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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2026, Az.: B 5 R 7/26 BH

Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Verfahren der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Fehlende Erfolgsaussichten für eine erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.04.2026
Aktenzeichen
B 5 R 7/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:130426BB5R726BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 18.08.2023 - AZ: S 44 R 33/21
LSG Nordrhein-Westfalen - 29.09.2025 - AZ: L 14 R 56/24

Redaktioneller Leitsatz

Eine Untätigkeitsklage ist nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt gerichtet, sondern nur auf "Bescheidung schlechthin".

Eine willkürliche Rechtsanwendung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2025 - L 14 R 56/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Bescheidung seines Antrags vom 14.2.2020 auf Rücknahme eines ablehnenden bestandskräftigen Rentenbescheids.

2

Das LSG hat den mit Antrag vom 14.2.2020 erhobenen Anspruch auf Rücknahme des ablehnenden bestandskräftigen Rentenbescheids der Rechtsvorgängerin der Beklagten (vom 17.1.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.9.2000) im Parallelverfahren L 14 R 53/24 in der Sache verneint (Urteil vom 29.9.2025). Im hiesigen Verfahren hat der Kläger gegen die vermeintlich unterbliebene vollständige Bescheidung seines Antrags vom 14.2.2020 durch die Beklagte Untätigkeitsklage erhoben. Das LSG hat die Klage wie zuvor das SG (Urteil vom 18.8.2023) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit als unzulässig angesehen (Urteil vom 29.9.2025).

3

Der Kläger hat für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 23.12.2025 zugestellte Urteil mit einem am 23.1.2026 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag sowie mit Schreiben vom 20.3.2026 Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

II

4

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

6

Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenso wenig vor wie eine entscheidungserhebliche Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dasselbe gilt für einen rügefähigen Verfahrensmangel. Wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, konnte der Kläger nach der Ablehnung seines mit Antrag vom 14.2.2020 geltend gemachten Anspruchs durch die Beklagte, gegen die er bereits eine Klage vor dem SG rechtshängig gemacht hatte, nicht zugleich zulässigerweise noch Untätigkeitsklage nach § 88 SGG wegen desselben Anspruchs erheben (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG). Ohnehin war durch den Erlass des Ablehnungsbescheids vom 4.3.2020 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.2020) einer Untätigkeitsklage die Grundlage entzogen, denn diese ist nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt, sondern nur auf "Bescheidung schlechthin" gerichtet (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 BH - juris RdNr 10 mwN).

7

Soweit der Kläger pauschal eine willkürliche Rechtsanwendung durch das LSG rügt, zeigt er ebenfalls keinen Zulassungsgrund auf. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist erst dann anzunehmen, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.12.2023 - 2 BvR 2204/21 - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 12). Dafür ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte.

8

Im Übrigen lässt sich eine Revisionszulassung nicht allein auf eine (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung oder auf einen Angriff gegen die Beweiswürdigung des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 10).

9

2. Abzulehnen war auch die beantragte Beiordnung eines Notanwalts. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, das Prozessgericht einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.2.2026 - B 5 R 144/25 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.10.2025 - B 11 AL 21/25 BH - juris RdNr 6). Dies ist hier der Fall. Aus den oben für die fehlende Erfolgsaussicht angeführten Gründen war die Rechtsverfolgung zugleich auch iS des § 78b Abs 1 ZPO aussichtslos.