Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1998, Az.: 1 StR 68/98
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Erwerb von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 68/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 21.10.1997
Fundstellen
- NStZ-RR 1999, 250-251 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 595
Verfahrensgegenstand
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 25. Juni 1998
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1997
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - jeweils unerlaubt handelnd - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in vier Fällen, sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist
- b)
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.5 und II.6 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch auf die Fälle II.5 und II.6 der Urteilsgründe beschränkt, zudem wird der gesamte Strafausspruch angefochten. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Die Revision rügt mit Recht, das Landgericht habe die Fälle II.5 und II.6 nicht als materiellrechtlich selbständige Taten ansehen dürfen.
a)
Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte Anfang Oktober zur Deckung seines Eigenkonsums Kokain zu erwerben, dieses zu strecken und teilweise mit Gewinn zu veräußern. So erwarb er auch am 9. Februar 1997 zwei Gramm Kokain. Er streckte die Menge mit Streckmitteln auf 20 Gramm. Davon verkaufte er einen kleinen Teil an namentlich nicht bekannte Abnehmer und konsumierte einen weiteren Teil selbst (Fall II.5). Er hatte noch 18 Gramm dieser Menge zur Verfügung, als er mit H. vereinbarte, diesem 60 Gramm Kokain zu verkaufen. Er erwarb deshalb am 14. Februar 1997 weitere 10 Gramm Kokain hinzu, die er zusammen mit seinem Restvorrat durch Vermischung mit einem Streckmittel so aufbereitete, daß er die verlangte Gesamtmenge von 60 Gramm zur Verfügung hatte. Diese übergab er am 15. Februar 1997 an H. (Fall II.6).
b)
Unter diesen Umständen liegt eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Form einer Bewertungseinheit vor, welche die sie betreffenden Teilakte Erwerb, Besitz und Veräußerung umfaßt (BGHSt 30, 28, 31; BGH StV 1996, 93; 1997, 243). Von einer Bewertungseinheit ist auszugehen, wenn der Täter eine Gesamtmenge eines Betäubungsmittels erwirbt, um es in einer Mehrzahl von Einzelakten zu verkaufen. Gleiches gilt aber auch, wenn ein Geschäft über eine Gesamtmenge von Betäubungsmitteln vereinbart wird, die in Teilmengen geliefert werden soll (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1994 - 5 StR 358/94).
Einer Bewertungseinheit könnte hier zwar entgegenstehen, daß der Angeklagte die beiden Teilmengen der Fälle II.5 und II.6 an unterschiedlichen Tagen erworben hatte. Auch wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein das Delikt des gleichzeitigen Besitzes der beiden ursprünglichen Teilmengen nicht geeignet, mehrere selbständige Taten des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit zu verbinden (BGH NStZ 1982, 512, 513; 1995, 37 [BGH 28.09.1994 - 3 StR 261/94]; 1997, 243). Dies betrifft nicht die hier vorliegende Konstellation des Aufeinandertreffens von Teilakten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Hier fügte der Angeklagte, nachdem er die erste Teilmenge auf 20 g hochgestreckt, geringe Teile gewinnbringend veräußert und weitere kleine Teile selbst konsumiert hatte, den wesentlichen Rest der ersten Teilmenge durch Vermischung mit der weiteren in seinem Besitz befindlichen Teilmenge zu einer einzigen, rechtlich untrennbaren Einheit zusammen und hielt damit eine Gesamtmenge von 60 g in gewinnbringender Verwertungsabsicht vorrätig. Somit stammte das am 9. Februar 1997 verkaufte Kokain aus derselben Menge, die später Teil des Veräußerungsgeschäfts über die Gesamtmenge vom 15. Februar 1997 im Fall II.6 war. In diesem Fall sind schon das Bereithalten der Teilmengen in gewinnbringender Verwertungsabsicht sowie das Strecken und Vermischen zu der Gesamtmenge zum Zweck der Weiterveräußerung mit Gewinn Handeltreiben (vgl. BGH NStZ 1992, 546; NStZ-RR 1997, 144; StV 1997, 470; Beschl. vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98).
c)
Soweit der Angeklagte einen Teil des am 9. Februar 1997 erworbenen Kokains selbst konsumiert hat, steht wegen der Handlungsidentität der Erwerbshandlung zum Verkauf und zum Eigenbedarf dieser Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Tateinheit mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
Der Senat ändert den Schuldspruch zu den Fällen II.5 und II.6 der Urteilsgründe. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Die Einzelstrafen in den Fällen II.5 und II.6 entfallen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Menge von 18 Gramm Kokain sowohl für die Höhe der Einzelstrafe im Fall II.5 als Teil der veräußerten 60 Gramm auch für die der Einsatzstrafe im Fall II.6 mitbestimmend war. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, da sie von dem genannten Rechtsfehler nicht berührt sind. Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben.
2.
Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere liegt kein Darstellungsmangel hinsichtlich Nichtanwendung des § 21 StGB vor. Zwar hat die Strafkammer zunächst nicht erläutert, warum nach Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen, dem sie folgt, "aus psychodynamischer Sicht" kein Zusammenhang zwischen der festgestellten "Angsterkrankung" und den Betäubungsmitteldelikten vorgelegen hat. Doch ist den weiteren Urteilsgründen zu entnehmen, daß es für das Landgericht näher lag, daß der Angeklagte Alkohol und Valium - jeweils mit dämpfender Wirkung - als Reaktion auf die Angstzustände konsumierte, als daß er dafür Kokain "mit aufputschender Wirkung" benötigte. Im übrigen hat das Landgericht seine Überzeugung, daß zwischen der Angsterkrankung und dem Kokainhandel des Angeklagten kein Zusammenhang besteht, auch auf die Aussagen mehrerer Zeugen gestützt. Diese haben u.a. ausgesagt, daß "der Angeklagte bei den Verkaufsverhandlungen immer sehr zielbewußt gewirkt und nie anormale Verhaltensweisen an den Tag gelegt" habe und "eine Geschäftsabwicklung"...."mit dem rational handelnden Angeklagten"... "ohne weiteres möglich gewesen" sei.
Ulsamer
Maul
Brüning
Boetticher