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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.07.1978, Az.: 5 StR 130/78

Verjährung der Gebührenüberhebung; Veruntreuung von Mandantengeldern in der Anwaltspraxis; Fortgesetzte Tat der Nutzung von Fremdgeldern zur Erzielung von Zinseinkünften; Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs; Nachweis des Gesamtvorsatzes; Aufhebung eines Berufsverbots; Verschweigen des Erhalts von Mandantengeldern; Bestand der Anordnung des Verfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1978
Aktenzeichen
5 StR 130/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 15.09.1977

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

Früherer Rechtsanwalt und Notar Dr. Warner B ... aus B..., geboren am ... in A..., zur Zeit in Untersuchungshaft

Redaktioneller Leitsatz

Die Hinterziehung von Steuern derselben Art über mehrere Steuerzeiträume hinweg kann eine einzige fortgesetzte Handlung sein. Allerdings begründet der Plan, je nach der Entwicklung der Einnahmen, unrichtige Steuererklärungen abzugeben, nicht den erforderlichen Gesamtvorsatz. Dieser muss im einzelnen nachgewiesen werden.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.September 1977

    1. a)

      im Fall 264 der Fallgruppe 1 der Urteilsgründe aufgehoben; das Verfahren wird in diesem Falle eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse;

    2. b)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen 266, 267, 269 und 270 der Fallgruppe 1 der Urteilsgründe lediglich wegen Betruges verurteilt wird,

    3. c)

      im Ausspruch des Berufsverbotes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

  3. 3.

    Zur erneuten Entscheidung über das Berufsverbot wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.

Gründe

1

I. Verfahrensvoraussetzungen

2

1.

Im Fall 264 der Fallgruppe 1 (UA S.41) ist die Strafverfolgung verjährt. Der Tatrichter geht zutreffend davon aus, daß bezüglich der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) Verjährung eingetreten ist. Er durfte hier den Angeklagten auch nicht wegen Betruges verurteilen. Da die unrichtigen Angaben des Angeklagten allein die Höhe seines Gebührenanspruchs betrafen, wurde der Betrugstatbestand von dem privilegierenden Sondertatbestand des § 352 StGB verdrängt. Mit der Verjährung der Gebührenüberhebung wird der mit höherer Strafe bedrohte Betrugstatbestand nicht anwendbar. Dies würde dem Zweck der Privilegierung widersprechen.

3

2.

Soweit der Angeklagte im übrigen in den Fällen der Fallgruppen 1 und 2 verurteilt worden ist, ist keine Verjährung eingetreten. Dies gilt auch für diejenigen Taten nach den §§ 263, 266 StGB, die zu einem Zeitpunkt beendet waren, der mehr als fünf Jahre vor der Anklageerhebung lag. Diese Taten sind nach den Feststellungen sämtlich nach dem 13.Januar 1971 beendet worden. Die fünfjährige Verjährungsfrist ist hier ausnahmslos durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bremen vom 13.Januar 1976 (Bd. II Bl.81, 83 d.A.) gemäß § 78c Abs.1 Nr.4 StGB unterbrochen worden.

4

Die Staatsanwaltschaft hatte am 9.Januar 1976 die Durchsuchung der Geschäfts- und Wohnräume des Angeklagten und die Beschlagnahme der seit Anfang 1974 angelegten Akten mit der Begründung beantragt, die Ermittlungen hätten ergeben, daß der Angeklagte "neben Steuerhinterziehung auch Mandantengelder veruntreut" habe; "zur Ermittlung von weiteren Veruntreuungen" sei die neuerliche Durchsuchung erforderlich, "um bisher nicht berücksichtigte Vorgänge ab Januar 1974 erfassen zu können" (BD.II Bl.37 d.A.).

5

Der Strafverfolgungswille der Staatsanwaltschaft richtete sich bei ihrem Antrag, dem das Gericht mit den Beschlüssen vom 13.Januar 1976 entsprochen hat, erkennbar auf alle "Veruntreuungen" von Mandantengeld, die der Angeklagte in seiner Anwaltspraxis begangen hatte. Er beschränkte sich nicht auf Handlungen, die ihren Niederschlag erst in den nach dem 1.Januar 1974 angelegten Akten des Angeklagten gefunden hatten. Daß die Staatsanwaltschaft nur die Beschlagnahme der nach dem 1.Januar 1974 angelegten Akten begehrte, lag daran, daß die älteren Akten schon am 4.November 1975 sichergestellt worden waren (Bd. I Bl.31 ff, 41 ff d.A.). Die Ergänzung dieses älteren Aktenmaterials durch die nach dem 1.Januar 1974 angelegten Akten sollte die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzen, einen Überblick über sämtliche strafbare Handlungen zu gewinnen, die dieser in seiner Anwaltspraxis begangen hatte. Ein solcher Überblick konnte auch die Verfolgung der vor dem 1.Januar 1974 begangenen Handlungen fördern.

6

Die Taten, auf die sich die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 13.Januar 1976 als Unterbrechungshandlung bezogen, waren auch hinreichend bestimmt: Es handelte sich, wie der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9.Januar 1976 ergab, um "Veruntreuungen" von Mandantengeldern in der Anwaltspraxis, die sich aus den Akten des Angeklagten ergaben. Dabei ist die Staatsanwaltschaft erkennbar davon ausgegangen, daß es sich um eine sehr große Zahl von Fällen, also um einen nicht ganz unerheblichen Anteil an den insgesamt in der Anwaltskanzlei bearbeiteten Sachen handelte. Daß der Antrag der Staatsanwaltschaft und der Beschluß des Amtsgerichts die einzelnen Fälle nicht nach dem Namen der Mandanten und der Bezeichnung der Sache gekennzeichnet haben, nach Lage der Dinge auch noch nicht kennzeichnen konnten, steht der Anwendung des § 78c Abs.1 Nr.4 StGB hier nicht entgegen. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 24.Februar 1956 (5 StR 619/55, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956,395) eine Unterbrechungswirkung von einer derart genauen Kennzeichnung der verfolgten Taten - auch damals handelte es sich um Straftaten eines Rechtsanwalts im Hinblick auf Mandantengelder - abhängig gemacht. Es ging dort jedoch um einen wesentlich anderen Sachverhalt. Die Strafverfolgung richtete sich zur Zeit der Unterbrechungshandlung auf eine kleine Zahl bekannter Fälle; die damals vom Senat zu entscheidende und verneinte Frage ging dahin, ob die Unterbrechungshandlung die Verjährung einer weiteren, zur Zeit der Handlung noch nicht bekannten Tat mit unterbrochen habe. Im vorliegenden Fall waren dagegen die später abgeurteilten Taten bereits vollzählig in den Verdacht und damit in die Ermittlungen eingeschlossen; nur konnte der Verdacht, da sich die Opfer nicht von sich aus gemeldet hatten, erst nach Durchsicht der Akten nach der Person der Beteiligten konkretisiert werden. Insofern war im vorliegenden Fall dem Bedürfnis genügt, die von der Unterbrechung betroffenen Handlungen von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die Verfolgung nicht bezieht, zu unterscheiden (vgl. dazu BGHSt 22,375,385).

7

3.

Im Fall 260 der Fallgruppe 1 der Urteilsgründe (UA S.27 ff) ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten, als der Angeklagte seinen Mandanten vor dem 13. Januar 1971 Zinsen vorenthalten hat. Denn der Tatrichter hat die im Fall 260 zusammengefaßten Einzelakte rechtlich unbedenklich als fortgesetzte Handlung aufgefaßt; diese Handlung reichte bis ins Jahr 1975. Anlaß und Art der Schädigung der Mandanten und der von vornherein gefaßte Entschluß des Angeklagten, die Fremdgeldguthaben "ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne Rücksicht auf die Personen der Berechtigten möglichst ohne Ausnahme für sich zu nutzen, um Zinseinnahmen zu erzielen" (UA S.27), verbinden die Einzelakte des Falles 260 in besonderer Weise. Es ist deshalb kein auf einen Rechtsfehler hinweisender Widerspruch, daß der Tatrichter im Falle 260 einen Fortsetzungszusammenhang angenommen, die zur Fallgruppe 1 A gehörenden Fälle im übrigen aber als selbständige Handlungen aufgefaßt hat.

8

4.

Auch die Steuerhinterziehungen sind nicht verjährt. Das Landgericht hat die Hinterziehung der Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuern jeweils als eine fortgesetzte Handlung angesehen, die erst in unverjährter Zeit beendet war. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Hinterziehung von Steuern derselben Art über mehrere Steuerzeiträume hinweg eine einzige fortgesetzte Handlung sein kann, war nicht nur in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 50,83,84; 59,258,262; RG RStBl 1934, 1571) anerkannt; auch der Bundesgerichtshof hat dies verschiedentlich ausgesprochen (Urteile vom 18.Juni 1953 - 3 StR 675/52-, vom 28.November 1957 - 4 StR 180/57 - und vom 24.September 1963 - 1 StR 339/61 -). Allerdings begründet der Plan, je nach der Entwicklung der Einnahmen unrichtige Steuererklärungen abzugeben, nicht den erforderlichen Gesamtvorsatz (RG RStBl 1933,577,580); hierauf weist die Revision zutreffend hin. Die Feststellungen des Tatrichters (UA S.48) sind zwar knapp, tragen aber im Zusammenhang mit dem sonstigen Urteilsinhalt die Annahme des Gesamtvorsatzes. Daß der zu Beginn der Steuerhinterziehungen gefaßte Entschluß des Angeklagten (UA S.48) die geplante Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hat (BGHSt 1,313,315), lag hier insbesondere deswegen nahe, weil die Umsatz- und Einkommensarten ersichtlich über die Jahre hinweg gleichförmig waren. Auch die in den Urteilsgründen (UA S.53) geschilderten Verheimlichungshandlungen weisen auf eine einheitliche Planung hin. Daß der Angeklagte hierbei vielfältige Methoden angewandt hat, steht entgegen der Annahme der Revision der Einheitlichkeit der Tathandlungen, nämlich der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen und der Nichtabgabe von Vermögenssteuererklärungen, nicht im Wege.

9

II. Zur Revision des Angeklagten

10

Die Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruches in vier Fällen sowie zur Aufhebung des Berufsverbots unter Zurückverweisung an den Tatrichter.

11

1.

Daß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen der Fallgruppe 1 A (UA S.8-37) nicht nur wegen Untreue, sondern auch wegen eines damit in Tateinheit zusammentreffenden Betruges verurteilt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Betrug folgte hier der Untreue nicht nach; der von der Revision angeführte Gesichtspunkt der mitbestraften Nachtat entfällt daher. Vielmehr hat der Angeklagte die beiden Tatbestände der §§ 263 und 266 StGB jeweils durch eine einzige Handlung oder Unterlassung verwirklicht. Dies rechtfertigt die Annahme der Tateinheit (BGH, Urteil vom 29.Mai 1959 - 5 StR 145/59 -; vgl. auch BGH GA 1971,83,84). Das gilt nicht nur für die Tattypen 1, 2 und 3 (UA S.8-10), bei denen der Angeklagte ausdrücklich oder schlüssig erklärt hat, dem Mandanten ständen keine weiteren Beträge zur Verfügung. Auch beim Tattyp 4 (UA S.10) hat der Angeklagte die Tatbestände des Betruges und der Untreue gleichzeitig erfüllt: Eine Mitteilung über den Eingang der Gelder war ihm durch seine Treupflicht (§ 266 StGB) ebenso geboten wie unter dem Gesichtspunkt des § 263 StGB durch den Umstand, daß der Mandant von dem Angeklagten im Falle des Eingangs von Geldern eine Abrechnung erwartete und deshalb aus seinem Schweigen entnahm, Gelder seien nicht eingegangen oder durch Aufrechnung mit Ansprüchen des Angeklagten verbraucht. Beide Handlungspflichten verletzte der Angeklagte, indem er die Abrechnung unterließ. Der Betrug ist auch hier keine auf die Untreue folgende, der Sicherung ihres Ertrages dienende mitbestrafte Nachtat.

12

2.

In den Fällen 266. 267, 269 und 270 der Fallgruppe 1 (UA S.42-43) ist der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Gebührenüberhebung verurteilt worden. Hier ist die Anwendung des § 352 StGB fehlerhaft. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Gebühr als ein rechtlich begründetes Entgelt für eine bestimmte Verrichtung erhoben wird. Das hat der Angeklagte nicht getan. Er hat vielmehr den Mandanten pflichtwidrig verschwiegen, daß er Vorschüsse oder Erstattungsbeträge entgegengenommen hatte; er hat also nicht bei der Gebührenerhebung, sondern bei der Gesamtabrechnung unrichtige Angaben gemacht. Da die Anwendung des Betrugstatbestandes in den genannten vier Fällen rechtsfehlerfrei ist, schließt der Senat aus, daß die zusätzliche Anwendung des mit geringerer Strafe bedrohten Tatbestandes der Gebührenüberhebung einen Einfluß auf die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten gehabt hat. Die von der Revision vermißte Angabe, ob der Angeklagte in den Fällen 265 bis 272 Mandanten oder Versicherungen geschädigt hat, findet sich, allerdings in stark verkürzter Form, in der vierten Spalte der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Tabelle (UA S.42-43); danach sind in den Fällen 268 bis 270 Versicherungen, im übrigen Mandanten geschädigt worden.

13

3.

Daß der Angeklagte im Fall 3 der Fallgruppe 2 nicht wegen Untreue verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht; gegen die Anwendung des Betrugstatbestandes bestehen auch hier keine Bedenken.

14

4.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

15

a)

Die Berechnungsgrundlagen für die Steuerverkürzungen, deren Angabe in den Urteilsgründen regelmäßig erforderlich ist (Senatsentscheidungen vom 7.April 1978 - 5 StR 48/78 -und vom 18.April 1978 - 5 StR 692/77 -; BGH BStBl 1956 I,441 und Urteil vom 19.Februar 1965 - 4 StR 508/64 -), hat der Tatrichter zwar nur äußerst knapp dargelegt. Unter den besonderen Umständen des Falles, zu denen auch das uneingeschränkte Geständnis des rechtskundigen Angeklagten gehörte, reichte es hier jedoch aus, daß sich der Tatrichter, abgesehen von der Mitteilung der jährlich hinterzogenen Steuerbeträge, für die einzelnen Jahre auf die Angabe des verschwiegenen steuerpflichtigen Umsatzes, des zu versteuernden Einkommens und der Vermögensentwicklung beschränkt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 18.April 1978 - 5 StR 692/77 -). Daß die verschwiegenen steuerpflichtigen Umsätze, das zu versteuernde Einkommen und das steuerpflichtige Vermögen nach den Feststellungen im Jahre 1969 wesentlich höher waren als im Vorjahr und daß die verschwiegenen steuerpflichtigen Umsätze im folgenden Jahr wieder zurückgingen, weist auf keinen Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze hin. Daß der Tatrichter diese Unterschiede nicht näher erläutert hat, ist hier hinzunehmen, weil der Angeklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe "ohne Einschränkung als richtig eingeräumt" hat (UA S.55). Auf neuere Berechnungen des Finanzamts, die im Urteil nicht mitgeteilt sind, kann die Revision nicht gestützt werden.

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b)

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung der Vermögensteuern begegnet auch insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als der mit dem 1.Januar 1964 beginnende Steuerzeitraum in die Verurteilung einbezogen worden ist. Nach § 13 Abs.1 Nr.1 des Vermögensteuergesetzes in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Art.9 Nr.7 des Gesetzes vom 26.Juli 1957, BGB1 I S.848) setzte die Neuveranlagung zum 1.Januar 1964 voraus, daß der Wert des Gesamtvermögens gegenüber dem Vorjahr um 1/5 und um mindestens 50.000 DM zugenommen hatte (ebenso die jetzt geltende Fassung des Vermögensteuergesetzes vom 17.Februar 1974, BGBl I S.949). Die Urteilsgründe sprechen nicht dagegen, daß es sich so verhalten hat, daß also das Gesamtvermögen des Angeklagten am 1.Januar 1963 höchstens 39.000 DM betragen hat. Bei der Würdigung der Feststellungen hat der Senat auch hier berücksichtigt, daß sie auf dem umfassenden Geständnis des rechtskundigen Angeklagten beruhen. Das Revisionsvorbringen, bei der Vielschichtigkeit seines Vermögens habe der Angeklagte den Zuwachs seines Vermögens um einen Betrag, der den Freibetrag von 80.000 DM um 9.000 DM überstieg, nicht erkennen können, entfernt sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen; nach ihnen hat der Angeklagte zu Beginn des Jahres 1964 erkannt, daß sein Vermögen während des Jahres 1963 über die Freibeträge hinausgewachsen war (UA S.52).

17

5.

Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Einkommensteuer für das Jahr 1973 bis zum Beginn des Ermittlungsverfahrens nicht festgesetzt war, so daß der letzte Einzelakt der fortgesetzten Einkommensteuerhinterziehung nur bis zum Versuch gediehen ist. Entgegen der Revision ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht diesen in den Urteilsgründen (UA S.61) genannten Umstand bei der Bemessung der Einzelstrafe für die fortgesetzte Einkommenssteuerhinterziehung übersehen hat. Die fortgesetzte Handlung war nach dem Strafrahmen wegen vollendeter Steuerhinterziehung zu beurteilen. Der Tatrichter war nicht gehindert, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte für das Jahr 1973 eine Steuerverkürzung von bestimmter Höhe angestrebt hat. Daß die Aufnahme dieses Betrages in die Berechnung der insgesamt hinterzogenen Einkommensteuern einen weitergehenden Einfluß auf die Strafzumessung gehabt hat, schließt der Senat aus.

18

6.

Die Anordnung des Verfalls entspricht dem Gesetz (§ 73 Abs.2 in Verb. mit § 73 Abs.1 StGB, § 2 Abs.2 und 5 StGB). Die spätere Besteuerung der Zinsen stand dem Verfall des Zinsgewinns von 40.000 DM schon deswegen nicht entgegen, weil der Anspruch auf diese Steuern dem Steuergläubiger nicht aus der Tat des Angeklagten erwachsen ist (§ 73 Abs.1 Satz 2 StGB).

19

7.

Die Anordnung des Berufsverbots hat keinen Bestand. Das Landgericht legt nicht dar, warum es das Berufsverbot für immer angeordnet hat. Da sich die Entscheidungen über die Anordnung des Berufsverbots und über seine Befristung nicht trennen lassen, hebt der Senat den Maßregelausspruch insgesamt auf; der Tatrichter hat über das Berufsverbot erneut zu entscheiden.

20

8.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 264 der Fallgruppe 1 berührt die Gesamtstrafe nicht.

21

III.

Die auf die Straffrage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.