Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1963, Az.: 1 StR 39/63
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 39/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 13.08.1962
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. März 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 14. August 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird den Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt, die Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf fünf Jahre gesperrt. Dagegen haben die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
1.
Die Revisionen beanstanden zu Unrecht, daß das Landgericht die Verletzte wegen der Körperverletzung und Beleidigung, die in der in der Anklage bezeichneten Tat enthalten sind, als Nebenklägerin zugelassen und ihr dadurch Einfluß auf das Verfahren eingeräumt hat, obwohl jene, wie sie meinen, den Strafantrag zu spät gestellt habe. Die Überfallene konnte sich schon deshalb als Nebenklägerin anschließen, weil die ihr gemeinschaftlich und obendrein mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügte Körperverletzung, Vergehen gegen § 223 a StGB, auch ohne Antrag (vgl. § 232 StGP) zu verfolgen war und ihr nach §§ 395 Abs. 1, 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO das Recht zum Anschluß an die öffentliche Klage gab (Werthauer, Die Privatklage S. 20).
2.
Die weiteren Verfahrensangriffe sind offensichtlich unbegründet. Fehl geht auch die Rüge der Revision des Angeklagten K., das Landgericht habe seinen Verteidiger nicht vor der Hauptverhandlung darüber unterrichtet, daß ein von ihm an den Mitangeklagten Ke. gerichteter Kassiber beschlagnahmt worden sein und dem Verteidiger nicht von Amts wegen eine erneute Akteneinsicht angeboten. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Kassiber in der Hauptverhandlung verlesen und danach allen Prozeßbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Beschwerdeführer K. und sein Verteidiger haben hierzu aber keine Anträge gestellt (vgl. § 246 Abs. 2 StPO).
3.
Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die sehr sorgfältigen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite rechtfertigen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Ob nicht etwa zwei Notzuchtsverbrechen vorlagen, brauchte der Senat nicht zu prüfen, da die tatrichterliche Annahme einer Tat die Angeklagten nicht beschwert.- Tateinheit zwischen Notzucht und gefährlicher Körperverletzung ist möglich; denn die gefährliche Körperverletzung ist weder eine notwendige noch eine regelmäßige Erscheinungsform der Notzucht, Dies wäre aber die notwendige Voraussetzung für die Annahme von Gesetzeseinheit (vgl. RGSt 60, 117, 122; BGHSt 9, 30, 31) [BGH 31.01.1956 - 5 StR 472/55].
4.
Die Bemessung der Strafe, die Entscheidung über die Nebenstrafe und die angeordneten Maßregeln sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Willms
Hübner
Fischer
Mai