ZPO) über die Behauptungen der Klägerin: der Treuhänder habe die Aufgabe gehabt, unter mehreren Angeboten das beste zu wählen; er habe (deshalb) K. zum Abschluß nur unter rechtsgeschäftlichem Vorbehalt angewiesen; K. hätte durch das Unterlassen eines solchen Vorbehalts seine Existenz aufs Spiel gesetzt; die B. sei weniger an der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Möglichkeit des Einkaufs von Rohgummi als an der Gewährung eines Darlehens an ihre Schwestergesellschaft und deshalb an einem möglichst hohen Kaufpreis mit sofortiger Bezahlung interessiert gewesen. Alle diese Behauptungen, deren Nichtberücksichtigung gerügt wird, machen aber bloß geltend, daß der innere Wille K. beim Vertragsschluß auf einen rechtsgeschäftlichen Vorbehalt jener Genehmigungen und damit auf eine echte aufschiebende Bedingung gerichtet gewesen sei. Sie ergeben jedoch nichts dafür, daß er diesen Willen in einer für den Vertragsgegner (Beklagten) erkennbaren Weise erklärt hätte oder daß dies auch der Wille dieses Vertragspartners gewesen wäre; sie besagen daher auch nichts gegen die erörterte objektive Verkehrsbedeutung der seinerzeitigen Erklärungen der beiden Vertragschließenden. Ein nicht erklärter einseitiger innerer Wille des einen Beteiligten ist rechtlich unerheblich.

25

IV.

Das Berufungsgericht verneint schließlich auch Unwirksamkeit des Vertrags wegen Dissenses (§ 155 BGB). Auch dem liegt die, wie ausgeführt, rechtsirrtumsfreie Annahme zu Grunde, daß die einschlägigen Vertragserklärungen sowohl des Beklagten als auch des für die B. handelnden Geschäftsführers K. nach ihrem objektiven Erklärungswert keine rechtsgeschäftliche Bedingung, sondern nur einen rechtlich bedeutungslosen Hinweis auf eine irrig angenommene Genehmigungspflicht kraft Gesetzes enthalten. Zu Unrecht rügt die Revision einen Denkfehler des Berufungsgerichts, weil es trotz der objektiven Mehrdeutigkeit der Erklärungen die Möglichkeit ausgeschlossen habe, daß K. von einem rechtsgeschäftlichen Vorbehalt ausgegangen sei. Das Berufungsgericht hat nicht die Möglichkeit eines dahingehenden inneren Willens von K. ausgeschlossen, sondern durch die Zeugenaussage Dr. R. für widerlegt erachtet, daß K. von einem solchen Vorbehalt "in erkennbarer Form" ausgegangen sei, daß also ein etwaiger dahingehender innerer Wille auch für den Vertragspartner (Beklagten) erkennbar gewesen sei; hierin liegt kein Rechtsverstoß.

26

Die von der Revision unter Berufung auf das Urteil vom 20. Januar 1954 (LM Nr. 2 zu § 154 BGB) angestellte Erwägung, daß der Irrtum im Fall des Dissenses nicht die eigene, sondern die gegnerische Erklärung betrifft, ergibt für den Entscheidungsfall nichts, da das Berufungsgericht Dissens gerade verneint hat. Weil nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts der objektive Erklärungswert der Erklärungen beider Parteien nicht auf eine rechtsgeschäftliche Bedingung ging, konnte rechtserheblich allenfalls ein Irrtum Kreymeiers über den Inhalt seiner eigenen Erklärung sein (§ 119 BGB); für dessen Berücksichtigung fehlt es jedoch nach der ebenfalls zutreffenden Ausführung des Berufungsurteils bereits an einer rechtzeitigen Anfechtungserklärung (§ 121 BGB).

27

V.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist die Revision unbegründet. Deshalb war das Versäumnisurteil mit der Kostenfolge des § 97 ZPO aufrechtzuerhalten.

Dr. Hückinghaus
Dr. Piepenbrock
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattern