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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1994, Az.: 5 StR 358/94

Betäubungsmittel; Gesamtmenge; Teilmengenlieferung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1994
Aktenzeichen
5 StR 358/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Eine Tat liegt vor, wenn laut Vereinbarung die Lieferung einer bestimmten Gesamtmenge Betäubungsmittel in Teilmengen erfolgen soll.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 28. März 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird (S. 4 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Juni 1994).

2

Im Fall 1 sind die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jedenfalls erfüllt, so daß der Beschwerdeführer durch die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93]) unvereinbare Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert ist. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, daß die Absprache, eine konkret bestimmte Gesamtmenge Betäubungsmittel in bestimmten Teilmengen (hier zweimal je 5 g zwanzigprozentigen Heroins) zu liefern, die Teillieferungen zu einer Tat zusammenfaßt.

3

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.