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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.06.1958, Az.: 2 AZR 558/57

Klage eines Handelsvertreters; Provisionszahlung; Arbeitnehmer; Gerichte in Arbeitssachen; Sachliche Unzuständigkeit; Zuständigkeitsbegründende Behauptungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.06.1958
Aktenzeichen
2 AZR 558/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 18.09.1957

Fundstellen

  • BAGE 6, 160 - 165
  • AP Nr. 2 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung
  • MDR 1959, 790 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1959, 502-503 (Volltext mit amtl. LS) "Entscheidung über Zuständigkeit"

Amtlicher Leitsatz

Ist bei der Klage eines Handelsvertreters gegen den Unternehmer auf Provisionszahlung streitig, ob der Handelsvertreter Arbeitnehmer i.S. von HdlVertrG Art. 3 Abs. 1 ist, so kann die Einrede des Unternehmers, die Gerichte in Arbeitssachen seien sachlich unzuständig, nicht durch Zwischenurteil mit der Begründung verworfen werden, für die Annahme der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte in Arbeitssachen genügten die schlüssigen zuständigkeitsbegründenden Behauptungen des Klägers.