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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.10.1961, Az.: 5 AZR 294/60

Möglichkeit der Leistungsklage; Feststellung des Rechtsverhältnisses; Feststellungsklage; Handelsgesellschaft; Anteile in öffentlicher Hand; Verurteilung zur Urlaubsgewährung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.10.1961
Aktenzeichen
5 AZR 294/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 31.05.1960 - 2 Sa 192/60

Fundstellen

  • BAGE 11, 312 - 318
  • DB 1962, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1962, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 166 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 270-271 (Volltext mit amtl. LS) "Bedeutung der Verurteilung zur Urlaubsgewährung"

Amtlicher Leitsatz

1. Bei Möglichkeit der Leistungsklage kann das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses ausnahmsweise dann bejaht werden, wenn die Feststellungsklage nach den besonderen Umständen zu einer abschließenderen oder prozeßwirtschaftlich sinnvolleren Entscheidung führt.

2. Wenn die Leistungsklage möglich ist, rechtfertigt nicht schon die Größe oder die Bedeutung einer Handelsgesellschaft die Zulässigkeit der Feststellungsklage.

3. Die Feststellungsklage bei Möglichkeit der Leistungsklage gegen Handelsgesellschaften ist auch dann unzulässig, wenn die Anteile der Beklagten ganz oder teilweise in öffentlicher Hand vereinigt sind.

4. Durch eine rechtskräftige Verurteilung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung gilt die Willenserklärung des Arbeitgebers gemäß ZPO § 894 mit dem Inhalt als abgegeben, daß der Urlaub erteilt wird. Die nach rechtskräftiger Verurteilung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung noch erforderliche Festsetzung der konkreten Urlaubszeit steht in aller Regel vor Ablauf des Urlaubsjahres dem Arbeitgeber, nach Ablauf des Urlaubsjahres dem Arbeitnehmer zu.