Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1989, Az.: BVerwG 6 C 54.87
Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennungsverfahren wehrpflichtiger Angehöriger des Sanitätsdienstes; Anforderungen an die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 54.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 19189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 17.08.1987 - AZ: 5 K 86 1154
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Januar 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. August 1987 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Februar 1958 geborene Kläger leistete vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1979 Wehrdienst. Nach Ablauf der Grundausbildung wurde er in eine Sanitätseinheit versetzt; er verpflichtete sich für eine Zeit von zwei Jahren als Soldat auf Zeit und nahm an Lehrgängen in einem Bundeswehrkrankenhaus sowie an der Sanitätsakademie in München und an einem Reserveoffizierslehrgang teil. Zum Ablauf seiner Verpflichtungszeit wurde er als Oberfähnrich der Reserve entlassen. Nach Einberufung zu einer Wehrübung bei einem Feldlazarett beantragte der Kläger im Januar 1983 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen.
Diesem Antrag gab der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Nürnberg mit Bescheid vom 10. März 1983 statt. Auf den Widerspruch des Kreiswehrersatzamtes wurde dieser Bescheid von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - mit Bescheid vom 5. Dezember 1985 aufgehoben; die Kammer stellte fest, daß der Kläger nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Daraufhin hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In der mündlichen Verhandlung vom 17. August 1987 erklärte der Sitzungsvertreter der Beklagten, nach einer beim Personalstammamt des Heeres eingeholten telefonischen Auskunft bleibe der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sanitätsdienst MOB eingeplant, wie es auch in seinem Einberufungsbescheid für die Alarmreserve vorgesehen sei; er sicherte zu, daß der Kläger ausschließlich zum Sanitätsdienst eingeplant und verwendet werde; dies gelte auch für Wehrübungen. Nach informatorischer Anhörung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die rechtzeitig erhobene Klage bleibe erfolglos, weil dem Kläger für sein Anerkennungsbegehren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Sinne der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1985 (vgl. BVerwGE 72, 241) ebenso fehle wie einem Sanitätsoffizier, der sich in einem Soldatenverhältnis auf Zeit freiwillig zum ausschließlich ärztlichen Dienst in der Bundeswehr verpflichtet habe. Der Fall des Klägers sei insoweit mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalt von freiwillig dienenden Sanitätsoffizieren vergleichbar, als sich der Kläger wenige Monate nach seiner Einberufung zum Grundwehrdienst freiwillig verpflichtet habe, als Soldat auf Zeit einen Unteroffiziers- bzw. Offizierslehrgang zu durchlaufen und die diesbezügliche Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr zu absolvieren. Nach der vom Sitzungsvertreter der Beklagten mitgeteilten Zusicherung solle der Kläger aufgrund seiner bisherigen Ausbildung sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten ausschließlich fachgebunden im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werden. Bei der von ihm bereits abgeleisteten Wehrübung als Reservist sei er nach seinen Angaben als Apothekenhelfer eingesetzt und damit noch fachgebunden ausschließlich im Bereich des Sanitätswesens verwendet worden. Die ihm angesonnene Verpflichtung zu einer nichtärztlichen Tätigkeit im Sanitätswesen der Bundeswehr berechtige ihn nicht, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden, weil die ihm übertragenen Tätigkeiten und die damit verbundenen Einsatzmöglichkeiten im Rahmen einer Sanitätseinheit nicht unter den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG fielen.
Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der Art. 4 Abs. 3 und "12 a Abs. 3 GG" sowie des § 13 Abs. 3 KDVG. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheids der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 5. Dezember 1985 festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,
hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Dem Kläger kann nicht in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 KDVG das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen versagt werden. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im wesentlichen auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 27. November 1985 - u.a. BVerwG 6 C 5.85 - (BVerwGE 72, 241) gestützt. Mit diesen Urteilen hat der Senat entschieden, daß für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung besteht, daß sie berechtigt sind, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben. Der Senat hat jedoch inzwischen insbesondere durch sein Urteil vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - (Dok. Ber. A 1988, 315) entschieden, daß wehrpflichtige Ärzte, Sanitäter und sonstige Personen, die aufgrund ihrer allgemeinen Wehrpflicht zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr herangezogen werden sollen, ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben. Er hat hierzu insbesondere unter Bezugnahme auf die Regelungen des Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG und des § 8 Satz 2 KDVG ausgeführt, der volle Schutz des "verfahrensabhängigen" Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung, der nur in dem dafür vorgesehenen förmlichen Anerkennungsverfahren erreicht werden könne, schließe die Berechtigung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers ein einen Ersatzdienst zu wählen, der in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes stehe. Deswegen dürfe der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auch den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verweigern. Ihm sei daher auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens zuzubilligen. Dagegen leisteten Ärzte, die sich als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten freiwillig zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, ihren Dienst nicht aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht, sondern aufgrund ihrer freiwilligen Verpflichtung, die ihre Wehrpflicht "überlagere". Sie hätten sich der Möglichkeit, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern und einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu wählen, durch ihre freiwillige Dienstverpflichtung solange begeben, wie ihr Soldatenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit bestehe. In dieser Zeit hätten sie daher kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren.
Hieraus ergibt sich, daß der Kläger, der nach der Erklärung des Sitzungsvertreters der Beklagten gegenüber dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner Wehrpflicht fachgebunden im Sanitätsdienst der Bundeswehr verwendet werden soll, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung seines Anerkennungsverfahrens hat. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; zu der vom Kläger in erster Linie beantragten Feststellung, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, sieht sich der Senat mangels ausreichender dafür sprechender Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in der Lage.
Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung unter Beachtung der vom Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Anerkennung von "Altantragstellern", insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger seinen Antrag erst etwa dreieinhalb Jahre nach dem Ende seines teilweise freiwillig geleisteten Dienstes gestellt hat (vgl. dazu insbesondere Urteile vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120> und vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -), zu prüfen haben, ob der Kläger die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung getroffen hat.
Dabei wird es davon auszugehen haben, daß der Kläger nicht nur den auf Seite 8 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Aufhebungsantrag gestellt hat, sondern (sinngemäß) auch eine Bestätigung der vom Prüfungsausschuß getroffenen Feststellung begehrt hat, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert