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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1963, Az.: 1 StR 156/63

Umfang eines von den Eltern eines Geschädigten gestellten Strafantrages; Konkurrenzverhältnis zwischen Notzucht und Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1963
Aktenzeichen
1 StR 156/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 21.01.1963

Fundstellen

  • MDR 1963, 939 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1683 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Amtlicher Leitsatz

Tateinheit zwischen Notzucht und Körperverletzung ist rechtlich möglich.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Juli 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. Januar 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Januar 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte, damals Bundeswehr-Obergefreiter, vergewaltigte am 30. April 1961 in einer Kabine des Kasernenaborts die 58 Jahre alte Reinemachefrau Philomena Be. Am 8. Januar 1962 notzüchtigte er sie erneut nachdem es ihm gelunden war, sie in den von ihm geführten Kraftwagen zu locken. - Am späten Abend des 22. Februar 1962 verfolgte er die Schwestern Christiane N. (geb. ... 1941) und Doris N. (geb. 1945) zusammen mit einem unerkannt gebliebenen Komplizen, in seinem Kraftwagen, um - jeder mit einem der Opfer - gewaltsam zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Durch das unvermutete Auftauchen eines anderen Kraftfahrers wurden die Täter an der Ausführung ihres Vorhabens gehindert, verfolgten jedoch danach die Mädchen noch bis zu ihrer Wohnung. - In derselben Nachtüberfiel der - wieder von seinem Komplizen begleitete - Angeklagte die im 5. Monate schwangere Näherin Erika Sa. (geb. ... 1943) und schleppte sie zu seinem Wagen. Durch das Auftauchen eines anderen Kraftfahrers gestört, ließ der Angeklagte das Mädchen los und fuhr davon. - Am späten Abend des 24. Juni 1962 lockte der Angeklagte die Angestellten Hildegard M. (geb. 17.3.1944) und Irmgard R. (geb. 20.11.1934) in seinen Wagen. Er hielt an einsamer Stelle. Zunächst griff er Hildegard M. an, die ihn jedoch abwehrte. Daraufhin wandte er sich der - durch einen doppelseitigen Klumpfuß behinderten Irmgard R. zu, um mit ihr gewaltsam zu verkehren. Unterdessen gelang es Hildegard M., die verriegelte Wagentür zu öffnen und zu entkommen. Der Angeklagte packte nun Irmgard R. und vollzog mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr. Dann ließ er das Mädchen liegen und fuhr davon.

2

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Taten wie folgt verurteilt:

  1. a)

    wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen der Notzucht (Fälle Be.)

  2. b)

    zweier weiterer rechtlich zusammentreffender, gemeinschaftlich begangener versuchter Verbrechen der Entführung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden, gemeinschaftlich begangenen versuchten Verbrechen der Notzucht (Fälle Christiane und Doris N.),

  3. c)

    eines weiteren versuchten Verbrechens der Notzucht (Fall Sa.),

    sowie

  4. d)

    wegen zweier weiterer rechtlich zusammentreffenden Verbrechen der Entführung in Tateinheit mit einem Verbrechen der Notzucht, dieses rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und zwei tateinheitlich begangenen Vergehen der Beleidigung (Fall M./R.)

    zur Gesamtstrafe von 2 Jahren 3 Monaten Zuchthaus.

3

Dem Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Ferner wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

4

III.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Auf Grund dessen und der bezüglich der Strafanträge gebotenen Prüfung von Amts wegen ist zu sagen:

5

a)

In den Fällen Be. ist das Urteil unbedenklich.

6

b)

Auch im Fall der Schwestern (Christiane und Doris) N. läßt die Beurteilung der Strafkammer keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

7

Was die nach § 236 Abs. 2 StGB insoweit erforderlichen Strafanträge betrifft, so hatte zunächst der Vater der damals 20 und 18 Jahre alten Flächen am 24. Februar 1962 "für alle Fälle" Strafantrag gestellt (Bl. 31, 31 R d.A.). Die Mädchen selbst erklärten am 26. Februar, sie wollten die Stellung des Strafantrags ihren Eltern überlassen Bl. 35 d.A.). Die Eltern (§ 65 Abs. 1 Satz 2 StGB; Art. 3 GG) haben dann am 5. März 1962 wegen "tätlicher Beleidigung" Strafantrag gestellt (Bl. 36, 37 d.A.). In der, von der Polizei in den Antragsvordrucken verwendeten rechtlichen Bezeichnung liegt keine Einschränkung bezüglich der versuchten Entführung. In Verbindung mit dem schon vom Vater "für alle Fälle" gestellten Strafantrag ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Willen der Eltern die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden sollte (BGH DM § 61 StGB Nr. 1 b; BGH Urteil vom 20. März 1962, 1 StR 51/62 S. 3).

8

c)

Auch zum Fall Sa. ergeben sich keine rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Angeklagten.

9

d)

Im Fall M.-R. besteht nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Die verletzten Mädchen haben rechtzeitig Strafantrag gestellt, und zwar Hildegard M. "wegen Beleidigung", Irmgard R. wegen "Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung" (Bl. 14 und 13 d.A.). Auch hier ist davon auszugehen, daß die Strafanträge die Verfolgung des Täters wegen Entführung mit umfaßten (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu III b im Fall N.).

10

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil Irmgard R.s neben der wegen Notzucht (§ 73 StGB) war rechtlich möglich. Daß die Strafkammer hier zu Gunsten des Angeklagten statt vorsätzlicher Körperverletzung nur fahrlässige annahm, bietet keine Besonderheit. Nach den Feststellungen erlitt Irmgard R. eine Kratzwunde an der Schamlippe, Hautabschürfungen und Kratzeffekte am Brust- und Halsansatz sowie einen Bluterguß am linken Augenlid. Diese - nicht ganz geringfügigen - Verletzungen entstanden dadurch, daß der Angeklagte Irmgard R., wenn sie sich aufbäumte, immer wieder zurückdrückte und ihr schließlich zwischen die Schamlippen griff.

11

Die im Vollzug des Geschlechtsverkehrs selbst liegende Körperverletzung des Opfers (üble und unangemessene Behandlung) mag zwar als notwendige, jedenfalls regelmäßige Erscheinungsform der Notzucht in dieser aufgehen (vgl. allgemein: RGSt 60, 117, 122; BGHSt 9, 30, 31) [BGH 31.01.1956 - 5 StR 472/55]. Sonstige Verletzungen, die der Notzuchtstäter dem Opfer beibringt, z.B, durch Schläge, rohe Griffe, Defloration, oder Folgen der Tat (z.B. Schockwirkungen) fallen aber nicht unter die Gesetzeseinheit, denn sie sind kein Merkmal, das der Tatbestand des § 177 StGB begrifflich in sich schließt. Der Widerstand des Opfers kann auch durch Drohung gebrochen oder ausgeschaltet werden. Zudem sind die geschützten Rechtsgüter der Notzucht und der Körperverletzung verschieden. Das Urteil des Senats vom 14.7.1955, 1 StR 728/54, nur auszugsweise wiedergegeben GA 1956, 316, 317 nimmt zwar zur Frage des Zusammentreffens von Notzucht und Körperverletzung nicht ausdrücklich Stellung; vgl. dort S. 5: "nicht wenigstens ins der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat ...". Der Senat hat jedoch im Urteil vom 19. März 1963, 1 StR 39/63 (S. 3) für die gefährliche Körperverletzung die Möglichkeit von Tateinheit mit Notzucht bejaht. Die gleiche Auffassung bezüglich der Körperverletzung schlechthin ergibt sich aus der Entscheidung vom 12. März 1963, 1 StR 54/63 (S. 6); ebenso Schönke/Schröder, 10. Aufl., VI zu § 177 StGB.

12

Die zugleich geschehene Verurteilung wegen Beleidigung der beiden Mädchen ist bei dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls unbedenklich (S. 64-67 UA; vgl. insoweit BGH GA 1956, 317). Das Landgericht hat die Beleidigung von Irmgard Rohr darin gesehen, daß der Angeklagte in Gegenwart Hildegard M.s begann, sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen. Die Strafkammer hat weiter eine Beleidigung beider Mädchen darin gefunden, daß der Angeklagte, schon bevor er Gewalt gegen Irmgard R. anwendete, jeweils einem Mädchen in Gegenwart des anderen unter den Hock griff oder ihm den Rock hochschob und schließlich äußerte: "Jetzt pack ich zuerst die Irmgard zusammen, und dann kommst Du daran!".

13

Daß der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Notzucht an Hildegard M. und wegen Freiheitsberaubung beider Mädchen - BGH MDR 1956, 144 - verurteilt ist, beschwert ihn nicht.

14

e)

Auch der Strafausspruch und die Verhängung einer Sperrfrist (BGHSt 10, 94 ff) weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Es beschwert ihn nicht, daß die Anwendbarkeit des § 20 a Abs. 2 StGB nicht geprüft worden ist.

15

Nach alledem ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Hübner
Mai