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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1983, Az.: 3 StR 358/83

Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils aufgrund des nicht fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls; Fertigstellung der Sitzungsniederschrift mittels Unterschrift der Urkundsperonen und Verbringung zu den Akten; Fertigstellung des Protokolls trotz unrichtiger oder lückenhafter Niederschrift oder sonstigen formellen Mängeln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1983
Aktenzeichen
3 StR 358/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 13.07.1983

Fundstelle

  • NStZ 1984, 89

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Redaktioneller Leitsatz

An einer Fertigstellung des Protokolls i. S. von § 273 IV StPO fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. Oktober 1983
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 13. Juli 1983, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 14. April 1983 als unzulässig verworfen worden ist, wird bestätigt.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 14. April 1983 durch Beschluß vom 13. Juli 1983 als unzulässig verworfen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die rechtzeitig eingelegte Revision sei nicht begründet worden, obwohl das Urteil dem Verteidiger am 7. Juni 1983 zugestellt worden sei.

2

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte durch seinen ihm gemäß §§ 140 Abs. 1, 141 StPO bestellten Verteidiger (Bd. II Bl. 181 d.A.) mit dem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf nach § 346 Abs. 2 StPO. Zur Begründung macht der Verteidiger geltend, die Zustellung des Urteils sei unwirksam, weil das Hauptverhandlungsprotokoll am Zustellungstage noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

3

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Sitzungsniederschrift ist bereits dann fertiggestellt, wenn sie in allen wesentlichen Teilen von den Urkundspersonen unterschrieben und zu den Akten gebracht ist (BGHSt 23, 115, 117) [BGH 15.09.1969 - AnwSt B 2/69]. Das ist hier der Fall, denn die Sitzungsniederschrift ist von dem Vorsitzenden (Bd. II Bl. 344 d.A.) und den Protokollbeamten unterschrieben worden, die jeweils den von ihnen zu beurkundenden Teil der Sitzungsniederschrift unterschrieben haben (vgl. Bd. II Bl. 313, 322/323, 329, 337, 339 R, 341, 344 d.A.). Daß nicht jeder Protokollbeamte einen Hinweis auf die Beachtung der Vorschrift des § 257 StPO in den von ihm beurkundeten Teil der Sitzungsniederschrift aufgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. An einer Fertigstellung des Protokolls im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (BayObLG NJW 1981, 1795). Die Regelung des § 273 Abs. 4 StPO soll lediglich sicherstellen, daß der Revisionsführer mit Beginn der Revisionsbegründungsfrist das seinem Inhalt nach abgeschlossene und von den Urkundspersonen durch ihre Unterschrift genehmigte Protokoll zur fristgerechten Anbringung von Verfahrensrügen heranziehen kann (BGHSt 27, 80 [BGH 16.12.1976 - 4 StR 614/76]/81). Diesen Anforderungen genügt auch ein zum Zeitpunkt der Fertigstellung lückenhaftes oder mit sonstigen Mängeln behaftetes Protokoll, da nach der Fertigstellung angebrachte Berichtigungen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, sofern sie einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zulässig erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen (BGHSt 2, 125, 127 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51]; 10, 145) [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57]."

4

Dem stimmt der Senat zu. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts ist deshalb zu bestätigen.

Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer