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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1996, Az.: I ZR 105/94

Schlussverkauf; Zeitungsannonce; Gegenüberstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1996
Aktenzeichen
I ZR 105/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Das Merkmal der Hervorhebung des § 6e UWG a. F. ist erfüllt, wenn im Rahmen einer Saisonschlußverkaufswerbung in einer Zeitungsanzeige durch Preisgegenüberstellungen der Eindruck erweckt wird, der Werbende kündige die besondere starke Verbilligung einzelner Waren aus seinem Gesamtangebot an preislich herabgesetzten Artikeln an.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

  2. 2.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte vertreibt Tapeten, Teppichböden und Teppiche im Einzelhandel. Sie warb in der Tageszeitung "Ru.-Nachrichten" vom 25. Januar 1992 mit einer ganzseitigen Anzeige. Diese hatte - verkleinert wiedergegeben - folgendes Aussehen:

Wiedergabe Anzeige
2

Der Kläger, ein Gewerbeverband, der satzungsgemäß Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht verfolgt, hat die Anzeige beanstandet, weil die Beklagte unter Verstoß gegen § 6 e UWG für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren mit Preisgegenüberstellungen geworben habe.

3

Das Landgericht hat die auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gerichtete Klage abgewiesen.

4

Das Kammergericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, für einzelne aus dem Gesamtangebot hervorgehobene Teppich-Waren mit der Nennung eines höheren und eines jetzt geltenden niedrigeren Preises zu werben (lt. Anzeige in den "Ruhr-Nachrichten" vom 25.01.1992).

5

Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil § 6 e UWG mit Wirkung vom 1. August 1994 aufgehoben worden ist; er beantragt, nachdem die Beklagte einer Erledigungserklärung widersprochen hat,

festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.

6

Die Beklagte verfolgt den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat in der von dem Kläger beanstandeten Anzeige einen Verstoß der Beklagten gegen § 6 e UWG erblickt. Es hat dazu ausgeführt: Die Gegenüberstellung der in der Werbung tatsächlich geforderten Preise und der früher geforderten höheren Preise habe sich auf einzelne Waren aus dem gesamten Angebot bezogen. Obwohl es sich bei den beworbenen Artikeln um eine beachtliche Menge an Teppichen und Teppichböden gehandelt habe, vermittele die Anzeige doch den Eindruck, daß es sich nur um einen Ausschnitt aus dem gesamten Angebotsbestand handele. Infolge der Größe des Unternehmens und der massiven Schlußverkaufswerbung dränge sich auf, daß die Anzeige bloß beispielhaft einzelne besonders günstige Angebote zusammenfasse. Die Artikel seien auch hervorgehoben im Sinne des § 6 e UWG beworben worden. Zwar weise die Beklagte in den einleitenden Überschriften auf die besondere Preisgünstigkeit des gesamten Angebots hin. Die in den abgesetzten Einheiten aufgeführten Einzelbeispiele erschienen dem Publikum aber als Höhepunkte der Preisgünstigkeit. Es liege keine in einem gleichförmigen Werbeumfeld etwa versteckte Preisgegenüberstellung vor. Durch das unruhige Bild der Gesamtanzeige werde nicht der Eindruck eines verbilligten Gesamtangebots erweckt, sondern der einer Herausstellung von aus dem allgemeinen Schlußverkauf herausragenden Spitzenleistungen. Dies werde auch durch die insgesamt reißerische Aufmachung der Anzeige noch unterstützt. Einer der Ausnahmetatbestände des § 6 e UWG, nach denen eine solche Werbung zulässig sei, sei nicht gegeben.

8

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Vorschrift des § 6 e UWG wegen eines Verstoßes gegen das europäische Recht nicht angewandt werden dürfe. Die Regelung der Preisgegenüberstellungen betreffe eine Verkaufsmodalität, die nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Art. 30 EGV nicht unterfalle.

9

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

10

Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers ist festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Im Streitfall ist das erledigende Ereignis - hier die Aufhebung des § 6 e UWG zum 1. August 1994 - außer Streit. Nach der Rechtsprechung hat die Feststellung der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits und die in Zusammenhang damit ergehende Kostenentscheidung aber nicht nur den Eintritt des erledigenden Ereignisses zur Voraussetzung, sondern weiter auch, daß die Klage im Zeitpunkt des Eintritts zulässig und begründet war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 27.02.1992 - I ZR 35/90, GRUR 1992, 474, 475 = WRP 1992, 757, 758 - Btx-Werbung II, m.w.N.; Urt. v. 09.05.1996 - I ZR 107/94 - EDV-Geräte, zur Veröffentlichung bestimmt). Beides ist vorliegend zu bejahen.

11

1.

Das Berufungsgericht hat die Klage ohne Rechtsverstoß als zulässig angesehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. klagebefugt war. Der Senat hat seine Klagebefugnis nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BGH a.a.O. - EDV-Geräte).

12

2.

Die Klage war auch bis zum Wegfall der Vorschrift des § 6 e UWG zum 1. August 1994 begründet.

13

a)

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des bis dahin geltenden § 6 e Abs. 1 UWG zu Recht bejaht. Es hat zutreffend angenommen, daß es sich bei den in der Anzeige beworbenen Teppichen und Teppichböden um "einzelne Waren aus dem gesamten Angebot" der Beklagten handelt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist das Verhältnis der beworbenen Waren zum gesamten Sortiment der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - I ZR 63/91, GRUR 1993, 569, 570 = WRP 1993, 388, 389 - Camcorder, m.w.N.). Insoweit hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die Anzeige den angesprochenen Verkehrskreisen insgesamt den Eindruck vermittelt, daß es sich bei der mit einer Preisgegenüberstellung beworbenen Ware nur um einen Ausschnitt aus dem gesamten Angebotsbestand der Beklagten handelt.

14

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch das Tatbestandsmerkmal der Hervorhebung als erfüllt angesehen. Maßgebend ist, ob die beworbenen Waren aus der Sicht des Verkehrs nach der Art und Weise ihrer Präsentation gegenüber dem gesamten Angebot besonders herausgestellt sind. Entscheidend ist dabei nicht die Hervorhebung gegenüber den anderen Waren in einer Werbeanzeige, sondern die Hervorhebung aus dem gesamten Sortiment des Werbenden (vgl. Großkomm./Piper § 6 e UWG Rdn. 13, 14). Eine solche hat das Berufungsgericht hier der Gesamtaufmachung einschließlich der grafischen Gestaltung und dem Text entnommen. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbare tatrichterliche Annahme des Berufungsgerichts kann nicht als erfahrungswidrig oder sonst als rechtsfehlerhaft beurteilt werden. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - in seine Erwägungen einbezogen, daß es sich um eine Schlußverkaufswerbung handelt, bei der das Publikum an besonders auffallende und intensiv beworbene Angebote gewöhnt ist. Das Berufungsgericht hat auch gesehen, daß die Präsentation einzelner Waren, die sich im Rahmen des sonstigen Angebots hält und nicht zu einem besonderen Herausstellen dieser Waren im Verhältnis zu ihrem Umfeld führt, nicht als ein "Hervorheben" anzusehen ist (BGHZ 105, 89, 92 - Schilderwald). Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Verkehr im allgemeinen und daher auch bei Schlußverkäufen durch eine Anzeige, die - wie hier - einzelne Waren dem interessierten Verbraucher näher vorstellt und durch ihre gesamte Gestaltung eine besondere Anlockwirkung entfaltet, zu der Vorstellung veranlaßt wird, der Werbende kündige besonders stark verbilligte einzelne Waren aus seinem Gesamtangebot an preislich herabgesetzten Waren an. Der Verkehr kann einer derartigen Vorstellung nur dann nicht erliegen, wenn die Aufmachung des Prospektes oder der sonstigen Werbung insgesamt blaß ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1988 - I ZR 118/87, GRUR 1989, 213, 214 = WRP 1989, 375 - Gesamtes Angebot). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß dies für die Anzeige der Beklagten nicht angenommen werden könne. Denn durch das vom Berufungsgericht so bezeichnete "geordnete Durcheinander" tonnenartiger Felder unter den Überschriften "Tibet-Nepal, Teppiche vom Dach der Welt!", "Berber aus Marokko" und "Orient aus Indien" wird der Eindruck erweckt, daß die in diesen Feldern aufgeführten Waren von den allgemeinen Überschriften "Tonnenweise - WSV-Preise!" und "Bis zu 70 % billiger!" besonders abgehoben sind. Der Blick des Lesers wird innerhalb der Felder auf einzelne Stücke gelenkt, die mit Maßangaben und den früher höheren durchgestrichenen und jetzt niedrigeren Preisen beworben sind. Der Leser hat jedenfalls bei diesen Feldern keinen Anlaß zu der Annahme, die Beklagte wolle damit nur die allgemeine Preisgünstigkeit der WSV-Angebote belegen, sondern es liegt nach allgemeiner Erfahrung nahe, daß die Beklagte gerade für die dort im einzelnen aufgeführten Teppiche eine besondere Preisgünstigkeit bewerben wollte. Ob dies in gleicher Weise bei den Feldern angenommen werden kann, die die Teppichbodenangebote betreffen, und die zusätzlich die Überschrift "Alles reduziert!" tragen, mag dahinstehen. Jedenfalls für die in den übrigen Feldern beworbenen Teppiche mit ihrer Preisgünstigkeit und den durchgestrichenen Preisen stehen die Einzelstücke so im Vordergrund, daß die tatrichterliche Feststellung einer besonderen Hervorhebung nicht zu beanstanden ist.

15

b)

Der Anwendbarkeit des § 6 e UWG für die Zeit vor dem 1. August 1994 steht - wie das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat - auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Mai 1993 (WRP 1993, 615 - Yves Rocher) nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die Nichtanwendung dieser auf Art. 30 EGV gestützten Entscheidung auf - wie hier - reine Inlandssachverhalte zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Inländerdiskriminierung führen würde (vgl. Vorlagebeschluß des LG Düsseldorf NJW 1994, 752 [LG Düsseldorf 24.11.1993 - 20 O 414/93]). Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 16. November 1995 - I ZR 229/93 - (WRP 1996, 284, 285 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II) die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Verbot der Preisgegenüberstellung nach § 6 e UWG um eine Verkaufsmodalität im Sinne der durch die Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (GRUR 1994, 296 ff. [BPatG 11.08.1993 - 29 W 193/90] - Keck und Mithouard) begründeten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes handelt. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, davon abzuweichen. "Verkaufsmodalitäten" fallen grundsätzlich nicht unter Art. 30 EGV, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Diese Voraussetzungen erfüllte die Regelung des § 6 e UWG.

16

III.

Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers war danach festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

17

Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Kosten im übrigen verbleibt es bei der durch das Berufungsgericht getroffenen Entscheidung.

Erdmann
Mees
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm