Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.06.1958, Az.: 2 AZR 558/57
Klage eines Handelsvertreters; Provisionszahlung; Arbeitnehmer; Gerichte in Arbeitssachen; Sachliche Unzuständigkeit; Zuständigkeitsbegründende Behauptungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.06.1958
- Aktenzeichen
- 2 AZR 558/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 18.09.1957
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG
- Art. 3 Abs. 1 HdlVertrG
Fundstellen
- BAGE 6, 160 - 165
- AP Nr. 2 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung
- MDR 1959, 790 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1959, 502-503 (Volltext mit amtl. LS) "Entscheidung über Zuständigkeit"
Amtlicher Leitsatz
Ist bei der Klage eines Handelsvertreters gegen den Unternehmer auf Provisionszahlung streitig, ob der Handelsvertreter Arbeitnehmer i.S. von HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 ist, so kann die Einrede des Unternehmers, die Gerichte in Arbeitssachen seien sachlich unzuständig, nicht durch Zwischenurteil mit der Begründung verworfen werden, für die Annahme der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte in Arbeitssachen genügten die schlüssigen zuständigkeitsbegründenden Behauptungen des Klägers.