Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1979, Az.: 4 StR 407/79
Steuerhehlerei bei Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum; Kummulative Anwendbarkeit von § 21 und § 49 Strafgesetzbuch (StGB); Voraussetzungen der Bereicherungsabsicht im Rahmen der Steuerhehlerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.08.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 407/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster (Westf.) - 30.03.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Rundfunk- und Fernsehtechniker geboren am ... 1953 in A./DDR
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 9. August 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 30. März 1979
- 1.
im Schuldspruch dahin ergänzt und neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die "bei dem Angeklagten sichergestellten Gegenstände eingezogen". Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1.
Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.
Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Angeklagte hat den Tatbestand der Steuerhehlerei allerdings nur insoweit erfüllt, als er mit dem Heroin Handel getrieben hat. Soweit er das Heroin zum Eigenverbrauch erworben und es selbst verbraucht hat, scheidet Steuerhehlerei aus. Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne des § 374 AO. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1979 - 1 StR 98/79). Umstände, denen dies entnommen werden könnte, sind hier jedoch nicht ersichtlich; solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.
Soweit der Angeklagte das Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, fällt dies auch nicht unter den Tatbestand des Handeltreibens, sondern ist als - tateinheitlich begangener - unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln anzusehen (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Die Urteilsformel muß dementsprechend ergänzt und neu gefaßt werden.
3.
Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welchen Strafrahmen das Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegt hat. Es ist zwar "von den Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen" und hat "hierin einen Strafmilderungsgrund gesehen", legt aber nicht dar, ob es wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung von dem gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB ausgegangen ist, oder ob es den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 - 4 StR 347/79 - und vom 26. Juli 1979 - 4 StR 372/79).
4.
Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Einziehung.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Ausspruch über eine Einziehung die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen muß, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Mengen (BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 138/78 - mit weiteren Nachweisen).
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Engelhardt