Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1995, Az.: III ZR 169/93
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Dreimonatsfrist; Zurechnung bei der Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 169/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Cottbus - 30.09.1993 - AZ: 4 S 84/93
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Benno S. K.-W. Straße ..., F.,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion C. diese vertreten durch die Präsidentin, Am N., C.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Wurm, Streck und Schlick am 27. April 1995
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Cottbus vom 30. September 1993 - 4 S 84/93 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.000,00 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Dreimonatsfrist nach Art. 4 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Dezember 1990 (BGBl 1991 II S. 256), wegen deren Versäumung die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, wendet die Revision sich nicht mehr.
2.
Ebensowenig zieht die Revision in Zweifel, daß der Kläger die Dreimonatsfrist versäumt hat.
3.
Gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet die Revision sich ohne Erfolg.
a)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Dreimonatsfrist nach Art. 4 § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 ist grundsätzlich möglich (Art. 4 § 1 Abs. 3 des Gesetzes i.V.m. § 233 ZPO).
b)
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Der Kläger hat die Dreimonatsfrist nicht ohne sein Verschulden versäumt.
Als juristisch unerfahrene Partei traf den Kläger die Obliegenheit, wegen der Verfolgung seiner Ansprüche unverzüglich fachkundigen Rat einzuholen (vgl. auch BGH Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel 1) oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, von dem kraft seiner Ausbildung die erforderlichen Rechtskenntnisse zu erwarten sind.
aa)
Darauf, daß sein Vorgesetzter und Nachbar ihm die Verfolgung seiner Ansprüche durch seinen Dienstherrn in Aussicht gestellt oder sogar zugesagt hatte, durfte der Kläger sich nicht verlassen. Letztlich bedarf dies allerdings ebensowenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob dem Dienstherrn des Klägers eine Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt; denn der Kläger hat sich tatsächlich nicht völlig darauf verlassen, sondern (noch) rechtzeitig bei seiner Gewerkschaft um "Rechtsschutz" gebeten.
bb)
Die an die Gewerkschaft gerichtete Bitte um "Rechtsschutz" entlastet den Kläger ebenfalls nicht.
Das Verhalten der zuständigen Gewerkschaftsbediensteten, die die Angelegenheit des Klägers erst nach vier Wochen einem Anwalt übergeben haben, ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. In der Bitte um "Rechtsschutz" lag - wenn schon keine unmittelbare Prozeßvollmacht - zugleich der Auftrag und die Bevollmächtigung, bei der Verfolgung seiner Ansprüche zumindest durch Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten für den Kläger tätig zu werden. Eine Prozeßvollmacht im strengen Sinn setzt § 85 Abs. 2 ZPO nicht voraus. Bevollmächtigter i. S. dieser Vorschrift ist z.B. auch, wer als Nichtanwalt im Auftrag der Partei die Korrespondenz mit dem Prozeßbevollmächtigten führt (BGH Urteil vom 8. Oktober 1980 - VIII ZR 27/80 - VersR 1981, 79; Beschlüsse vom 1. Oktober 1983 - II ZR 122/83 - VersR 1983, 1082 - und vom 10. Juli 1985 - IV b ZB 102/84 - VersR 1985, 1185 [1186]; vgl. schon RGZ 115, 71 [73]), ebenso der Haftpflichtversicherer, wenn er in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aufgrund der Vollmacht gemäß § 10 Abs. 5 AKB tätig wird (MünchKomm/Feiber, ZPO, § 233 Rn. 24). Es besteht kein Anlaß, den rechtliche Betreuung gewährenden Gewerkschaftsbediensteten anders zu beurteilen, zumal im vorliegenden Fall die um Rechtsschutz ersuchte Gewerkschaft - wenn auch zu spät - einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Rechte des Klägers beauftragt hat.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 65.000,00 DM.
Engelhardt
Wurm
Streck
Schlick