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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1955, Az.: BVerwG V C 9.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 9.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.04.1953

Fundstelle

  • JR 1956, 81

Amtlicher Leitsatz

Auch die auf eine einzelne prozessuale Frage beschränkte Revisionszulassung hebt den gesamten materiellen Streitgegenstand in das Revisionsverfahren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Frhr. v. Turegg
am 19. September 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1953 wird verworfen.

Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen werden niedergeschlagen. Seine außergerichtlichen Auslagen hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Auf Antrag der Beigeladenen setzte die Beklagte durch Verfügung vom 1. März 1949 die zwischen dem Kläger als Verpächter und der Beigeladenen als Pächterin vereinbarte Pacht über ein Lichtspieltheater herab. Nach Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gab die Beklagte durch Verfügung vom 11. Oktober 1950 seinem Verlangen auf Erhöhung der Pacht zum Teil statt. Gegen die nicht volle Berücksichtigung seiner Forderung hat sich der Kläger durch Einspruch und Anfechtungsklage gewandt, mit der er beantragt hat,

die Beklagte zu verurteilen, die Verfügung vom 1. März 1949 und die damit im Zusammenhang stehende Verfügung vom 11. Oktober 1950 aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beigeladenen ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nur zum Teil zugelassen. Hiergegen hat die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Sie erstrebt die Zulassung der Revision in vollem Umfange.

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Es fehlt nämlich an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen. Nach dem Wortlaut der Gründe des angefochtenen Urteils ist die Revision zugelassen "nur bezüglich der prozessualen Frage nach der Rechtzeitigkeit der Anfechtung der Verfügung vom 1. März 1949 ..., da nur insoweit der Rechtsstreit eine rechtsgrundsätzliche Rechtsfrage aufwirft". Dementsprechend heißt es im zweiten Absatz des Urteilstenors:

"Bezüglich der Anfechtung der Verfügung der Beklagten vom 1. März 1949 wird die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen; im übrigen wird die Revision nicht zugelassen".

4

Die Verfügung vom 1. März 1949 ist nach dem Erlaß der sie zum Teil abändernden Verfügung der gleichen Verwaltungsstelle, der Beklagten, vom 11. Oktober 1950 kein selbständiger Verwaltungsakt mehr; vielmehr stehen beide in untrennbarem sachlichem Zusammenhang miteinander. Wenn der Kläger die Verfügung unter den Daten vom 1. März 1949 und 11. Oktober 1950 anficht, so handelt es sich daher hierbei nicht um eine kumulative Klagehäufung, sondern um die Anfechtung eines einheitlichen Verwaltungsvorganges, der in den aufeinander abgestimmten und nur im Zusammenhang miteinander verständlichen Akten vom 1. März 1949 und 11. Oktober 1950 geregelt wird. Infolgedessen muß der gesamte Vorgang in materiellrechtlicher Hinsicht im Revisionsverfahren in vollem Umfange überprüft werden, sofern die Sache überhaupt in die Revisionsinstanz gelangt. Das ergibt sich aus der für das Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime. Eine Ausnahme von ihr, welche das Gesetz für Verfahrensmängel normiert, die im Revisionsverfahren nur in dem Umfange nachgeprüft werden können, in dem sie geltend gemacht sind (§ 56 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), besteht für das materielle Recht nicht. Im vorliegenden Fall gelangt durch die, wenn auch beschränkte, Revisionszulassung durch das Oberverwaltungsgericht die Sache an die Revisionsinstanz. Das hat die notwendige Folge, daß das Revisionsgericht in materieller Hinsicht den gesamten Vorgang nachprüfen muß. Ermöglicht aber schon die auf Grund der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Zulassung eingelegte Revision der Beigeladenen die Nachprüfung des gesamten materiellen Streitgegenstandes, so ist insbesondere auch eine Überprüfung der von der Beigeladenen als grundsätzlich im Sinne von § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG bezeichneten Fragen (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 23. Juli 1953), eben wegen der Untersuchungsmaxime, erforderlich. Das macht eine weitergehende Zulassung überflüssig.

5

Da es sich bei dem Rechtsschutzbedürfnis um eine Prozeßvoraussetzung handelt (vgl. z.B. Schönke: Das Rechtsschutzbedürfnis im Archiv für die zivilistische Praxis Band 150 S. 216; Klinger: Die Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone 1953 § 75 Anm. F 2), ist somit die Beschwerde zu verwerfen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).

6

Infolge der Fassung der Revisionszulassung in dem angefochtenen Urteil sind der Beigeladenen Gebühren und Auslagen entstanden, die "bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären". Das gibt Anlaß zu ihrer Niederschlagung (§ 6 GKG).

7

Im übrigen beruhen die Nebenentscheidungen auf § 65 ff. und § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Dr. v. Rosen
Kohlbrügge
Frhr. v. Turegg