Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1990, Az.: 1 StR 439/90
Erfordernis der Aufnahme der rechtlichen Bezeichnung der geplanten Tat in der Urteilsformel bei Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen; Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes bei Verbrechensverabredung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 439/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 29.03.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Mario G. aus S., geboren am ... 1964 in P. (Italien)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 17. September 1990
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. März 1990
- a)
dahin berichtigt, daß in der Urteilsformel die Worte "in Tateinheit mit einer Verabredung zum Verbrechen" ersetzt werden durch die Worte "in Tateinheit mit Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung";
- b)
im Strafausspruch im Fall II 3 der Gründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat macht sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Berichtigung der Urteilsformel und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs zu eigen. Der Generalbundesanwalt schreibt insoweit:
"Im Falle II 3 der Gründe muß der Schuldspruch dahin klargestellt werden, daß der Angeklagte der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens wie auch an dessen Rechtsfolgen anknüpft, muß die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufgenommen werden (BGH bei Holtz, MDR 1986, 271 [BGH 13.11.1985 - 2 StR 626/85]).
Die für die Tat II 3 der Gründe verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat trotz Anführung einiger Milderungsgründe (UA S. 28/29) nicht geprüft, ob sich das verabredete Verbrechen als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB darstellt. Hierzu bestand schon deshalb Anlaß, weil § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB einen 'vertypten' Milderungsgrund bildet (BGHSt 32, 133, 136/137), der allein oder zusammen mit anderen Umständen dem Tatrichter Anlaß geben kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (vgl. BGHSt NStZ 1984, 357; 1985, 453; BGH, GA 1987, 226; BGH, StV 1987, 531).
Obwohl das angefochtene Urteil gewichtige Erschwerungsgründe aufführt (UA S. 29/30, 31), läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkammer einen minder schweren Fall bejaht hätte, wenn sie die gebotene Prüfung vorgenommen hätte. Das wäre für den Angeklagten günstiger gewesen, weil die Strafkammer die Strafe dann gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB hätte entnehmen müssen, wobei sie die Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB nicht hätte unterschreiten dürfen. Der Strafrahmen hätte dann nicht zwischen 2 Jahren und 11 Jahren 3 Monaten, sondern zwischen 1 Jahr und 10 Jahren Freiheitsstrafe gelegen. Da die Einzelstrafe im Falle II 3 der Gründe der von der Strafkammer angenommenen Mindeststrafe sehr nahe kommt, ist es möglich, daß die Strafe bei Bejahung eines minder schweren Falles aufgrund der um die Hälfte geringeren Mindeststrafe entsprechend milder ausgefallen wäre. Die Einzelstrafe für diesen Fall sowie die Gesamtstrafe müssen deshalb neu zugemessen werden."
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kuhn
Ulsamer
Foth
Granderath