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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1964, Az.: 5 AZR 405/63

Feststellung des Urlaubsumfangs; Bestehendes Arbeitsverhältnis; Ungünstiges Feststellungsurteil; Feststellungsklage; Urlaubsrecht; Graphisches Gewerbe; Dauer der Berufszugehörigkeit; Mindestjahresurlaub; Tariflicher Jahresurlaub; Zusatzurlaub; Aufstockung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.11.1964
Aktenzeichen
5 AZR 405/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 23.07.1963 - 5 Sa 65/63

Fundstellen

  • BAGE 16, 293 - 300
  • DB 1964, 1667 (Pressemitteilung)
  • DB 1965, 404 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn ein Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gegen den privaten Arbeitgeber auf Feststellung des Umfanges seines Urlaubes klagt und der private Arbeitgeber nicht in Abrede stellt, daß er einem für ihn ungünstigen Feststellungsurteil nachkommen wird, ist eine solche Feststellungsklage zulässig. Die gegenteilige Rechtsprechung des Senates in BAG 12.10.1961 5 AZR 294/60 = BAGE 11, 312 ff. = AP Nr. 83 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 19.01.1962 5 AZR 195/61 = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Urlaubsrecht wird insoweit aufgegeben.

2. Soweit § 10 Nr. 4 Buchst. a Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeiter im Berliner graphischen Gewerbe vom 03.02.1961 (MTV) für einen unter 35 Jahre alten Arbeitnehmer mit fünf Jahren Berufszugehörigkeit einen tariflichen Jahresurlaub von 15 Tagen erst nach vollendeten sechs Jahren Berufszugehörigkeit vorsieht, ist diese Tarifregelung seit dem am 01.01.1963 erfolgten Inkrafttreten des BUrlG nichtig; denn nach BUrlG § 3 Abs. 1 S. 1 beträgt für einen solchen Arbeitnehmer schlechthin und ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Berufszugehörigkeit der Mindestjahresurlaub 15 Werktage; von dieser Regelung des BUrlG § 3 Abs. 1 S. 1 kann nach BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1 und BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3 auch in einem Tarifvertrag zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden.

3. Soweit nach § 10 Nr. 4 Buchst. a Abs. 2 des obengenannten MTV der Arbeitnehmer neben dem tariflichen Jahresurlaub, wie er in Abs 1 Des § 10 Nr. 4 Buchst. a MTV geregelt ist, " außerdem zusätzlichen Urlaub" von zwei Werktagen nach vollendeten fünf Jahren Betriebszugehörigkeit erhalten soll, findet seit dem Inkrafttreten des BUrlG eine Aufstockung des gesetzlichen Mindestjahresurlaubes von 15 Werktagen, wie er sich aus BUrlG § 3 Abs. 1 S. 1 ergibt, um den in Abs 2 des § 10 Nr. 4 Buchst. a MTV genannten tariflichen Zusatzurlaub höchstens um einen Tag statt mit der Folge, daß der Arbeitnehmer insgesamt 16 Werktage Jahresurlaub erhält und sich damit nicht schlechter steht als bisher nach der tariflichen Regelung. Eine Aufstockung um zwei Urlaubstage und damit eine Verbesserung gegenüber seinem bisherigen tariflichen Status greift dagegen nicht durch.