Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1967, Az.: 3 AZR 341/66
Entscheidung des Feststellungsprozesses; Gerichte für Arbeitssachen; Konkurs; Vorrecht der Forderung; Tatsachenvortrag des Klägers; Feststellungsstreit; Arbeitnehmereigenschaft des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.06.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 341/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 18.08.1966 - 5 Sa 391/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 355 - 366
- BB 1968, 43
- MDR 1968, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 719 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Entscheidung des Feststellungsprozesses gemäß KO § 146 sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sofern ihre Zuständigkeit bei Geltendmachung der Forderung außerhalb des Konkurses gegeben wäre. Das gilt nicht nur für den Streit um den Bestand, sondern auch für den Streit um das Vorrecht der Forderung (Fortsetzung von BAG 19.01.1961 5 AZR 304/59 = BAGE 10, 210 (312 ff.) [BAG 30.11.1960 - 3 AZR 480/58] = AP Nr. 2 zu § 61 KO).
2. Macht der Kläger nach seinem Tatsachenvortrag einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend, während der Beklagte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bestreitet und einen Sachverhalt vorträgt, der die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ausschließen würde, dann darf das zuerst angerufene Arbeitsgericht seine sachliche Zuständigkeit nur dann bejahen, wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen (ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2, ArbGG § 5) feststehen; erforderlichenfalls muß Beweis erhoben werden. Der einseitige Tatsachenvortrag des Klägers genügt nicht für die Begründung der Zuständigkeit (Fortsetzung der seit BAG 30.06.1958 2 AZR 558/57 = BAGE 6, 160 (162 ff.) = AP Nr 2 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung ständigen Rechtsprechung).
3. Ist für einen Feststellungsstreit gemäß KO § 146 das zuerst angerufene Arbeitsgericht sachlich unzuständig, weil etwa die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers verneint wird, dann muß das Arbeitsgericht, wenn die angemeldete Forderung sowohl dem Bestande nach wie hinsichtlich eines Vorrechts aus KO § 61 Nr 1 streitig ist, auf entsprechenden Antrag nicht nur den Bestands-, sondern auch den Vorrechtsstreit an das zuständige ordentliche Gericht verweisen oder bei Fehlen eines Verweisungsantrags die Klage im ganzen als unzulässig abweisen. Es ist nicht möglich, daß das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Vorrechts durch Urteil in der Sache (als unbegründet) abweist.