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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1959, Az.: V ZR 160/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1959
Aktenzeichen
V ZR 160/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.07.1957
LG München I

Fundstellen

  • DNotZ 1959, 397-399
  • GmbHR 1959, 133 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 566 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Willi Ma. KG in Bo. a/R., gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Willi Ma. in Bo. a/R., K. Straße ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Otto D. in M., B.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist am Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein geschäftsführender Custodian nach dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung bestellt, so sind im allgemeinen die rechtlichen Befugnisse des Custodian und des von ihm eingesetzten Geschäftsführers nicht auf das räumliche Gebiet derjenigen Militärregierung beschränkt, die den Custodian eingesetzt hat.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Freitag und Dr. Mattern

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 12. Juli 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Eingetragene Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks B.straße ... in M. war die BEAG Bata Einfuhr- und Ausfuhr GmbH (im folgenden "Beag" genannt) mit Sitz im Britischen Sektor von Berlin. Deren alleiniger Gesellschafter war die neuerdings in Volkseigentum überführte tschechoslowakische Aktiengesellschaft Bata in Zlin CSR. Die Beag wurde am 28. November 1945 von der Britischen Militärregierung (Britischer Sektor Berlin) nach Militärregierungsgesetz 52 unter Vermögensverwaltung gestellt.

2

1951 wurde das Grundstück namens der Beag von dem von ihrem Treuhänder (Custodian), Rechtsanwalt T., Be., zu ihrem Geschäftsführer bestellten Kaufmann Kr., H., kurz hintereinander zweimal durch in M. beurkundete notarielle Verträge verkauft, und zwar am 11. Mai für 180.000 DM an den Beklagten (Erstvertrag) und am 28. Mai für 190.000 DM an die Klägerin (Zweitvertrag). Der Erstvertrag enthielt eine Auflassungsvormerkung für den Beklagten, der Zweitvertrag die Auflassung an die Klägerin. In beiden Verträgen wurde bestimmt, daß der Barpreis erst ausgehändigt werden solle, wenn die Genehmigung des Custodian und der Britischen Militärregierung Berlin vorliege, sowie daß diese Genehmigung beantragt werde und mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber als mitgeteilt gelten und rechtswirksam sein solle.

3

Der Treuhänder und die Britische Militärregierung haben ihre Genehmigung zum Erstvertrag versagt, zum Zweitvertrag erteilt. Die Auflassungsvormerkung für den Beklagten und die Auflassung an die Klägerin sind im Grundbuch vollzogen.

4

Die Parteien streiten in erster Linie um die Gültigkeit der Auflassungsvormerkung des Beklagten. Zugrunde lag zunächst nur ein Streit darüber, ob die fehlende Genehmigung des Treuhänders und der Militärregierung zum Erstvertrag erforderlich war, was die Klägerin bejaht, der Beklagte verneint. Im Laufe des Vorprozesses wurde außerdem von jeder Partei die Gültigkeit des gegnerischen Kaufvertrages deshalb in Zweifel gezogen, weil die für die Verkäuferin Handelnden (Geschäftsführer, Treuhänder) keine über den Britischen Sektor Berlins hinausreichende Zuständigkeit gehabt hatten; der Beklagte bestritt deshalb auch einen rechtswirksamen Eigentumserwerb und damit die Aktivlegitimation der Klägerin.

5

Eine frühere Klage der Klägerin auf Löschung der Auflassungsvormerkung (Landgericht München I 5 O 12/52 = 1 U 1403/52) wurde in zwei Instanzen als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht verneinte die Genehmigungsbedürftigkeit und bejahte die Gültigkeit dies Erstvertrags. Das Oberlandesgericht verneinte zwar ebenfalls die Genehmigungsbedürftigkeit beider Verträge, aber auch die Aktivlegitimation der Klägerin, indem es die damaligen Vertreter der Verkäuferin für nicht vertretungsberechtigt, deshalb die Verträge mit beiden Parteien einschließlich der Auflassung an die Klägerin für schwebend unwirksam erklärte. Dieses Urteil vom 22. Februar 1954 ist rechtskräftig.

6

Daraufhin wurde in einem neuen, von einem Notar in Berlin-Charlottenburg beurkundeten Vertrag vom 8. Juni 1954 zwischen der Klägerin und dem namens der Verkäuferin Beag handelnden Rechtsanwalt Dr. J., Be.-Ch., der frühere Kaufvertrag mit der Klägerin genehmigt und erneut die Auflassung an sie erklärt (Nachvereinbarung). Dr. J. war inzwischen als Geschäftsführer der Beag vom Custodian neu bestellt und durch einen Gesellschafterversammlungsbeschluß vom 28. Mai 1954 in Zürich in seinem Geschäftsführeramt bestätigt worden, und zwar von der Schweizer Firma L. AG in St. Mo. als der angeblichen Rechtsnachfolgerin der Bata AG hinsichtlich sämtlicher Geschäftsanteile an der Beag. Die Firma L. AG gründet ihren Erwerb dieser Geschäftsanteile auf die am 3. Dezember 1953 in Zürich von einem Notar beurkundete Abtretungserklärung eines Dr. C., Lo., als Generalbevollmächtigten der Bata AG; Dr. C. handelte hierbei auf Grund einer Generalvollmacht vom 17. Januar 1951, die von zwei bisherigen Vorstandsmitgliedern der Bata AG, nämlich Dominik Ci., Ca. und Hynek Ba., Lo., ausgestellt und von einem Notar in Zürich beglaubigt war; die Abtretung wurde vom Custodian und von der Berliner Zentralbank als Devisenstelle genehmigt.

7

Unter Berufung auf diese neuen Tatsachen erhob die Klägerin erneut Klage auf Löschung der Auflassungsvormerkung. Der Streit geht jetzt in erster Linie um die Rechtswirksamkeit der Nachvereinbarung zwischen der Klägerin und Dr. J.. Der Beklagte verneint dessen Vertretungsmacht: vom Custodian könne er sie nach der Entscheidung des Vorprozesses nicht ableiten und von der Schweizer Firma (L. AG) deshalb nicht, weil die Geschäftsanteilsabtretung an diese mangele Vertretungsmacht der dabei für die Firma Bata Handelnden (Ci., Hynek Ba.; Dr. C.) nicht rechtswirksam sei. Die Klägerin hält die Geschäftsanteilsabtretung schon wegen ihrer Genehmigung durch den Custodian für wirksam, dessen Rechtsmacht zur Geschäftsanteilsabtretung unabhängig von seiner Befugnis zur Veräußerung eines auswärtigen Grundstücks zu bejahen sei. Umstritten ist weiter der Umfang der Rechtskraft des Vorprozeßurteils. Der Beklagte beruft sich fürsorglich auf Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Geschäftsführers Kr. für seinen Vertrag.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es bejaht das Eigentum der Klägerin: die genannten alten Vorstandsmitglieder der Bata AG seien für diese vertretungsberechtigt gewesen, ihre Bevollmächtigung des Dr. C., dessen Geschäftsanteilsabtretung, die Geschäftsführerbestellung des Dr. J. durch die L. AG und die Vereinbarungen zwischen Dr. J. und der Klägerin seien also wirksam. Es verneint die Wirksamkeit des Erstvertrages wegen mangelnder Vertretungsmacht von Kr..

9

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

10

Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

12

Der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch setze das Eigentum der Klägerin voraus. Dieses werde zwar auf Grund ihrer Eintragung vermutet (§ 891 BGB). Der Beklagte habe jedoch diese Vermutung widerlegt durch den Nachweis, daß die Auflassung an die Klägerin mangels Vertretungsmacht auf seiten des Veräußerers unwirksam sei.

13

Die Rechtskraftwirkung des Vorprozeßurteils erstrecke sich darauf, daß kein vom Custodian bestellter Geschäftsführer der Beag rechtswirksam als deren Vertreter Eigentum an dem außerhalb der Britischen Zone gelegenen Grundstück auf die Klägerin übertragen konnte, auch nicht nach dem Erlaß des Vorprozeßurteils Dr. J. anstelle von Kr.. Also sei entscheidend, ob sich die Geschäftsführereigenschaft von Dr. J. zur Zeit der Nachvereinbarung entweder auf einen Gesellschafterbeschluß oder auf Scheinvollmacht gründen lasse.

14

Scheinvollmacht wird verneint: Der Handelsregistereintrag von Dr. J. als Geschäftsführer begründe keine Vertretungsmacht, höchstens eine schuldrechtliche Haftung des für die unrichtige Eintragung Verantwortlichen.

15

Die Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Geschäftsführerbestellung von Dr. J. wird ebenfalls verneint: Die bisherige Alleingesellschafterin der Beag, Firma Bata AG, CSR, sei nach tschechoslowakischem Recht spätestens am 1. Januar 1951 als juristische Person erloschen; diese Wirkung habe sich auch über die Staatsgrenzen der CSR hinaus erstreckt (die Spaltungstheorie gelte nur interlokal, nicht international); infolgedessen sei die Vollmachterteilung durch die, wie allerdings unwiderlegt, bisherigen Vorstandsmitglieder der Bata AG an Dr. C. und daher auch dessen Geschäftsanteilsabtretung an die L. AG unwirksam.

16

Hilfsweise für den Fall, daß eine Bindung an das Vorprozeßurteil im genannten Umfang zu verneinen und das Eigentum der Klägerin deshalb zu bejahen sei, bejaht das Berufungsgericht auch den vorgemerkten Auflassungsanspruch des Beklagten, da in diesem Falle der Erstvertrag ebenfalls wirksam sei. Die Geschäftsführungsbefugnis von Kr. habe keiner örtlichen Beschränkung unterlegen, da er vom Custodian eingesetzt und dessen Aufgabenkreis zwar örtlich beschränkt, aber im Hinblick auf den in der Britischen Zone Berlins befindlichen Sitz der Beag auch auf die Sorge für eine ordnungsmäßige gesetzliche Vertretung der Beag gerichtet gewesen sei. Eine Genehmigung des Erstvertrags durch Custodian und Militärregierung sei nicht erforderlich gewesen: kraft der Vermögenssperre und -beaufsichtigung nach MRG 52 deshalb nicht, weil diese örtlich auf das britische Besatzungsgebiet beschränkt und das Grundstück außerhalb dieses Gebietes gelegen sei; kraft vertraglichen Genehmigungsvorbehalts deshalb nicht, weil dieser nicht rechtsgeschäftliche Bedingung, sondern nur ein rechtlich bedeutungsloser Hinweis auf ein vermeintliches gesetzliches Erfordernis sei, dessen Erfüllung es nicht bedurft habe.

17

Diese Ausführungen worden von der Revision in sachlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht angegriffen. Sie sind in der Tat nicht frei von Rechtsirrtum.

18

II.

1.

Die Löschungsklage ist dann begründet, wenn die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks ist und der vorgemerkte Auflassungsanspruch des Beklagten nicht besteht. Sie stützt sich auf entsprechende Anwendung des § 894 BGB (RGZ 163, 62; Westermann, Sachenrecht 3. Aufl. § 84 VI 2 Ende mit § 73 III 5; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 46 Fußnote 9; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 894 Erläuterung II 3 a; Soergel/Baur, BGB 8. Aufl. § 893 Anm. 1 c; Palandt/Hoche, BGB 17. Aufl. § 894 Anm. 2 b; vgl. auch das Senatsurteil BGHZ 28, 182, das die Nachbarschaft zwischen Vormerkung und dinglichen Rechten bejaht; auf dem Weg des § 1004 BGB oder - arg. a minori - des § 886 BGB kommen zum gleichen Ergebnis RG JW 1933, 1822 und RGRK BGB 10. Aufl. § 886 Anm. 2, § 894 Anm. 1 e). Zutreffend und ohne Beanstandung durch die Revision fordert das Berufungsgericht, daß die Klägerin tatsächlich Eigentümerin ist; ihr Bucheigentum genügt zur Aktivlegitimation nicht (und zwar vom Standpunkt aller genannten Konstruktionen des Löschungsanspruchs aus, da sie sämtlich an die materielle Berechtigung und nicht an den Buchbesitz anknüpfen: RG DNotZ 1940, 120; Planck/Strecker, BGB § 894 III 1 Anfang; Wolff/Raiser, § 46 Fußnote 8; Westermann § 73 II 3; Palandt/Hoche, § 894 Anm. 4).

19

2.

Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht der Rechtskraft des Vorprozeßurteils einen zu weiten Umfang beigelegt habe. In materielle Rechtskraft erwächst nur der entscheidende Teil eines Urteils, nicht seine Gründe. Gegenstand der Entscheidung ist das Zuerkennen oder Aberkennen des erhobenen Anspruchs in seiner damaligen Gestalt (§ 322 ZPO); beim Vorprozeßurteil im vorliegenden Fall das Nichtbestehen eines Löschungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten in demjenigen Zeitpunkt, der bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wie dort, anstelle des sonst maßgebenden Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung tritt, also spätestens am 1. März 1954, dem Tag der Amtszustellung jenes Urteils an die Parteien. Nicht Gegenstand der Vorprozeßentscheidung war die Feststellung, daß Kreymeiers Geschäftsführerstellung räumlich begrenzt und er deshalb zum Abschluß des Erst- und des Zweitvertrages für die Beag nicht legitimiert gewesen, diese Verträge daher schwebend unwirksam seien und die Klägerin kein Eigentum am Grundstück erworben habe; das alles waren nur sog. Urteilselemente, die trotz ihrer logischen Kausalität für die Entscheidung nicht mit ihr in Rechtskraft erwuchsen.

20

Im vorliegenden Rechtsstreit können und müssen daher alle diese Punkte, soweit für die Rechtswirksamkeit der Nachvereinbarung erheblich, neu geprüft werden. Es können aus ihnen ohne Bindung an das Vorprozeßurteil nicht nur zugunsten des Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, sondern auch zugunsten der Klägerin alle materiell-rechtlichen Folgerungen gezogen werden mit Ausnahme der einen Folgerung, daß der Klägerin zur Zeit des Vorprozeßurteils der Löschungsanspruch zugestanden hätte. Frei prüfbar ist daher insbesondere, ob Dr. J. zur Zeit der Nachvereinbarung 1954 deshalb ordnungsmäßiger Vertreter der Verkäuferin (Beag) war, weil der Custodian, der ihn als Geschäftsführer berief, zur räumlich unbegrenzten Geschäftsführerbestellung rechtlich befugt war.

21

3.

Diese Befugnis des Custodian T. zur Bestellung eines Geschäftsführers der Beag ohne räumliche Begrenzung ist in der Tat zu bejahen, im Gegensatz zum Vorprozeßurteil, jedoch in Übereinstimmung mit den Erwägungen, die das Berufungsurteil in seiner Hilfsbegründung und nur mit Bezug auf den Erstvertrag anstellt (BU S. 34/35).

22

a)

Nach dem unstreitigen Sachverhalt (BU S. 2) war Rechtsanwalt T. von der für den Britischen Sektor Berlins zuständigen Stelle der Britischen Militärregierung zum verwaltenden oder geschäftsführenden Treuhänder (managing custodian), nicht nur zum überwachenden Treuhänder (supervising custodian) für das ersichtlich wegen der Abwesenheit des Alleingesellschafters (Bata AG) gemäß Art. I Nr. 1 f, Art. II des MRG 52 gesperrte Vermögen der Beag bestellt worden. Der managing custodian vereinigte kraft seiner Ermächtigung durch die Militärregierung die Befugnisse sämtlicher Organe der juristischen Person (Beag) in seiner Hand (vgl. Bekanntmachung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle - 382 I - HannRpfl. 1946, 85 Buchst. b; Lehnert, Die Rechtsstellung der Custodians bei der Vermögenskontrolle nach dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung, Dissertation Göttingen 1950, S. 28 und den dort zitierten Wortlaut der formularmäßigen Bestellungsurkunde: "... gives you authority to ... actfor the owner in any dealings not prohibited by Military Government or Law"; Lehnert a.a.O. 96/97, der hier allerdings nur von der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht spricht; Fröhlich, JR 1956, 81, 83 [BVerwG 19.09.1955 - BVerwG V C 9.55]). Hierzu muß auch gehören die Befugnis des satzungsmäßig dafür zuständigen Organs (hier: der Gesellschafterversammlung), die bisherigen gesetzlichen Vertreter (hier: Geschäftsführer) abzuberufen und neue zu bestellen; denn auch diese Befugnis ist ein Teil derjenigen Rechtsmacht, deren Ausübung den bisherigen Organen entzogen ist (ihre Befugnisse "ruhen": vgl. HannRpfl. 1946 a.a.O.; Lehnert a.a.O.). Rechtsanwalt T. als Custodian war daher zur Abberufung der seitherigen Geschäftsführer der Beag und zur Bestellung von neuen Geschäftsführern legitimiert, und zwar sowohl zur Bestellung des Geschäftsführers Kr. in den Jahren 1948 bis 1950, als auch, da eine Zwischenzeitliche Einschränkung der Rechte des Custodian nicht geltend gemacht ist, zur späteren Berufung des Geschäftsführers Dr. J. als Nachfolger von Nr. 1954. Darüber besteht auch, soweit ersichtlich, Einmütigkeit zwischen den Parteien und den bisher darüber befindenden Urteilen.

23

b)

Umstritten ist dagegen die Frage nach dem räumlichen Gültigkeitsumfang dieser Geschäftsführerbestellung.

24

Allerdings ist mit dem Vorprozeßurteil und dem Berufungsurteil davon auszugeben, daß sich die Kontrollbefugnisse der Britischen Militärregierung auf das Britische Besatzungsgebiet - hier: Berliner Sektor - beschränkten. Dafür ist ohne Bedeutung, daß von der Sperre nach Art. I Nr. 1 f, Art. II des MRG 52 auch die in der Amerikanischen Besatzungszone belegenen Vermögensstücke der Beag betroffen wurden, also auch das umstrittene Grundstück in M. (unten 4). Vielmehr waren, da Gegenstand der Sperre nicht Personen, sondern Vermögensstücke waren (vgl. die in MDR 1947, 193 mitgeteilte Stellungnahme der Britischen Militärregierung; ebenso Kleinrahm, Gesetz Nr. 2 und Gesetz Nr. 52 in der gerichtlichen Praxis, Essen 1948 S. 17 Fußnote 46), zur Kontrolle über die Vermögensstücke ein und derselben Person je nach der Belegenheit dieser Gegenstände die Militärregierung der einen oder der anderen Besatzungsmacht bzw. die von ihnen ermächtigten deutschen Stellen berufen; im vorliegenden Fall zur Kontrolle über die im Britischen Sektor Berlins belegenen Vermögensstücke der Beag die Britische Militärregierung, zur Kontrolle über das umstrittene, in M. belegene Grundstück die Amerikanische Militärregierung. So wie die Britische Militärregierung einen Treuhänder für ihr Besatzungsgebiet bestellte, hätte die Amerikanische Militärregierung für ihr Besatzungsgebiet ebenfalls einen Treuhänder bestellen können. Daß Rechtsanwalt T. auch von der Amerikanischen Militärregierung als Treuhänder für die frühere US-Zone oder von allen drei westlichen Besatzungsmächten als sog. Interzonen-Treuhänder bestellt worden wäre, trifft nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu (Vorprozeßurteil S. 11), wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

25

Trotzdem war seine Treuhänderstellung nicht auf das Gebiet der Britischen Besatzungszone beschränkt. Seine Berufung erfolgte am Sitz der juristischen Person (Beag), deren Vermögensstücke von der gesetzlichen Sperre betroffen waren, durch die hier räumlich zuständige Militärregierung. Die übrigen Militärregierungen, jedenfalls die im vorliegenden Fall in Betracht kommende Amerikanische Militärregierung, haben von der Möglichkeit der Bestellung eines (ändern) Treuhänders für ihren Bereich nach dem unstreitigen Sachverhalt keinen Gebrauch gemacht. Unter solchen Umständen muß angenommen werden, daß der am Sitz der Gesellschaft bestellte Treuhänder kraft stillschweigender Duldung der übrigen Militärregierungen zur Repräsentation der Gesellschaft auch in deren räumlichem Bereich befugt war. Daraus ergibt sich, daß auch die Befugnisse der von einem solchen Treuhänder zuständigerweise (oben a) neu konstituierten Organe - hier der Geschäftsführer Kr. und Dr. J. - nicht auf den räumlichen Bereich des Britischen Sektors von Berlin beschränkt waren, sondern sich auch auf das in der Amerikanischen Besatzungszone gelegene Vermögen der Beag - hier das Grundstück in M. - erstreckten. Darin ist dem Berufungsurteil und nicht dem Vorprozeßurteil beizutreten.

26

Diese Lösung entspricht dem allgemeinen internationalprivatrechtlichen Grundsatz, daß derjenige Staat, in dem die juristische Person ihren Sitz hat, über die Organisation der juristischen Person - vorbehaltlich des im vorliegenden Fall nicht berührten ordre public - auch mit Wirkung über seine Grenzen hinaus bestimmt; er kann der juristischen Person (mit dem genannten Vorbehalt) diejenigen Vertreter geben, die die juristische Person im In- und Ausland vertreten können. Die genannte Lösung entspricht einem auf der Hand liegenden praktischen Bedürfnis, insbesondere auch im Hinblick auf die Eintragung in das ebenfalls am Sitz der juristischen Person befindliche Handelsregister (vgl. HannRpfl. 1946 a.a.O.). Sie beeinträchtigt nicht die Rechte und Interessen der übrigen Besatzungsmächte; denn der so berufene gesetzliche Vertreter der juristischen Person war den Beschränkungen des Art. III MRG 52 ebenso unterworfen wie jeder nicht hoheitlich berufene Verwalter von gesperrtem Vermögen (Lehnert a.a.O. 84/85; Dölle/Zweigert, Kommentar zum MRG 52, Stuttgart 1947, S. 220, von Lehnert, zu Unrecht für die gegenteilige Meinung zitiert; Fröhlich, JR 1956 a.a.O.), wobei die Kontrollbefugnisse jeweils derjenigen Militärregierung (bzw. delegierten deutschen Stellen) zustanden, in deren Besatzungsgebiet der vom jeweiligen Handeln des Vertreters betroffene Vermögensgegenstand beleben war (hier bezüglich Verkauf und Veräußerung des umstrittenen Grundstücks: der Amerikanischen Militärregierung). Eine solche Lösung entspricht schließlich auch der praktischen Handhabung, wie gerade der vorliegende Fall zeigt.

27

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier festgestellten Sachverhalt ergibt: Der von der Britischen Militärregierung dazu ermächtigte Verwaltungstreuhänder Taeger hat zunächst Kr. und später Dr. J. rechtsgültig zum Geschäftsführer der Beag bestellt mit der Wirkung, daß diese die Beag innerhalb und außerhalb des britischen Besatzungsgebietes vertreten konnten. Infolgedessen sind sowohl Erstvertrag als auch Zweitvertrag und Nachvereinbarung vom ordnungsmäßigen gesetzlichen Vertreter der Verkäuferin abgeschlossen worden.

28

4.

Eine grundsätzlich andere Frage als die der Vertretungsmacht ist die der Genehmigungsbedürftigkeit der fraglichen Verträge.

29

a)

Was zunächst die Genehmigungsbedürftigkeit kraft Gesetzes anlangt, so wird sie vom Berufungsgericht (BU S. 34, 35) zu Unrecht deshalb verneint, weil sich Sperre und Beaufsichtigung nach MRG 52 auf das britische Besatzungsgebiet beschränkt hätten. Dabei ist übersehen, daß gerade in dem fraglichen Punkt zwischen der Sperre und der Beaufsichtigung grundsätzlich zu unterscheiden ist. Die Sperre nach Art. II, III MRG 52 trat automatisch kraft Gesetzes ein mit der Erfüllung eines seiner Tatbestände, hier des Art. I Nr. 1 f, ohne Rücksicht darauf, ob die Militärregierung einen Treuhänder einsetzte oder nicht, also auch in der US-Zone hinsichtlich der dort belegenen Vermögensgegenstände, wie des umstrittenen Grundstücks. Sie war grundsätzlich eine "totale Aktionssperre" (Dölle/Zweigert a.a.O. S. 150/51) mit den gesetzlichen Ausnahmen (Art. IV). Diese Sperre betraf in persönlicher Hinsicht, wie ausgeführt, neben den Vermögensträgern selbst alle ihre Repräsentanten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Vermögensträger oder von der Militärregierung bestellt waren, und im letzteren Falle gleichgültig, ob es die Militärregierung der Sachbelegenheit oder eine auswärtige war. Die Sperre Hatte die Genehmigungsbedürftigkeit zum Inhalts Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über gesperrte Vermögensgegenstände, z.B. Verkauf und Auflassung eines betroffenen Grundstücks, bedurften, soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorlag, der Genehmigung, und zwar durch die Militärregierung der Sachbelegenheit (hier: Amerikanische Militärregierung) oder der von ihr betrauten deutschen Stelle. Verfügungen ohne diese Genehmigung waren, falls beabsichtigte Umgehungsgeschäfte, unheilbar nichtig (Art. V MRG 52, Senatsurteil LM Nr. 2 zu Art. II MRG 52), sonst bie zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung schwebend unwirksam (Senatsurteil a.a.O.). Wurde die Sperre des Gegenstands nachträglich von der zuständigen Militärregierung oder deutschen Stelle aufgehoben, so entfiel das Genehmigungserfordernis; war in diesem Zeitpunkt die Genehmigung weder erteilt noch verweigert, so wurde die Verfügung des Vermögensträgers oder Vertretungsberechtigten voll wirksam (vgl. das genannte Senatsurteil). Anders allerdings, wenn es sich um eine Verfügung des Treuhänders handelte; diese Verfügung wurde, falls noch nicht genehmigt, endgültig unwirksam, da mit dem Ende, der Sperre auch seine Verfügungsmacht endete (Senatsurteil LM Nr. 3 zu Art. I MRG 52).

30

Im vorliegenden Fall sind Erstvertrag, Zweitvertrag und Nachvereinbarung vom ordnungsmäßigen gesetzlichen Vertreter der Verkäuferin abgeschlossen worden (oben 2). Die in ihnen enthaltenen Verkaufs- und Veräußerungs- (Auflassungs-Erklärungen bedurften nach Art. II MRG 52 der Genehmigung der Militärregierung, außer wenn es sich um ein laufendes Geschäft im Sinne von Art. IV MRG 52 gehandelt hätte. Und zwar war kraft Gesetzes notwendig die Genehmigung der Militärregierung der Sachbelegenheit, also der Amerikanischen Militärregierung; die Genehmigung durch die Britische Militärregierung bewirkte zwar den Eintritt einer etwaigen dahingehenden rechtsgeschäftlichen Bedingung (unten b), aber nicht die Erfüllung des gesetzlichen Genehmigungserfordernisses.

31

Dieses gesetzliche Genehmigungserfordernis ist jedoch erfüllt durch Allgemeine Genehmigungen, die zur Zeit der fraglichen Vertragsabschlüsse bereits in Kraft waren, wie bereits im Vorprozeßurteil (S. 11) im Ergebnis zutreffend festgestellt und von den Parteien nicht bezweifelt wird. Durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 der Amerikanischen Militärregierung (s. Hemken, Gesetzessammlung der Amerikanischen Militärregierung, Bd. 2) wurden im voraus alle Geschäfte genehmigt, die von der Bank Deutscher Länder oder auf Grund von allgemeinen oder besonderen, von ihr erlassenen Regelungen durchgeführt würden, soweit es sich um Vermögenswerte im Sinne von Art. I Nr. 1 f MRG 52 handelte. Nach der hierauf beruhenden Allgemeinen Genehmigung Nr. 21/49 der Bank Deutscher Länder (Neufassung ab 1. Januar 1951, BAnz 1951 Nr. 26) durften die im Bundesgebiet befindlichen, von einer Sperre lediglich aus Art. I Nr. 1 f MRG 52 betroffenen Wirtschaftsunternehmungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen mit Sitz außerhalb des Bundesgebietes standen, alle Geschäfte vornehmen, die Wirtschaftsunternehmungen im Bundesgebiet gestattet waren, vorausgesetzt, daß sie als juristische Person deutschen Rechts errichtet waren. Nach der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31/50 der Bank Deutscher Länder (BAnz 1950 Nr. 57 = VOBl Berlin 1950 I 111) durften dann, wenn die Sperre nur auf Art. I Nr. 1 f MRG 52 gegründet war, in Bezug auf im Bundesgebiet befindliche Vermögenswerte, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen mit Sitz in den Westsektoren von Groß-Berlin standen, alle Handlungen vorgenommen werden, die erlaubt gewesen wären, wenn diese Personen ihren Sitz im Bundesgebiet gehabt hätten, und umgekehrt. Die Voraussetzungen dieser Allgemeinen Genehmigungen sind im vorliegenden Fall ersichtlich gegeben.

32

Damit wurde, da die etwa nötige devisenrechtliche Genehmigung nach dem festgestellten Sachverhalt erteilt ist (vgl. überdies hierzu die Allgemeine Genehmigung Nr. 77/56, BAnz 1956 Nr. 90) und sonstige Hinderungsgründe nicht geltend gemacht oder ersichtlich sind, die in der Nachvereinbarung von 1954 enthaltene Auflassung des umstrittenen Grundstücks an die Klägerin voll wirksam. Die Klägerin ist daher Eigentümer geworden und für die erhobene Löschungsklage aktiv legitimiert.

33

Andererseits ist auch für den Erstvertrag das gesetzliche Genehmigungserfordernis aus dem gleiche Grunde erfüllt. Da auch hier die Amerikanische Militärregierung, nicht die Britische Militärregierung zur Genehmigung zuständig war, ist die Genehmigungsversagung durch die Britische Militärregierung in diesem Zusammenhang ebenso bedeutungslos, wie bei der Klägerin die Genehmigungserteilung durch sie.

34

b)

Obwohl hiernach die Genehmigung der Britischen Militärregierung für den Verkauf des M. Grundstücks kraft Gesetzes nicht erforderlich war, konnte sie zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Bedingung gemacht werden. Erst- und Zweitvertrag und daher auch die den Zweitvertrag bestätigende Nachvereinbarung machen wortlautmäßig die Vertragsdurchführung von der Genehmigung der Britischen Militärregierung abhängig. Hinsichtlich der Vorträge mit der Klägerin ist es praktisch bedeutungslos, ob darin eine rechtsgeschäftliche Bedingung oder nur ein rechtlich bedeutungsloser Hinweis auf eine irrig angenommene Genehmigungsbedürftigkeit kraft Gesetzes vorliegt; denn die etwaige Bedingung ist dadurch eingetreten, daß die Britische Militärregierung und ebenso der Treuhänder den Zweitvertrag, an den die Nachvereinbarung anknüpft, nach dem festgestellten Sachverhalt tatsächlich genehmigt haben. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist daher in jeden Fall gegeben (oben a).

35

Die Frage ist jedoch entscheidend für die Gültigkeit des Erstvertrages des Beklagten und damit für den Bestand eines Auflassungsanspruchs und die Wirksamkeit seiner Auflassungsvormerkung. Dem Erstvertrag haben Treuhänder und Britische Militärregierung die Genehmigung unstreitig versagt. Die Versagung ist dann unschädlich, wenn die Genehmigungserteilung nur als vermeintliche Rechtsbedingung im Vertrag erzählend erwähnt wurde. Sie macht jedoch den Erstvertrag dann endgültig hinfällig, wenn die Genehmigung zur rechtsgeschäftlichen Bedingung erhoben war; denn dann ist mit der Genehmigungsversagung die Bedingung ausgefallen. Das Vorliegen einer solchen rechtsgeschäftlichen Bedingung ist zwischen den Parteien streitig. Das Berufungsgericht hat es in einer Hilfserwägung (S. 35/36) verneint. Darin liegt jedoch ein Rechtsverstoß.

36

Unbegründet ist allerdings die verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe durch Nichterhebung der Vorprozeßakten § 286 ZPO verletzt. Der Bezug dieser Akten war von der Revisionsklägerin in den Vorinstanzen zunächst nur zum Beweis des allgemeinen, unbestritten gebliebenen Sachverhalts beantragt worden (GA 3) und später nur zur Vermeidung von Wiederholungen, "die sich aus dem Urteil des OLG München in dem Vorprozeß ergeben würden" (GA 150). Hierin liegt entgegen der Annahme der Revisionsklägerin nicht auch die Wiederholung ihres gesamten Tatsachenvortrags aus dem Vorprozeß und eine Bezugnahme auf die dort erfolgte Beweiserhebung, insbesondere über die Frage einer rechtsgeschäftlichen Bedingungen der bei beiden Aktenbeizugsanträgen in keiner Weise die Rede war. Es könnte darin allenfalls eine Wiederholung desjenigen Tatsachenvortrages liegen, den das Vorprozeßurteil ausdrücklich aufführt; für die Frage, ob eine rechtsgeschäftliche Bedingung vorliegt, führt das Vorprozesurteil aber nur Rechtsbehauptungen und -argumentationen der Parteien an, keinen konkreten Tatsachenvortrag (s. hinsichtlich der Klägerin dort S. 4, 6, im übrigen S. 5 bis 8, 17).

37

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts nötigt jedoch nach § 559 ZPO zur Prüfung, ob das Berufungsgericht bei der Verneinung einer rechtsgeschäftlichen Bedingung allgemeine Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verletzt hat. Das ist der Fall. Das Oberlandesgericht gründet seine Verneinung ausschließlich darauf, daß sich der sogenannte Genehmigungsvorbehalt auch auf die nach dem Gesetz bedingungsfeindliche Auflassung bezogen habe und dem beurkundenden Notar die Kenntnis dieser Rechtslage unterstellt werden müsse. Diese Erstreckung des Vorbehalts auf die Auflassung geht aber aus dem im Urteilstatbestand (BU S. 2/3) angeführten Teil des Vertrags nicht hervor; der Umstand, daß die Auflassung in derselben Urkunde enthalten ist wie der Kaufvertrag, zu dem eine Genehmigung vorbehalten ist, würde zur Erstreckung nicht genügen; die im Tatbestand (a.a.O.) allein mitgeteilte Abrede, daß der Barpreis erst nach Erteilung der Genehmigung ausgehändigt werden solle, berührt nur den schuldrechtlichen Kaufvertrag, nicht die Auflassung. Nicht gewürdigt hat das Berufungsgericht, daß Gegenstand des Vorbehalts nicht nur die Genehmigung der Militärregierung war, sondern auch die Genehmigung des Treuhänders; wieso auch diese von den Vertragsschließenden als bereits kraft Gesetzes erforderlich angesehen worden sein soll, ist schwer verständlich. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht auseinandergesetzt mit dem naheliegenden Gedanken, daß Kreymeier die Genehmigung des Treuhänders und der Militärregierung deshalb rechtsgeschäftlich vorbehalten hat, um diese an der Verantwortung für den Abschluß des Vertrags teilnehmen zu lassen und sich nicht allein damit zu belasten. Auch eine etwaige ausdrucksmäßige Gleichbehandlung der Genehmigung des Treuhänders und der Militärregierung einerseits und anderer, kraft Gesetzes erforderlicher Genehmigungen andererseits im Vertragstext insoweit als technische Vorgänge der Genehmigungsherbeiführung in Frage stehen (vgl. S. 2/3 des Vorprozeßurteils), müßte nicht notwendig gegen die Bejahung einer rechtsgeschäftlichen Bedingung sprechen. Notwendig ist die Heranziehung des Inhalts des ganzen Vertrags und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien beim Vertragsschluß (Senatsurteil LM Nr. 3 zu § 133 (B) BGB). Die hiernach gebotene Prüfung ist vom Berufungsgericht nachzuholen.

38

Aus diesem Grunde war Urteilsaufhebung und Zurückverweisung geboten.

39

Auf weitere Punkte kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr an.

Senatspräsident Dr. Tasche ist beurlaubt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Augustin Dr. Augustin Schuster Dr. Freitag Dr. Mattern