Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1988, Az.: 3 StR 434/87
Einkommensteuerhinterziehung; Gesamtvorsatz; Fortgesetzte Handlung; Gesamtvorsatz bei einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 434/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 11.05.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1990, 66-67
- wistra 1988, 193
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Amtlicher Leitsatz
Der für die Bejahung der fortgesetzten Handlung notwendige Gesamtvorsatz ist zwar auch bei einer Einkommensteuerhinterziehung, die sich über einen Zeitraum von mehreren (hier: 27) Jahren erstreckt, rechtlich nicht ausgeschlossen. In solchen Fällen sind aber bei Annahme einer fortgesetzten Tat besonders sorgfältige Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 20. Januar 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 200,00 DM verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Die Annahme einer fortgesetzten Einkommensteuerhinterziehung für die Veranlagungszeiträume 1958 bis 1984 hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Begehung der Einzelakte der Handlungsreihe von einem Gesamtvorsatz getragen war. Solche Feststellungen sind erforderlich; die Annahme von Tatmehrheit ist rechtlich die Regel (BGHSt 23, 33, 35). Ein Gesamtvorsatz ist auch hier nicht etwa selbstverständlich, zumal der dem Schuldspruch zugrunde liegende Tatzeitraum 27 Jahre umfaßt, die Einzeltaten (zum Teil Unterlassungen, zum Teil Handlungen) zeitlich nach der Art der Steuer nicht dicht aufeinanderfolgen und in der Handlungsreihe Zäsuren erkennbar sind.
Der Angeklagte gab zunächst für die Jahre 1958 bis 1973 keine Steuererklärungen ab. Am 23. August 1974 reichte er die Erklärungen für die Jahre 1968 bis 1973 ein, ohne jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben. Die Steuererklärungen für die Jahre 1974 bis 1984 reichte er sodann jeweils im folgenden Jahr ein, verschwieg darin aber seine Einkünfte aus Kapitalvermögen entweder ganz (so für 1974, 1975 und 1978 bis 1980) oder zum weitüberwiegenden Teil (so für 1976, 1977 und 1981 bis 1984).
Bei dieser Sachlage hätten Zeitpunkt und Inhalt des ersten Tatentschlusses, der als Gesamtvorsatz in Betracht kommt (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 19, 323, 324; 26, 4, 7 f), und gegebenenfalls dessen Entwicklung (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 30, 207, 209) im einzelnen festgestellt werden müssen. Daß dies nicht geschehen ist, kann den Angeklagten beschweren. Die Einzelakte könnten als selbständige Taten wegen Verjährung zum Teil nicht mehr verfolgt werden. Soweit ersichtlich, ist die Verjährung erstmals durch den Erlaß des Haftbefehls vom 8. November 1985 unterbrochen worden. Auch sind die Einzelakte für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1984 jeweils im Versuch steckengeblieben.
2.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes, ohne den Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausscheidet, reicht eine allgemeine Bereitschaft oder ein allgemeiner Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (BGHSt 12, 148, 155; BGH NStZ 1986, 408; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 518/87). Das gilt auch im Bereich der Steuerhinterziehung (BGHR § 370 Abs. 1 AO - Gesamtvorsatz 1). Ein Gesamtvorsatz liegt grundsätzlich nur vor, wenn der auf einen Gesamterfolg gerichtete Tatentschluß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Teilen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber jedenfalls insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHR a.a.O.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 5 StR 518/87).
Ein Gesamtvorsatz in diesem Sinne ist auch bei einer Einkommensteuerhinterziehung, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt, rechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. RGSt 50, 83 f; RG RStBl. 1933, 577, 580; 1934, 1571; BGH, Urteil vom 25. Juli 1978 - 5 StR 130/78). Doch ist zu bedenken, daß der Täter eine Steuererklärung nur einmal jährlich für den jeweils vergangenen Veranlagungszeitraum abzugeben hat und er möglicherweise nicht in der Lage ist, die Entwicklung seines Einkommens und der Hinterziehungsmöglichkeitenüber Jahre hinweg zu überblicken. Der zeitliche Abstand zwischen den Zeitpunkten, in denen er gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen, gebietet es in solchen Fällen, bei Annahme einer fortgesetzten Tat sorgfältige Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen.
Unter den gegebenen Umständen ist es schon aus tatsächlichen Gründen schwer vorstellbar, daß sich feststellen läßt, der Angeklagte, ein amerikanischer Staatsbürger, habe 1958 einen hinreichend konkreten Tatentschluß im Sinne eines Gesamtvorsatzes gefaßt, fortan jahrzehntelang, d.h. über einen nach menschlichem Ermessen im voraus kaum überschaubaren Zeitraum hinweg, Einkommensteuer in Berlin zu verkürzen. Dies gilt um so mehr, als bei einer gegenteiligen Feststellung die nach Lage des Falles keineswegs fernliegende Möglichkeit ausgeschlossen werden müßte, der Angeklagte habe die Frage, ob er seiner Steuerpflicht in Deutschland genügen solle, gleichsam vor sich hergeschoben und sich z.B. in der Zeit bis 1973, in der er überhaupt keine Einkommensteuererklärungen eingereicht hat, von Jahr zu Jahr jeweils erst dann zur Nichtabgabe entschlossen, als die Erklärungsfrist abzulaufen drohte.
Der Senat sieht sich bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht veranlaßt, näher zu erwägen, ob es aus rechtsstaatlichen Gründen geboten ist, die rechtliche Möglichkeit zur Aburteilung einer Mehrzahl von Einzelfällen als fortgesetzte Tat zu begrenzen, etwa in dem Sinne, daß die Einbeziehung eines Einzelakts in den Fortsetzungszusammenhang jedenfalls dann unstatthaft ist, wenn für ihn - als selbständige Tat - bei Erlaß des Urteils im ersten Rechtszug das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78 c Abs. 3 StGB) verstrichen wäre.
3.
Die in der Revisionsrechtfertigung zugleich erhobene Beschwerde gegen den Beschluß über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 268 a Abs. 1, § 305 a StPO) ist wegen der Aufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos. Gegen die in Nr. 3 des Beschlusses bezeichnete Auflage bestehen Bedenken insofern, als zweifelhaft ist, ob sie in vollem Umfang nur der Wiedergutmachung eines durch die Tat verursachten und noch vorhandenen Schadens (§ 56 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) dient (vgl. UA S. 15, 72; Lackner StGB 17. Aufl.§ 56 b Anm. 3 a). Es wird auch zu erwägen sein, ob es zumutbar ist, dem Angeklagten eine bestimmte Form der Schadenswiedergutmachung vorzuschreiben.
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer