Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1970, Az.: V ZR 162/67
Formnichtigkeit eines "Hauserwerbs-Vorvertrages"; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Übereignung eines Grundstückes; Anforderungen an den Anspruch auf Auskunft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1970
- Aktenzeichen
- V ZR 162/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 21.06.1967
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Kaufmann Franz H.
2. Hausfrau Kläre H. geb. S.,
Prozessgegner
St. J.-S. B., Gemeinnütziges Wohnungs- und Siedlungsunternehmen in B., P.str. ...,
vertreten durch den Vorstand, Studienprofessor Hans B.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dir. Rothe, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Juni 1967 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klage der Eigenheimbewerber gegen das gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen auf Schadensersatz in Geld wegen Nichtübereignung des besprochenen Eigenheimgrundstücks (mit Hilfsanträgen) war vom Landgericht in Teilhöhe von 15.300 DM zugesprochen, vom Oberlandesgericht jedoch in seinem ersten Berufungsurteil voll abgewiesen worden. Der erkennende Senat hat diese Entscheidung durch Urteil vom 16. Februar 1965, V ZR 235/62, LM BGB § 313 Nr. 24 = WM 1965, 674 = Warn. 1965, 87 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
Im erneuerten Berufungsverfahren haben die Kläger beantragt:
- a)
Verurteilung zur Auskunfterteilung und Unterlageneinsicht,
- b)
Verurteilung zur Grundstücksübereignung, fürsorglich Zahlung eines über 15.300 DM hinausgehenden Betrags,
- c)
Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Nichterfüllung.
Das Oberlandesgericht hat mit seinem zweiten Berufungsurteil die Klage wiederum voll abgewiesen.
Mit der Revision hiergegen verfolgen die Kläger ihre letzten Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision greift dies nicht substantiiert an.
II.
Was den Anspruch auf Auskunft anlangt, so hatte das erste Revisionsurteil im Rahmen der Erörterung eines Vertragsrücktrittsgrunds der Beklagten die Entstehung dieses Anspruchs dem Grunde nach bejaht. Soweit das Berufungsgericht die Auskunftsklage schon wegen der Unbegründetheit des Übereignungsanspruchs für unbegründet oder mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig halten sollte, wäre das rechtsirrig, wie die Revision zutreffend rügt. Hierauf beruht jedoch das angefochtene Urteil nicht. Denn es hat die Abweisung des Auskunftsanspruchs des weiteren damit begründet, er sei nachträglich weggefallen (vgl. § 362 BGB), weil die Beklagte die geschuldete Auskunft jetzt in vollem Umfang gegeben habe. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand:
a)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe gegen seine Bindung an das erste Revisionsurteil (§ 565 Abs. 2 ZPO) verstoßen, weil die die Auskunft enthaltenden Unterlagen bereits mit Schriftsatz vom 28. Februar 1962 zu den Prozeßakten vorgelegt worden seien und daher dem Revisionsgericht schon in ersten Revisionsverfahren vorgelegen hätten. Aber eine solche Bindung bestand nicht. Denn das erste Revisionsurteil hatte nur die Entstehung eines Auskunftsanspruchs bejaht und daraus ein noch tatrichterlich zu prüfendes Bedenken gegen das Vorliegen eines Rücktrittsgrunds abgeleitet. Darüber, ob der Auskunftsanspruch zur Seit des ersten Revisionsverfahrens durch Erfüllung erloschen war, enthält das erste Revisionsurteil nichts. Denn einmal war es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, einschlägige tatsächliche Feststellungen zu treffen. Und zum ändern war der Auskunftsanspruch in der damaligen Lage des Verfahrens nur Gegenstand eines Hilfsantrags der Klage und deshalb zunächst nur insoweit zu erörtern, als es zur Entscheidung über den damaligen Hauptantrag (Leistung von Schadensersatz) nötig war, und dazu gehörte die Frage nicht, ob der Auskunftsanspruch noch im Zeitpunkt der ersten Revisionsverhandlung fortbestand; da der Senat damals schon wegen des Hauptantrags zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung kam, hatte er den Hilfsantrag als solchen nicht mehr zu prüfen. Aus diesem Grunde enthält das erste Revisionsurteil keinen für das Berufungsgericht bindenden Ausspruch über den Fortbestand des Auskunftsanspruchs.
b)
In sachlicher Hinsicht geht der einschlägige Klagantrag ohne nähere Einzelangaben dahin, den Klägern Auskunft über die Gesamtkosten des Anwesens Stockseestraße 19 zu erteilen und die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das angefochtene Urteil stellt dazu mit näherer Begründung fest: die Beklagte habe die Unterlagen über ihre Selbstkosten (Rechnungen, Belege usw.) und Bauzinsen vorgelegt und die Aufstellung über Rückstellungen und die Verteilung der Gesamtbaukosten auf die einzelnen Häuser offengelegt; Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit dieser Unterlagen lägen nicht vor. Die Revision wendet ein, die Aufschlüsselung einzelner Teilposten aus der Kostenaufstellung für das gesamte, 13 Häuser umfassende Projekt auf das für die Kläger bestimmte Haus Nr. 19 sei (mindestens bezüglich der Bauzinsen) von der Beklagten unterlassen und erst vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. Kusterer vorgenommen worden.
Es kann offen bleiben, ob die gemäß dem ersten Revisionsurteil als entstanden anzusehende Auskunftspflicht der Beklagten nach § 260 BGB eine solche Einzelaufschlüsselung durch sie erforderte und, wenn ja, ob die Beklagte sie nicht auch dadurch erfüllen konnte und erfüllt hat, daß sie all ihre einschlägigen Unterlagen über das Gesamtprojekt den Klägern zur Verfügung stellte und ihnen überließ, daraus den auf sie entfallenden Teil der Einzelposten zu berechnen; eine Rechnungslegungspflicht, die eine auf die Kläger zugeschnittene Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben seitens der Beklagten erfordern würde, § 259 BGB, ist vom ersten Revisionsurteil verneint und von den Klägern nicht mehr geltend gemacht worden. Bejaht man die genannte Aufschlüsselungspflicht, so ist der Auskunftsanspruch der Kläger zu diesem Teil allerdings von der Beklagten nicht erfüllt worden. Diese Erfüllung kann jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jetzt deshalb nicht mehr verlangt werden, weil die vermißte Aufschlüsselung inzwischen vom Sachverständigen vorgenommen worden und damit der Zweck des noch nicht erfüllten Teils des Auskunftsanspruchs erreicht ist (vgl. Senatsurteil vom 15./16. Juni 1970, V ZR 90/67).
Wieso das Berufungsurteil hinsichtlich einer vom ersten Revisionsurteil geforderten Auskunft über die Finanzierung lückenhaft sein soll, ist weder von der Revision dargelegt noch sonst erkennbar.
c)
Die Rüge, die vorgelegten Unterlagen seien zur Auskunfterteilung nicht geeignet, ist nicht substantiiert und wendet sich in unbeachtlicher Weise gegen die Feststellungen des Tatrichters.
Daß die Beklagte nicht die während der Baudurchführung geführten Original-Aufzeichnungen vorgelegt hat, die die Kläger als Original-Baubuch und die Beklagte als Schmierkladde bezeichnen, sondern das auf deren Grundlage erstellte (Reinschrift-) Baubuch, hat das Berufungsgericht nicht als Vollständigkeitsmangel gewertet. Ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich.
Wenn die Revision schließlich meint, es komme nicht darauf an, ob die Kläger jetzt einen Auskunftsanspruch hätten, sondern darauf, ob sie ihn zur Zeit der Vertragsauflösung (1959) gehabt hätten, so trifft das zwar für die Schadensersatzklage, jedoch nicht für die Auskunftsklage zu.
III.
Was den früher in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß anlangt, so hatte das erste Revisionsurteil die Möglichkeit eines Ausschlusses dieser Schadensersatzhaftung dann bejaht, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der auch bei Formgültigkeit des Vertrags dessen Bindung für die Beklagte vor den 17. Juli 1959, dem Tag des anderweitigen Verkaufs des Grundstücks, hätte wegfallen lassen. Als solcher eine Bindung beseitigender Umstand wurde ein ausgeübtes Rücktrittsrecht der Beklagten erwogen. Es wird diesmal vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht.
a)
Das angefochtene Urteil bejaht mit dem ersten Revisionsurteil einen vertraglichen Rücktrittsvorbehalt aus wichtigem Grund.
Das Urteil enthält ferner ausdrücklich die von der Revision vermißte Feststellung, daß die Beklagte den Klägern den Rücktritt vom Hauserwerbs-Vorvertrag erklärt hat, nämlich mit Schreiben vom 1. April 1959.
Auch der weiteren Rüge, die Beklagte habe sich selbst nicht auf ein Rücktrittsrecht berufen, steht die gegenteilige Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils entgegen.
b)
Kernpunkt des Streites der Parteien ist die Frage, ob die Beklagte einen wichtigen Rücktrittsgrund hatte. Das erste Berufungsurteil hatte ihn darin gesehen, daß die Kläger den von der Beklagten errechneten Kaufpreis nicht hätten zahlen können, sowie in ihrer Nichtbeantwortung der wiederholten einschlägigen Fragen und Aufforderungen der Beklagten. Das erste Revisionsurteil hatte dies deshalb beanstandet, weil Gegenstand der Zahlungspflicht der Beklagten nicht der von der Beklagten errechnete (Rest-) Kaufpreis gewesen sei, sondern der im Sinne der Wohnungsbauförderungsbestimmungen angemessene Preis, sowie weil die Kläger deshalb den ihnen von der Beklagten als Restkaufpreis genannten Betrag nicht ohne weiteres hätten hinzunehmen brauchen, sondern zum Zweck seiner Angemessenheitsprüfung Auskunft im oben genannten Umfang hätten verlangen können. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Angemessenheit des von der Beklagten in Rechnung gestellten Kaufpreisbetrags von 51.950,09 DM mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüft und in voller Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 50.000 DM bejahte Es hat daraus ein von den Klägern zu erbringendes Restkaufgeld (Eigenleistung) von 5.600 DM errechnet, ihnen hierauf ein Darlehen des K. S. K. von 2.000 DM gutgebracht und so ein erforderliches Mindestaufbringen von 3.600 DM festgestellt. Es sieht einen wichtigen Grund zum Rücktritt der Beklagten darin, daß die Kläger nach Lage der Verhältnisse, wie sie sich der Beklagten damals darstellten - ein von beiden Parteien in Rechnung gestelltes staatliches Familienzusatzdarlehen war nicht bewilligt worden -, außerstande gewesen seien, das sich hiernach ergebende Restkaufgeld aufzubringen, und daß sie die Beklagte nicht darüber aufgeklärt hätten, wie sie sich dieses Aufbringen dächten.
1.
Die Revision rügt die Nichterhebung angebotener Beweise darüber, daß die Kläger ein richtig berechnetes Restkaufgeld mit Hilfe von Verwandtendarlehen hätten aufbringen können.
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob dies zutreffe, weil die Kläger ihre. Leistungsfähigkeit seinerzeit der Beklagten trotz wiederholter Aufforderungen nicht dargetan und belegt hätten. Hierin liegt kein Widerspruch zum ersten Revisionsurteil. Dieses hat jenes Beweisthema entgegen der Meinung der Revision nicht als erheblich bezeichnet, insbesondere nicht mit Bindungswirkung nach § 565 Abs. 2 ZPO.
Die Beweisablehnungsbegründung des Berufungsgerichts ist allerdings mit einer Würdigung der objektiven Leistungsunfähigkeit für sich allein als Rücktrittsgrund kaum zu vereinbaren. Aber das Berufungsgericht sieht nach dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe den wichtigen Grund zum Rücktritt nicht in der objektiven Leistungsunfähigkeit der Kläger - sie ist durch das Offenlassen der Möglichkeit von Verwandtenhilfe in Frage gestellt -, sondern darin, daß nach dem damaligen Gesamtverhalten der Kläger die Beklagte subjektiv die Leistungsunfähigkeit der Kläger annehmen durfte und angenommen hat, also in der durch das Verhalten der Kläger hervorgerufenen Überzeugung der Beklagten von der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Kläger bezüglich der Eigenleistung. Von diesem Standpunkt aus konnte der Tatrichter das Beweisthema ohne Rechtsirrtum für unerheblich halten.
2.
Die Revision rügt weiter, die Beklagte hätte vor ihrer Rücktrittserklärung die geschuldete Auskunft über die Grundlagen der Kaufpreisbemessung geben müssen. Das Berufungsgericht sieht hierin kein Wirksamkeitshindernis für den Rücktritt, weil die Kläger die von der Beklagten im Herbst 1958 mitgeteilte Schuldhöhe nur "zunächst und vorläufig" bestritten und auf ihr in einem Brief an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten vom 30. September 1958 enthaltenes Verlangen nach Klarlegung der Gestehungskosten in der Folgezeit bis zum 1. April 1959 nicht mehr zurückgekommen seien, vielmehr auf mehrere Schreiben der Beklagten nicht geantwortet hätten.
Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ein Verzug der Beklagten mit der Erfüllung ihrer eigenen Auskunftspflicht aus dem Vertrag hätte sie allerdings im Regelfall gehindert, ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Verzugs der Kläger nach § 326 BGB auszuüben (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1965, V ZR 142/63 LM BGB § 326 (A) Nr. 12). Der Senat hat dieses Ausübungshindernis der eigenen Vertragsuntreue auch für ein vertragliches Rücktrittsrecht anerkannt, und zwar in einem Fall, wo es ebenfalls um die Nichterfüllung der Auskunftspflicht eines Wohnungsbauunternehmens gegenüber einem Eigenheimbewerber ging (Urteil vom 19. Mai 1967, V ZR 24/66 LM BGB § 346 Nr. 6). Er hält daran fest, daß die Unzulässigkeit des Rücktritts auch bei einem vertraglichen Rücktrittsrecht in den - die Regel bildenden - Fällen anzunehmen ist, wo der Rücktritt auf vertragswidriges Verhalten des Partners als solches gestützt wird. So lag der Fall der Entscheidung vom 19. Mai 1967: vertragliche Rücktrittsvoraussetzung war, ähnlich wie in § 326 BGB, die Nichterfüllung von Vertragspflichten durch den Eigenheimbewerber.
Im vorliegenden Fall dagegen genügt nach der vertraglichen Rücktrittsklausel jeder wichtige Grund, gleich ob er in einer Vertragspflichtverletzung oder überhaupt in einem Verhalten der Kläger oder in sonstigen Umständen bestand. Jedenfalls in Fällen dieser Art entscheidet sich die Frage, ob eigene Vertragsuntreue einem Rücktritt entgegensteht, entsprechend dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) danach, ob sie den Rücktritt für den ändern Vertragsteil unzumutbar macht. Bei der Prüfung, ob für die Beklagte ein wichtiger Grund zum Rücktritt vorlag, waren alle Umstände zu berücksichtigen, auch das eigene Verhalten der Beklagten als mögliche Ursache dafür, daß ein Rücktritt für die Kläger unzumutbar war, Aber eine solche Abwägung hat das Berufungsgericht vorgenommen und sich unter ausführlicher Würdigung insbesondere des seinerzeitigen Schriftwechsels zwischen den Parteien dafür entschieden, daß die durch das Verhalten der Kläger hervorgerufene und nach Sachlage verständliche Überzeugung der Beklagten von der Unfähigkeit der Kläger zur Erbringung der tatsächlich geschuldeten Käufereigenleistung einen wichtigen Grund im Sinn jener Vertragsklausel abgab, von dem die Beklagte trotz eigener Säumnis mit der Auskunfterteilung Gebrauch machen durfte. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.
Die auch in diesem Zusammenhang von der Revision vorgebrachte Rüge, das Berufungsgericht habe die Frage der Preisangemessenheit insbesondere hinsichtlich der Finanzierung nicht erschöpfend geprüft, ist nicht hinreichend substantiiert.
4.
Die vom Berufungsgericht für den vorliegenden Fall bejahte Frage nach der Zulässigkeit von "Rückstellungen" mit dem Charakter von Wagniszuschlägen (5 %), die im Senatsurteil vom 20. September 1967, V ZR 127/66 offen gelassen wurde, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Aufgabe des Berufungsgerichts war bei den gestellten Klaganträgen nicht die Abgrenzung des angemessenen Kaufpreises nach oben, wenn es bereits bei Zugrundelegung eines jedenfalls geschuldeten Mindestpreises zur Bejahung eines Rücktrittsgrundes kam. Dies ist der Fall: Das Berufungsgericht hat bei der für die Rücktrittsfrage maßgebenden Würdigung der von den Klägern dargebotenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf einen Mindestbetrag des Kaufpreises von 50.000 DM abgestellt und damit gegenüber dem vom Sachverständigen als angemessen bezeichneten Betrag von 52.934,51 DM einen Abzug von über 2.900 DM gemacht, während der vom Sachverständigen zugebilligte Wagnisbetrag nur 2.042,59 DM ausmachte; infolgedessen spielte der umstrittene Posten "Rückstellungen" für die das Urteil tragende Feststellung von der verständlichen Zahlungsunfähigkeitsüberzeugung der Beklagten keine Rolle. Die auf diesen Posten bezüglichen Revisionsrügen sind gegenstandslos.
Aus dem gleichen Grunde konnte es das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum als unerheblich ansehen, ob die Beklagte den Hauserwerbern Beschränkung auf die Selbstkosten zugesichert hatte.
5.
Die Frage, ob ein Rücktritt (im Fall der Formgültigkeit des Vertrags) aus anderm Gründe gegen Treu und Glauben verstoßen hätte (§ 242 BGB), ist im Berufungsurteil ausführlich erörtert. Die Revision führt eine Reihe von weiteren Umständen an, die nach ihrer Meinung vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht oder unzutreffend gewürdigt worden seien. Auch diese Rüge ist unbegründet:
Der Vortrag der Revision, die Beklagte habe die Kläger systematisch aus dem Hauserwerbsvertrag ausgeschaltet, steht im Widerspruch zur Feststellung des Berufungsgerichts: die Beklagte habe den Klägern immer wieder Gelegenheit gegeben, ihre Leistungsfähigkeit zur Bezahlung des Restkaufgeldes darzulegen und so das Haus erwerben zu können; obwohl sie einen Rücktrittsgrund nicht habe anzukündigen brauchen, habe sie dies dadurch getan, daß sie zum Ausdruck brachte, sie wolle die Kläger nicht in eine für diese wirtschaftlich untragbare Lage bringen; sie habe außerdem wiederholt erkennen lassen, nach ihrer Meinung hätten sieh die Kläger schon vom Vorvertrag losgesagt, weil sie weder imstande noch gewillt seien, das Haus zu übernehmen.
Daß der klagende Ehemann als Angestellter von der Beklagten untertariflich bezahlt war und im Jahr 1960 im Arbeitsgerichtsprozeß einen Nachzahlungsanspruch von 630 DM (Gehalt) + 90 DM (Weihnachtsgratifikation) = 720 DM zuerkannt bekam, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern durch die - zulässige - Bezugnahme auf die Seiten 22-25 seines ersten Berufungsurteils ausdrücklich berücksichtigt. Dafür, daß etwa diese Unterbezahlung der systematischen Ausschaltung der Kläger auch vom Haus gedient hätte, liegt weder eine tatrichterliche Feststellung noch ein von der Revision angeführter Anhaltspunkt vor.
Der Vortrag, die Hauskündigung am 1. April 1959 sei zur Unzeit erfolgt, steht im Widerspruch zu der auf die Gesamtentwicklung, insbesondere den Schriftwechsel der Parteien, gestützten Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Rücktritt nicht etwa unbillig verzögert, sondern im Interesse der Kläger von einem früheren Rücktritt abgesehen.
Der angeblich vor den Klägern verheimlichte Verkauf des Grundstücks an die Eheleute F. fand am 17. Juli 1959 statt, also nach der Rücktrittserklärung vom 1. April 1959. Er konnte die Wirksamkeit des Rücktritts nicht nachträglich in Frage stellen. Daß die Beklagte ihn schon vor dem Rücktritt unter Verstoß gegen Vertragspflichten oder gegen Treu und Glauben eingeleitet oder geplant hätte, ist weder festgestellt noch von der Revision dargelegt.
Weitere auch in diesem Zusammenhang als nicht berücksichtigt aufgeführte Umstände sind bereits anderweit erörtert (Selbstkostenzusage, Wagniszuschlag, Verwandtenhilfe, Auskunftspflicht).
6.
Die Revision beanstandet die Annahme eines wichtigen Grundes schließlich deshalb, weil kein Vertragspartner, der eine umstrittene und zunächst von ihm zu belegende Restsumme fordere, vom ändern Partner zunächst den Nachweis der Leistungsfähigkeit verlangen könne. Das mag für den Regelfall zutreffen. Hier lag jedoch nach den getroffenen Feststellungen die Besonderheit vor, daß der Finanzierungsplan für die Kläger auf der Erwartung eines Familienzusatzdarlehens aufgebaut war, das dann nicht bewilligt wurde, und daß die Kläger durch ihr anschließendes Verhalten bei der Beklagten die Überzeugung hervorgerufen haben, daß sie zur Ausfüllung der dadurch entstandenen Finanzierungslücke nicht in der Lage seien. Wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage die Unterlassung jeglicher Geldquellenangabe durch die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten in Verbindung mit den genannten Umständen als wichtigen Grund zum Rücktritt gewertet hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
IV.
Dafür, daß der Schadensersatzanspruch der Kläger unabhängig von der Frage des Rücktritts aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei der Vertragsanbahnung und aus positiver Forderungsverletzung begründet sei, ist eine Grundlage nicht ersichtlich. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte dies prüfen müssen, ist daher erfolglos.
Die Revision vermißt eine Prüfung des Prozeßstoffs unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß die Beklagte bei wirksamem Rücktritt an die Kläger die von ihnen erbrachten Leistungen zurückgewähren, also die Kläger von den von ihnen aufgenommenen Darlehen befreien müsse. Aber ein solcher Befreiungsanspruch konnte nicht den erhobenen Klaganträgen (auf Auskunft, Übereignung und Schadensersatzzahlung) zum Erfolg verhelfen, sondern hätte, wenn darüber entschieden werden sollte, neben jenen Anträgen zum Gegenstand eines Klagantrags gemacht werden müssen. Daß dies in der Tatsacheninstanz geschehen wäre, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.
V.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionskläger erkennen läßt, war ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Rothe
Mattern
Hill
Offterdinger