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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1987, Az.: 5 StR 518/87

Voraussetzung für das Vorliegen einer fortgesetzte Handlung; Bestechung, Betrug und Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1987
Aktenzeichen
5 StR 518/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 19.02.1987

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessgegner

1. Bauingenieur Wolf E. aus G., geboren am ... 1944 in H.

2. Bauingenieur Olaf St. aus B., geboren am ... 1930 in K. Kreis J. (...)

3. Bauingenieur Hugo S. aus S. OT W., geboren am ... 1945 in C.-R.

4. Geschäftsführerin Ingeborg Se. aus B., dort geboren am ... 1935

5. Betriebsleiter Günter H., aus B., geboren am ... 1937 in A. Kreis H.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann,
Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ... aus ... für den Angeklagten E.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten St.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten S.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... für die Angeklagte Se.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten H., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. Februar 1987 wird

    1. a)

      auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang,

    2. b)

      auf die Revision des Angeklagten E. im Fall II, 1 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit, Untreue und Betrug im Zusammenhang mit der Firma H. & B.) und in allen Strafaussprüchen

    mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten E. wird verworfen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten E. zu entscheiden hat.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten St., Se. und H. gegen das angeführte Urteil werden verworfen.

    Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen fortgesetzter Bestechlichkeit in drei Fällen und wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und die Angeklagten St., S., Se. und H. wegen jeweils fortgesetzter Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe zur Untreue zu Freiheitsstrafen in unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es bei diesen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

1.

Die Rüge, das Landgericht habe die angeklagte Tat nicht ausgeschöpft, bleibt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Weder aus der Begründung der Revision noch aus den Urteilsgründen und der Anklageschrift lassen sich ausreichende Anhaltspunkte über die Einzelakte der angeklagten Fortsetzungstaten entnehmen, deren Nichtbehandlung in den Urteilsgründen die Revision beanstandet. Allein die Mitteilung, daß die Anklage von einem höheren Schadensumfang bei den angeklagten Straftaten ausgegangen ist, oder daß in dem Anklagesatz eine andere Anzahl von Rechnungen genannt wird, als sie das Landgericht bei den Feststellungen der Untreue- und Betrugshandlungen berücksichtigt hat, genügt nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht die in der Anklage bezeichnete Tat, so wie sie sich nach Erhebung aller Beweise als Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten abgeurteilt hat. Zwar umgrenzt der Anklagesatz noch hinlänglich die Taten, die den Angeklagten zur Last gelegt werden. Er gibt aber keinen Aufschluß darüber, durch welche Einzelhandlungen die Angeklagten den von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Schadensumfang verwirklicht haben sollen. Dies läßt auch das wesentliche Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nicht erkennen. Es enthält keine geschlossene Darstellung des Sachverhalts, den die Staatsanwaltschaft ihrer Anklage zugrunde gelegt hat, sondern lediglich die inhaltliche Wiedergabe einzelner Beweisermittlungen mit unterschiedlichen Ergebnissen, aus denen nicht klar wird, von welchen Einzelhandlungen die Staatsanwaltschaft ausgeht und welcher sie die Angeklagten für hinreichend verdächtig hält.

4

2.

Auf die Sachrüge war das angefochtene Urteil dagegen bei allen Angeklagten aufzuheben.

5

a)

Das Landgericht geht bei allen Straftaten davon aus, daß sie jeweils im Fortsetzungszusammenhang begangen worden sind, ohne anzugeben, aus welchen Gründen es zu diesem Konkurrenzverhältnis gelangt ist. Eine fortgesetzte Handlung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angenommen werden, wenn der Täter mit einem Gesamtvorsatz gehandelt hat (vgl. u.a. BGHSt 1, 313, 315;  15, 268, 271;  26, 4, 7). Dafür reicht der allgemeine Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (BGHSt 12, 148, 155; BGH NStZ 1986, 408). Vielmehr handelt der Täter nur mit Gesamtvorsatz, wenn sein - spätestens vor Beendigung des ersten Teilakts - gefaßter Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt. Ist Gegenstand des Verfahrens eine Reihe von Vergehen der Bestechlichkeit oder der Bestechung und stehen Vorteilgeber und Vorteilnehmer als Personen fest, können durch die einheitliche Unrechtsvereinbarung der Tatplan und der gemeinsame Rahmen für die Einzelakte genügend bestimmt sein, zumal wenn der Tatort durch den gemeinsamen Wirkungsbereich der Beteiligten festgelegt und der Zeitfaktor durch einen engen zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen ausreichend konkretisiert wird (BGH, Urteil vom 11. August 1987, - 1 StR 176/87 bei Holtz in MDR 1987, 979). Voraussetzung ist aber auch dabei, daß sich der vom Tatrichter festgestellte einheitliche Wille des Täters auf den Gesamtumfang der Tat erstreckt. Hierfür lassen sich den Urteilsgründen auch ihrem Zusammenhang nach bei allen Angeklagten keine Feststellungen entnehmen.

6

b)

Die Annahme des Landgerichts, bei den Angeklagten St., S., Se. und H. bestehe zwischen der fortgesetzten Bestechung und dem fortgesetzten Betrug sowie der fortgesetzten Beihilfe zur Untreue Tateinheit, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, daß die Handlungen, in denen das Landgericht den gemeinschaftlichen Betrug und die Beihilfe zur Untreue sieht, mit den Bestechungshandlungen zusammenfallen.

7

II.

Die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten E. wie auch die Revision der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) führen zur Aufhebung des Urteils, soweit dieser Angeklagte im Fall II, 1 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit, Untreue und Betrug im Zusammenhang mit der Firma H. & B.) verurteilt worden ist. Die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges bei der Bestechlichkeit und der Untreue in Tateinheit mit Betrug (vgl. oben I, 2 a) kann den Angeklagten in diesem Fall beschweren. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte E. von dem Zeugen F. seit dem 21. September 1979 Bargeldzahlungen erhalten und dafür auch ab 22. August 1979 fingierte Rechnungen sachlich richtig gezeichnet und in den Geschäftsgang der Stadt B. gegeben. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war der Erlaß des Haftbefehls vom 5. Juli 1985 (Bl. I/63, 64 d.A.). Sollte der neue Richter zu der Auffassung gelangen, daß es sich jeweils um selbständige Handlungen gehandelt hat, könnte für die ersten Taten Verjährung eingetreten sein (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

8

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II, 1 der Urteilsgründe zwingt zur Aufhebung des entsprechenden Straf- und des Gesamtstrafausspruches. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß auch die übrigen Strafaussprüche von der Aufhebung beeinflußt werden können, hat er diese ebenfalls aufgehoben.

9

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten deckt keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

10

III.

Die Revisionen der Angeklagte St., Se. und H., die nur die Sachrüge erhoben haben, sind unbegründet. Die Feststellungen tragen ihre Verurteilung. Die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sowie des Konkurrenzverhältnisses der Tateinheit zwischen Bestechung, Betrug und Beihilfe zur Untreue beschwert diese Angeklagten nicht. Soweit von den Angeklagten Se. und H. mit der Revision Ausführungen gemacht worden sind, erschöpfen diese sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Strafzumessung. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind denkgesetzlich möglich. An sie ist das Revisionsgericht gebunden. Auch die Strafaussprüche lassen keine Rechtsfehler erkennen. Beihilfe zur Untreue kann entgegen der Auffassung des Angeklagten H. in Tateinheit mit Betrug begangen werden. Im vorliegenden Fall konnte der Angeklagte E. seine Untreuehandlungen gegenüber der Stadt B. nur vollenden, indem er andere Beamte der Stadt über die fingierten Rechnungen täuschte. Diese Täuschung hat der Angeklagte H. durch das Ausstellen der fingierten Rechnungen mitbewirkt und damit gleichzeitig die Untreue gefördert (UA S. 18). Eines gesonderten Freispruchs dieses Angeklagten wegen weiterer angeklagter Einzelakte war nicht erforderlich. Er ist wegen einer Fortsetzungstat angeklagt und wegen einer solchen auch verurteilt worden.

11

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel