Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1972, Az.: BVerwG VII C 77.70
Antrag auf Namensänderung; Zulässigkeit der Änderung der Namen für Ausländer, Staatangehörige oder Staatenlosen; Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet; Rechtfertigung der Änderung des Familiennamens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 77.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 24.05.1968 - AZ: 3 V 67
Rechtsgrundlagen
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 1 NamensÄndG
- § 3 Abs. 1 NamensÄndG
- § 1 Abs. 1 HAuslG
Fundstellen
- BVerwGE 40, 353 - 359
- DVBl 1973, 968 (Kurzinformation)
- Dok.Ber.A 1973, 23
- DÖV 1973, 418-420 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1972, 4
- MDR 1973, 165-167 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 957-959 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 24, 778 - 783
Amtlicher Leitsatz
Das Namensänderungsgesetz vom 5. Januar 1938 gilt auch für einen heimatlosen Ausländer mit fremder Staatsangehörigkeit.
Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachgeprüft werden.
Bei einem heimatlosen Ausländer, der im Inland ein Gewerbe betreibt, kann für die Anpassung der Schreibweise seines polnischen Namens an die deutschen Sprachregeln ein wichtiger Grund gegeben sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1968 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Oktober 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte für verpflichtet erklärt wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Änderung seines polnischen Familiennamens "Tr." in den phonetisch gleichen Namen "Tsch.".
Der Kläger wurde nach seinen Angaben 1911 oder 1913 in Polen geboren und lebte dort bis 1943. Von 1943 bis 1945 wurde er als Jude in mehreren Konzentrationslagern festgehalten. Nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager Dachau im Jahre 1945 ließ er sich in M. nieder. Dort betreibt er ein Pelzgeschäft unter dem von ihm begehrten Namen "Tsch.".
Die von dem Kläger begehrte Feststellung, daß er deutscher Staatsangehöriger sei, wurde von der Stadtverwaltung M. 1953 abgelehnt. Auf seinen 1961 gestellten Antrag hin erhielt der Kläger 1962 einen Vertriebenenausweis A. Dagegen gab die Regierung von Oberbayern im Jahre 1963 dem Antrag des Klägers auf Einbürgerung nach § 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit nicht statt, weil der Kläger nicht Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 8. Oktober 1963 - Nr. 2120/63 - ab. Über einen später gestellten Antrag des Klägers auf Einbürgerung nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ist noch nicht entschieden. Von der Stadtverwaltung M. und dem beklagten Freistaat Bayern wird der Kläger als heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 behandelt.
Bereits 1959 hatte der Kläger beantragt, seinen Familiennamen "Tr." in "Tsch." zu ändern. Zur Begründung trug er vor, er betreibe seit vielen Jahren sein umfangreiches Pelzgeschäft unter dem Namen Tsch.; durch die vom Registergericht jetzt verlangte Richtigstellung der Schreibweise des Namens werde er wirtschaftlich stark geschädigt. Die Regierung von Oberbayern stellte die Entscheidung aus verschiedenen Gründen zunächst zurück. Durch Bescheid vom 9. November 1965 lehnte sie die Namensänderung ab, weil dem Kläger als Ausländer zugemutet werden müsse, seinen Namen entsprechend den Schreib- und Lautregeln seiner früheren Heimat zu schreiben. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Auf die Anfechtungsklage des Klägers hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1966 die ablehnenden Bescheide der Regierung von Oberbayern auf: Das deutsche Namensänderungsgesetz - NamensÄndG - finde im Falle des Klägers Anwendung, weil dieser heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 sei. Für die Eindeutschung eines ausländischen oder ausländisch klingenden Namens eines heimatlosen Ausländers liege ein wichtiger Grund vor, wenn die Schreibweise des Namens nachweisbar eine starke Behinderung für den Antragsteller besorgen lasse.
Auf die Berufung des Beklagten wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Ob die Versagung der beantragten Namensänderung schon deswegen rechtmäßig sei, weil es beim Kläger an den staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen des § 1 NamensÄndG fehle, sei nicht zweifelsfrei. Dies bedürfe jedoch keiner abschließenden Beantwortung; denn auf jeden Fall liege ein wichtiger Grund für die begehrte Änderung der Schreibweise des Namens - die trotz der phonetischen Identität der Namen "Tr." und "Tsch." als Namensänderung behandelt werden müsse - nicht vor. Die vom Kläger angeführten Gründe seien in erster Linie wirtschaftlicher Natur; sie reichten nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht aus. Es bestehe auch kein Anlaß, bei einem Ausländer (gleichgültig, ob er eine Staatsangehörigkeit besitze oder nicht) den Namen einzudeutschen.
Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben.
In der Revisionsbegründung rügt er, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung verneint und dabei die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Bundesgebiet verkannt.
Der Beklagte äußerte sich im Revisionsverfahren nicht.
Der ... beteiligt sich am Verfahren; nach seiner Ansicht kann der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben.
II.
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zum Erfolg der Klage.
1.
Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NamensÄndG -.
a)
Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß auch die Änderung lediglich der Schreibweise, nicht auch der Aussprache des Namens eine Namensänderung ist, die im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nur durch Verwaltungsakt möglich ist. Denn der Familienname dient auch der Identifizierung seines Trägers im Schriftverkehr. Dies hat der Senat in demUrteil vom 8. November 1968 - BVerwG VII C 9.67 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76) bereits entschieden.
b)
Das Namensänderungsgesetz ist im Falle des Klägers, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Ausländer mit fremder (polnischer) Staatsangehörigkeit ist, anzuwenden.
Das Namensänderungsgesetz gilt nach seinem § 1 für deutsche Staatsangehörige und solche Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben. Dies schließt jedoch von dem Sinn des Namensänderungsgesetzes her die Anwendung des Gesetzes auf Ausländer, die deutschen Staatsangehörigen oder den vorgenannten Staatenlosen gleichstehen, nicht aus. So läßt schon die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie die Änderung von Vornamen in der Fassung vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961, 11 unter A 8 [1] Buchst. a) die Namensänderung nicht nur für deutsche Staatsangehörige, sondern auch für Personen zu, die - ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen - Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG sind, also auch für Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, die noch eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen können. Dem entspricht es, daß als staatenlos im Sinne des § 1 NamensÄndG auch anzusehen ist, wer ständig im Geltungsbereich des Nanensänderungsgesetzes lebt, zwar formell noch eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, wegen seiner Rechtsstellung im Inland dem Staatenlosen aber insofern gleichsteht, als er die Behörden eines anderen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates nicht mehr berührt. Für diese Auslegung des § 1 NamensÄndG sprechen die ordnungsrechtlichen Intentionen, wie sie in der Einbeziehung der Staatenlosen im Gesetz zum Ausdruck kommen; denn dies bedeutet auch, daß der Betreffende im. Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nur auf Grund einer Namensänderung nach diesem Gesetz einen anderen Namen führen darf. Das von der Bundesrepublik Deutschland, am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen, das durch Bundesgesetz vom 1. August 1961 (BGBl. II S. 1055 [1076]) innerdeutsches Recht geworden ist, steht dem nicht entgegen; denn dieses Abkommen selbst stellt in seinem Artikel 3 eigenen Staatsangehörigen Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 gleich und nimmt damit die bei einem Flüchtling mögliche ausländische Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 1 A 2 des Genfer Flüchtlingsabkommens, BGBl. 1953 II S. 559 [561]) in Kauf. Insofern zeigt auch das Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen, daß ein Ausländer für die Anwendung des deutschen Namensänderungsrechts in besonderen Fällen einem deutschen Staatsangehörigen oder einem Staatenlosen gleichstehen kann.
Der Kläger kann nicht mehr als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG angesehen werden; denn mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids, der die beantragte Einbürgerung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) ablehnte, verlor der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes die Rechtsstellung eines Deutschen.
Der Kläger ist jedoch, wovon das Revisionsgericht nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen ohne weitere Sachaufklärung ausgehen kann, heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269) - HAuslG -, Diese Rechtsstellung rechtfertigt die Anwendung des Namensänderungsgesetzes; denn der Kläger steht damit für die Anwendung des deutschen Namensänderungsgesetzes einem Staatenlosen gleich, er ist faktisch staatenlos. § 1 Abs. 1 HAuslG sieht einen fremden Staatsangehörigen und einen Staatenlosen gleichermaßen als heimatlosen Ausländer an. Der fremde Staatsangehörige hat als heimatloser Ausländer gegenüber anderen Ausländern eine besondere Rechtsstellung, wie sich auch aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) ergibt. Das öffentlich-rechtliche Namensrecht gilt als Ordnungsrecht für heimatlose Ausländer gemäß § 4. Abs. 1 HAuslG. Seine Anwendung folgt auch aus der Regelung für Flüchtlinge in Art. 12 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559 [565]), wonach sich das Personalstatut eines Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes bestimmt. Die Auffassung, daß das Namensänderungssesetz auch für heimatlose Ausländer mit fremder Staatsangehörigkeit gilt, entspricht der heutigen Verwaltungspraxis und hat in § 59 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 16. April 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 7. Mai 1968) ihren Niederschlag gefunden; sie wird selbst von Loos (Namensänderungsgesetz, 1970), der für Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG mit fremder Staatsangehörigkeit die Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ablehnt (a.a.O. Anm. II 2 a) bb) zu § 1 [S. 33]), vertreten (vgl. a.a.O. Anm. II c) zu § 1 [S. 35 f.]).
c)
Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinns des § 3 Abs. 1 NamensÄndG für die vom Kläger beantragte Namensänderung.
aa)
Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachgeprüft werden (BVerwGE 15, 207 [208, 212] [BVerwG 14.12.1962 - BVerwG VII C 140.61] mit weiteren Nachweisen; 22, 312 [313]). Der erkennende Senat hält auch im Hinblick auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS - OGB 3/70 - (BStBl. II 1972, 603 = DVBl. 1972, 604 = NJW 1972, 1411 [GmSOGB 19.10.1971 - GmS OGB - 3/70]) an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 NamensÄndG fest.
Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats kann bei Vorschriften, in denen eine Verbindung zwischen einem unbestimmten, einer unmittelbaren Subsumtion nicht zugänglichen Begriff und einem "Können" der Behörde hergestellt ist, nur nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift, nicht von vornherein auf Grund dogmatischer Überlegungen entschieden werden, ob es sich um eine Koppelung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und (sich daran anschließender) Ermessensausübung, oder ob es sich um die Ermächtigung zu einer Ermessensausübung handelt, die sich an dem unbestimmten Begriff zu orientieren hat. Während der Gemeinsame Senat für § 131 der Abgabenordnung - AO - zu dem Schluß kommen konnte, daß bei der Besonderheit der zu beurteilenden und in ihrem textlichen Zusammenhang zu würdigenden Norm der dort verwendete Begriff "unbillig" in den Ermessensbereich hineinragt und damit Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt, lassen sich entsprechende Anhaltspunkte für das Namensänderungsgesetz nicht feststellen.
In Namensänderungsgesetz ist das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" die Voraussetzung einer Namensänderung. Dies ergibt sich aus dem Gesetz selbst. § 1 NamensÄndG bestimmt, daß der Familienname auf Antrag geändert werden "kann"; gemäß § 3 Abs. 1 NamensÄndG darf dies aber nur geschehen, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß die Befugnis der Behörde, einen Familiennamen auf Antrag zu ändern, von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig sein soll. Die §§ 1, 3 Abs. 1 NamensÄndG sind anders als § 131 AO nicht als typische Ermessensvorschrift zu verstehen; einen wichtigen Grund als Voraussetzung einer behördlichen Namensänderung anzusehen, wäre selbst dann noch sinnvoll, wenn mit dem "Kann" nur eine Aussage über die Abänderbarkeit eines Familiennamens gemacht werden sollte, die Vorschrift also - anders als es in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen wurde (vgl. schon BVerwGE 1, 138 [139]; 5, 79 [84]) - überhaupt keine Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung enthielte. Der Annahme einer "unlösbaren Verbindung" (Formulierung aus dem Beschluß des Gemeinsamen Senats) zwischen dem unbestimmten Begriff und der Folge "kann geändert werden" steht die Fassung des Gesetzes entgegen; bei einer Regelung in zwei verschiedenen Vorschriften (§ 1 und § 3 Abs. 1 NamensÄndG) fehlt schon der textliche Zusammenhang. Alle Erwägungen, die der Gemeinsame Senat bei § 131 AO an den Begriff der Unbilligkeit im Steuerrecht anknüpft, sind bei dem Begriff des wichtigen Grundes nicht gegeben; gerade umgekehrt deutet der Begriff des wichtigen Grundes in den Bereich der Rechtsanwendung.
Folgt danach für das Namensänderungsgesetz aus der Koppelung eines unbestimmten Begriffs mit einem "Können" der Behörde nichts für eine nur eingeschränkte gerichtliche Nachprüfung der behördlichen Entscheidung, so ergibt sich eine Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung auch nicht aus der Verwendung des Begriffs "wichtiger Grund" allein. Daß ein solcher Begriff nicht generell zur Annahme eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums für die Behörde führen kann, zeigt die Entscheidung des Gemeinsamen Senats; denn zur Feststellung des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung müßte nicht auf den Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift abgestellt werden, wenn sich schon aus der Verwendung von Begriffen wie "unbillig" in § 131 AO ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum für die Behörde rechtfertigen ließe. Eine Betrachtung speziell des § 3 Abs. 1 NamensÄndG ergibt, daß besondere Umstände, die es dem Gericht wie z.B. im Prüfungsrecht oder bei Entscheidungen eines kollegial nach besonderen Grundsätzen gebildeten Gremiums (vgl. BVerwGE 39, 197 [203]) verbieten könnten, seine Deutung des unbestimmten Begriffs an die Stelle derjenigen der Verwaltung zu setzen, nicht gegeben sind.
bb)
Ist die Auslegung des Begriffs "wichtiger Grund" in § 3 Abs. 1 NamensÄndG durch die Behörde in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar, so hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu Unrecht verneint.
Der Kläger will nicht anstelle seines polnischen Namens in Zukunft einen deutschen Namen führen, wie es in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Verfahren BVerwG VII C 142.57 (Urteil vom 16. Mai 1958, BayVBl. 1958, 247 = VerwRspr. 11 S. 443 = DÖV 1958, 706 = DVBl. 1958, 831 = StAZ 1960, 41) der Fall war, wo es um die Änderung des Namens Jasiazyk in den Namen Jansen ging. Dem Kläger gellt es nur um, eine Schreibweise seines Namens, die nach den deutschen Sprachregeln der richtigen polnischen Aussprache des Namens entspricht. Die Schreibweise "Trz..." erschwert in Deutschland die richtige Aussprache und umgekehrt die richtige Schreibweise, wenn man den Namen hört. Die Schreibweise "Tsch.", die diese Schwierigkeiten vermeidet, liegt bei einem Gewerbetreibenden in Deutschland nicht nur in seinem, sondern auch im öffentlichen Interesse, das eine möglichst einfache Schreibweise für erstrebenswert halten muß. So haben auch die Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens (Anlage A zu der bereits erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung unter VIII Nr. 2) bei ausländischen Namen eine wirtschaftliche Behinderung durch die Schreibweise oder die Aussprache als wichtigen Grund für eine Namensänderung anerkannt. Der Kläger weist sich auch mit dem Namen Tschebiner vom Namen her noch nicht als Deutscher aus, so daß die Erwägung des Berufungsgerichts, bei einem. Ausländer bestehe kein Anlaß, den Namen einzudeutschen, die Ablehnung der Namensänderung nicht rechtfertigen kann. Da das öffentliche Interesse auch bei einen heimatlosen Ausländer, der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes eine neue Existenzgrundlage gefunden hat, die Beibehaltung der bisherigen Schreibweise nicht fordert, darüber hinaus sogar für die beantragte Änderung spricht, reichen die von dem Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe noch aus, um ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Namensänderung zu bejahen.
2.
Das Revisionsgericht kann in der Sache selbst entscheiden. Dabei ist der von dem Kläger in der Revisionsinstanz schriftsätzlich gestellte Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben, dahin zu verstehen, daß der Kläger seinen in zweiter Instanz ausweislich, der Sitzungsniederschrift vom 29. April 1968 gestellten Antrag weiterverfolgen will. Dieser Antrag ging dahin, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München zurückzuweisen und die Regierung von Oberbayern zu verpflichten, den Antrag auf Namensänderung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen es zu, das. Vorliegen eines, wichtigen Grundes für die von dem Kläger beantragte Namensänderung zu bejahen und das erstrebte Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) zu erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlaß, dem Beklagten etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Bundesrichter Fischer ist wegen Dienstreise, Bundesrichter Dr. Heddaeus ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Klamroth