Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.1997, Az.: 2 StR 201/97

Rechtsfehler bei fehlender Einbeziehung früherer Entscheidungen in den Schuldspruch und Urteilstenor

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.1997
Aktenzeichen
2 StR 201/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Offenbach - 27.11.1991 - AZ: 37 Js 74.487/91
AG Offenbach - 16.03.1992 - AZ: 37 Js 78.173/91
AG Offenbach - 14.03.1994 - AZ: 37 Js 71.311/92

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessführer

Kemal C. aus O., geboren am ... 1973 in A. (Türkei)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. August 1997
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. November 1996 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Strafausspruch gegen ihn dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts Offenbach vom 27. November 1991 - 37 Js 74.487/91, vom 16. März 1992 - 37 Js 78.173/91 und vom 14. März 1994 - 37 Js 71.311/92 in die Verurteilung einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von der Auferlegung gerichtlicher Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.

Gründe

1

Das Landgericht hat lediglich übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe, dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (BGHR JGG§ 31 Abs. 3 JGG Einbeziehung 7). Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.

2

Die Revision war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke
Theune
Niemöller
Bode
Otten