Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1990, Az.: BVerwG 6 C 30.88

Voraussetzungen für eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei Einberufung zum Kriegsdienst ohne Waffe; Voraussetzungen für eine Verweigerung des Sanitätsdiensts in der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 30.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 18576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 21.04.1988 - AZ: 1 A 16/87

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. April 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Juni 1959 geborene Kläger wurde im Februar 1978 als wehrdienstfähig gemustert. Wegen seiner Schulausbildung und anschließend wegen seines Medizinstudiums wurde er vom Wehrdienst zurückgestellt. Im November 1981 erhielt er einen Einberufungsbescheid, wonach er für eine vorwiegend militärfachliche Verwendung vorgesehen war. Mit dem vorläufigen Dienstgrad als Unteroffizier sollte er sich nach Verkündung oder Eintritt des Verteidigungsfalles in einem Krankentransportzug melden.

2

Der Antrag des Klägers vom November 1982 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurde vom Ausschuß und von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt K. vom 26. August 1986 und den Widerspruchsbescheid der Kammer ... für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung ... vom 26. November 1986 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage am 21. April 1988 abgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehle als approbiertem Arzt das Rechtsschutzbedürfnis für sein Anerkennungsbegehren. Das ergebe sich daraus, daß er nicht damit zu rechnen brauche, Kriegsdienst mit der Waffe leisten zu müssen. Für ihn komme ausschließlich eine Ableistung des Grundwehrdienstes fachgebunden als Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, also als Stabsarzt im Range eines Sanitätsoffiziers, in Frage. Dies habe die Beklagte auf entsprechende Antrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt; damit habe sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 WPflG in Verbindung mit § 40 WPflG rechtfertige, den Kläger für den danach unwahrscheinlichen Fall der Einberufung zu einer anderen Einheit als zum Sanitätsdienst auf die Möglichkeit der Stellung eines neuen Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu verweisen.

4

Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er macht geltend, die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen. Im übrigen verletze das Urteil Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 1 KDVG und Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG.

5

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

7

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Auf die Bedenken der Revision dagegen, daß das Verwaltungsgericht die gegen die abschlägigen Verwaltungsbescheide gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen hat, braucht nicht näher eingegangen zu werden.

9

Dem Verwaltungsgericht kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als es dem Kläger in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 KDVG das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen versagt hat. Das Verwaltungsgericht und die Verwaltungsbehörden haben ihre gegenteilige Auffassung im wesentlichen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241) gestützt. Mit diesen Urteilen hat der Senat entschieden, daß für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung besteht, daß sie berechtigt sind, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben. Der Senat hat jedoch inzwischen insbesondere durch sein Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - (BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9) und anschließend in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13. Januar 1989 - BVerwG 6 C 54.87 -) entschieden, daß wehrpflichtige Arzte, Sanitäter und sonstige Personen, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen, ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen haben. Er hat hierzu insbesondere unter Bezugnahme auf die Regelungen des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG und des § 8 Satz 2 KDVG ausgeführt, der volle Schutz des "verfahrensabhängigen" Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung, der nur in den dafür vorgesehenen förmlichen Anerkennungsverfahren erreicht werden könne, schließe die Berechtigung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers ein, einen Ersatzdienst zu wählen, der in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes stehe. Deswegen dürfe der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auch den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verweigern. Ihm sei daher auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens zuzubilligen. Dagegen leisteten Arzte, die sich als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten freiwillig zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, ihren Dienst nicht aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht, sondern aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung, die ihre Wehrpflicht "überlagere". Sie hätten sich der Möglichkeit, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern und einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu wählen, durch ihre freiwillige Dienstverpflichtung solange begeben, wie ihr Soldatenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit bestehe. In dieser Zeit hätten sie daher kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren.

10

Hieraus ergibt sich, daß der Kläger, für den nach der Erklärung der Beklagten gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 7. August 1987, Bl. 24 d.A.) als approbiertem Arzt nur eine Ableistung des Grundwehrdienstes ausschließlich fachgebunden als Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr in Frage kommen soll, gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung seines Anerkennungsverfahrens hat. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Das Verwaltungsgericht hat trotz der Zurückweisung des Antrages und des Widerspruchs des Klägers wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses selbst in der Sache über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu entscheiden. Es wird unter Beachtung der vom Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Anerkennung von "Altantragstellern" zu prüfen haben, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG geltend gemacht hat und zum maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung dem Gericht eine entsprechende Überzeugung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG) vermitteln kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Dr. Vogelgesang