Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1994, Az.: 5 StR 358/94
Betäubungsmittel; Gesamtmenge; Teilmengenlieferung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 358/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Tat liegt vor, wenn laut Vereinbarung die Lieferung einer bestimmten Gesamtmenge Betäubungsmittel in Teilmengen erfolgen soll.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 28. März 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird (S. 4 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 1994).
Im Fall 1 sind die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jedenfalls erfüllt, so daß der Beschwerdeführer durch die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) unvereinbare Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert ist. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, daß die Absprache, eine konkret bestimmte Gesamtmenge Betäubungsmittel in bestimmten Teilmengen (hier zweimal je 5 g zwanzigprozentigen Heroins) zu liefern, die Teillieferungen zu einer Tat zusammenfaßt.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.