Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1967, Az.: V ZR 24/66
Klage auf Räumung und Herausgabe einer Eigentumswohnung; Festsetzung des Streitwerts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1967
- Aktenzeichen
- V ZR 24/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Unter § 12 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage des Wohnungseigentumsverkäufers gegen den Käufer.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr, Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz (Zulässigkeits- und Gebührenwert) wird auf 65.040,- DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat eine Eigentumswohnung an die beklagte Ehefrau verkauft und übergeben, ist vom Kaufvertrag zurückgetreten und klagt auf Räumung und Herausgabe. Der Streitwert wurde vom Landgericht entsprechend dem Wert des Wohnungseigentums (§ 6 ZPO) auf 65.040 DM beziffert und vom Oberlandesgericht für die Gebührenberechnung entsprechend dem einjährigen Nutzungswert der Wohnung (§ 12 GKG) auf 5.200 DM herabgesetzt. Den Zulässigkeitswert für die Revisionsinstanz (Beschwer) nimmt die Klägerin entsprechend dem höchstens zweijährigen Nutzungswert (§ 8 ZPO) mit 7.920 DM an.
Der Streitwert bemißt sich sowohl hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit (Beschwer) als auch hinsichtlich der Gebühren nicht nach den Ausnahmevorschriften für Streitigkeiten über Bestehen oder Dauer von Nutzungsverhältnissen (§ 8 ZPO, § 12 GKG), sondern nach der Regelvorschrift des § 6 ZPO (vgl. § 546 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 GKG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob jene Ausnahmevorschrift in der Frage, inwieweit das Nutzungsverhältnis bereits im Klagvortrag angesprochen sein muß oder eine Geltendmachung nur durch den Beklagten als Einwendung genügt, weit (also im letzteren Sinn) auszulegen ist. Auch wenn dies im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck, mindestens gebührenrechtlich, zu bejahen sein sollte, ergäbe das nichts Entscheidendes für Fälle wie den vorliegenden, § 8 ZPO und § 12 GKG sind auf Fälle zugeschnitten, wo sich zwei Parteien gegenüberstehen, die in unterschiedlichem Grade an dem Nutzungsgegenstand berechtigt sind und wo der Kern des Streits um ein bloßes Nutzungsrecht (in der Regel des Beklagten) geht. In Fällen wie dem vorliegenden dagegen macht die Beklagtenseite - und zwar schon nach dem Klagvortrag - nicht nur einen mietähnlichen Anspruch auf Nutzung geltend, sondern den rechtlich und wirtschaftlich wesentlich darüber hinausgehenden Anspruch eines Käufers auf Verschaffung des Eigentums am Nutzungsgegenstand; Streitkern ist der Kaufvertrag, der gleichzeitig mit ihm abgeschlossene Nutzungsvertrag ("Verwalter-Vertrag") ist nur ein, wenn auch notwendiges, Anhängsel zum Kaufvertrag für eine Übergangszeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Räumungs- und Herausgabeanspruch rechtstechnisch auf Eigentum oder auf den Vertrag gestützt wird. Der Streit der Parteien geht zentral darum, ob das Kaufverhältnis fortbesteht oder nicht; von dieser Frage ist zugleich der Fortbestand des Nutzungsverhältnisses abhängig. In solchen Fällen muß für die Streitwertbemessung der soziale Schutzgedanke, sofern er hier überhaupt in Betracht kommt, gegenüber dem wirtschaftlichen Gewicht des Streite um den Eigentumsverschaffungsanspruch zurücktreten. Infolgedessen ist für den Streitwert nicht nur ein zeitlich beschränkter Nutzungswert der Eigentumswohnung maßgebend (§ 8 ZPO, § 12 GKG), sondern ihr Substanzwert (§ 6 ZPO; ebenso Gerold, Streitwert § 52 II 5, Wieczorek, ZPO§ 8 A I b 2). Dieser kann in Höhe des von der Klägerin geforderten Kaufpreises von 65.040 DM bemessen werden. Daß die Beklagten ihn nur in Höhe von 62.000 DM anerkennen, steht nicht entgegen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz (Zulässigkeits- und Gebührenwert) wird auf 65.040,- DM festgesetzt.
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Mattern
Dr. Grell