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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1997, Az.: 2 StR 573/97

Bindung des § 30 Strafgesetzbuch (StGB) als unselbständiger Straftatbestand an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1997
Aktenzeichen
2 StR 573/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wiesbaden - 06.12.1994 - AZ: 20 Js 7613.5/94-89 Ls
AG Wiesbaden - 12.09.1995 - AZ: 20 Js 1365.8/95-89 Ls

Verfahrensgegenstand

Versuchte Morde u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. November 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor insoweit richtiggestellt, daß der Angeklagte B. wegen versuchten Mordes und wegen Verabredung eines Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Wiesbaden vom 6. Dezember 1994 (Az.: 20 Js 7613.5/94-89 Ls) und vom 12. September 1995 (Az.: 20 Js 1365.8/95-89 Ls) zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

1

Der Tatrichter hat den Angeklagten des versuchten Mordes und der Verabredung "zu einem Verbrechen" schuldig gesprochen.

2

Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens wie auch an dessen Rechtsfolgen anknüpft, muß die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u.a. BGH bei Holtz, MDR 1986, 271; BGH, Beschluß vom 17. September 1990 - 1 StR 439/90). Der Tatrichter ist - entsprechend der Anklage - davon ausgegangen (UA S. 50), daß die Angeklagten sich zu einem Mord in Tateinheit mit schwerem Raub verabredet hatten.

3

Der Senat hat daher den Schuldspruch insoweit klargestellt.

4

Das Landgericht hat weiter übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

5

Der Senat hat die gebotene Einbeziehung nachgeholt.

Jähnk
Theune
Niemöller
Otten
Rothfuß