Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1976, Az.: 4 StR 614/76
Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils vor Fertigstellung des Protokolls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1976
- Aktenzeichen
- 4 StR 614/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 09.07.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 80 - 81
- JZ 1977, 143
- MDR 1977, 330 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 541 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessführer
Steinsetzer Rudolf Alfred Günter S. aus B., geboren am ... 1934 in P./P.
Amtlicher Leitsatz
§ 273 Abs. 4 StPO ist eine zwingende Verfahrensvorschrift.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16. Dezember 1976
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Juli 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Den Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht veranlaßt. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt.
Das Urteil vom 9. Juli 1976, gegen welches der Verteidiger am 13. Juli 1976 schriftlich Revision eingelegt hat, ist diesem erstmals am 28. Juli 1976 zugestellt worden (Bl. 42 d.A.). Zu dieser Zeit war aber das Sitzungsprotokoll noch nicht fertiggestellt. Der Verteidiger hat nämlich, als er in der zweiten Augusthälfte in die Akten Einsicht nahm, gemerkt, daß das Protokoll nur vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, aber noch nicht vom Vorsitzenden unterschrieben war (Bl. 43/44 d.A.). Der Vorsitzende hat darauf seine bisher unterbliebene Unterschrift nachgeholt; dem Protokoll ist am Ende der Vermerk eingefügt worden:
"Das Protokoll wurde fertiggestellt am 6.9.76". Dann ist das Urteil dem Verteidiger neuerdings am 10. September 1976 zugestellt worden (Bl. 46 d.A.). Der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz des Verteidigers ist am 8. Oktober 1976 bei Gericht eingegangen.
Nach § 273 Abs. 4 StPO (i.d.F. des StPÄG vom 19. Dezember 1964 - BGBl I 1067 -) darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Diese Vorschrift ist entgegen der teilweise in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zwingende Verfahrensvorschrift. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als insbesondere aus ihrem Zweck, wie er besonders der Amtl. Begründung des StPÄG (BR-Drucks. 180/60 S. 39/40) zu entnehmen ist (vgl. Börtzler in MDR 1972, 185, der zustimmende und ablehnende Stellungnahmen aus Rechtsprechung und Schrifttum anführt; die von Kleinknecht StPO noch in der 32. Aufl. - § 273 Anm. 8 - vertretene Auffassung kann der Senat nicht teilen).
Die entgegen § 273 Abs. 4 StPO vor der Fertigstellung des Protokolls vorgenommene Urteilszustellung ist daher als wirkungslos zu erachten. Was im einzelnen zur "Fertigstellung" des Protokolls gehört, braucht hier nicht erörtert zu werden (vgl. hierzu Börtzler a.a.O.). Jedenfalls ist (wie in der Amtl. Begründung a.a.O. ausdrücklich hervorgehoben) das Protokoll nicht fertiggestellt, ehe es - im Regelfall - "von den beiden Urkundspersonen unterschrieben" ist.
In der vorliegenden Sache ist daher die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht durch die Zustellung vom 28. Juli 1976, sondern erst durch diejenige vom 10. September 1976 in Lauf gesetzt worden.
Der beschließende Senat hat nicht feststellen können, daß in irgendeiner Entscheidung eines der Strafsenate des Bundesgerichtshofs seit dem Inkrafttreten des StPÄG eine abweichende Meinung vertreten worden wäre.
II.
Die sachlichrechtliche Revisionsrüge ist offensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt in seinem - dem Verteidiger mitgeteilten - Antragsschriftsatz vom 25. November 1976 geltend gemacht hat.
Börtzler
Spiegel
Hürxthal
Zipfel