Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.11.1960, Az.: 3 AZR 480/58
Kündigung; Bestandsschutz; Schadensersatzpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.11.1960
- Aktenzeichen
- 3 AZR 480/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 25.11.1958 - 2 Sa 50/58
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 10, 207 - 214
- DB 1961, 544 (Volltext)
- DB 1961, 543-544 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 540 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1085-1087 (Volltext mit amtl. LS) "Treu und Glauben"
Amtlicher Leitsatz
1. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Anforderungen des § 242 BGB nur insoweit konkretisiert, wie es sich um den Bestandsschutzgedanken oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes handelt, d. h. nur insoweit wie die Sozialwidrigkeit einer Kündigung in Frage steht. Nur in diesem Teilbereich ist deshalb ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 242 BGB ausgeschlossen. Soweit jedoch § 242 BGB im Recht der Kündigung Wirkungen äußert, die nicht den Bestandsschutz betreffen, hat das Kündigungsschutzgesetz keine Spezialregelung gebracht, so daß die allgemeine Regel des § 242 BGB anwendbar bleibt. (Im Anschluß an BAG 8, 132).
2. Kündigt der Arbeitgeber wegen eines gegen den Arbeitnehmer entstandenen Verdachts, so muß er diesem nach Treu und Glauben in aller Regel auch die Quelle des Verdachts mitteilen. Will der Arbeitgeber ausnahmsweise seinen Gewährsmann nicht bekanntgeben, dann muß er mindestens dem verdächtigten Arbeitnehmer nähere Einzelheiten nennen, so daß dieser in die Lage versetzt wird, sich gegen den - vielleicht ungerechtfertigten - Vorwurf zu verteidigen. Kann oder will der Arbeitgeber weder seine Quelle noch nähere Begleitumstände bekanntgeben, so ist die auf einen derart unsubstantiierten Vorwurf gestützte Kündigung wegen groben Verstoßes gegen die nach Treu und Glauben gebotene vertragliche Rücksichtspflicht ungehörig und rechtsmißbräuchlich.
3. Eine rechtsmißbräuchliche Kündigung ist auch unwirksam. Der Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben führt nicht etwa nur zu einer Schadensersatzpflicht, sondern er ergreift die Kündigung in ihrem Bestand.
4. Eine Rechtsausübung, die wegen ungenügender Berücksichtigung schutzwürdiger Gegeninteressen gegen Treu und Glauben verstößt, kann man nicht mit der Begründung für zivilrechtlich einwandfrei erklären, der Betroffene könne sich mit den Mitteln des Strafrechts und nur in dessen Grenzen helfen.
5. Wenn hinsichtlich der vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommenen Personen der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt, so bedeutet dies, daß es dem Gericht versagt ist, nach den Grundsätzen des Bestandsschutzes und der Sozialwidrigkeit Gewicht und Angemessenheit des Kündigungsgrundes zu prüfen. Das Prinzip der Kündigungsfreiheit deckt aber nicht solche Tatbestände, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch die Kündigung einen Nachteil zufügt, der über den Verlust des Arbeitsplatzes hinausgeht.