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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1982, Az.: 1 StR 249/81

Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung ; Heranziehung eines Ergänzungsschöffen aus der Hilfsschöffenliste ; Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung bei Abhaltung verschiedener Sitzungen einer Verhandlungssache in unterschiedlichen Gebäuden; Beweiswert der Aussage eines Angeklagten nach Abtrennung und Einstellung seines Verfahrens; Bestimmung des Vermögens bzw. Vermögensnachteils im Tatbestand des Bankrotts bzw. der Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1982
Aktenzeichen
1 StR 249/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 30.01.1980

Fundstelle

  • StV 1982, 507

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Bauingenieur Edgar M. aus M., geboren am ... 1936 in O.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Juni 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Edgar M. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 1980 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten M. mit Urteil vom 30. Januar 1980 wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen Bankrotts zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, die Tätigkeit eines Geschäftsführers oder Prokuristen einer Kapital- oder Kommanditgesellschaft auszuüben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

2

I.

Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

3

1.

Die Rüge, die Schöffin Ingeborg D. sei zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden worden, ist nicht begründet.

4

Die Rüge unterliegt nach der Neufassung von § 54 Abs. 3 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO nur noch der beschränkten Nachprüfung, ob die Entbindung des Schöffen auf Willkür beruht (Art. 8 Abs. 1 StVÄG 1979; vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1982 - 2 StR 710/81). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Auch unter der Geltung des alten Rechts durfte die Schöffin von der Dienstleistung entbunden werden, weil sie ein Kleinkind zu versorgen hatte und die Dauer des Verfahrens nicht abzusehen war. Der geltend gemachte Hinderungsgrund wird von der Revision selbst nicht in Frage gestellt. Der Vorsitzende durfte sich mit der Erklärung der Schöffin begnügen, wenn er sie für glaubhaft und weitere Nachforschungen für überflüssig hielt (vgl. zu § 54 GVG a.F.: BGH, Urteile vom 22.1.1975 - 1 StR 580/74; 27.5.1975 - 1 StR 41/75; 7.10.1975 - 1 StR 424/75; 3.2.1976 - 1 StR 768/75; 11.5.1976 - 1 StR 612/75; 31.5.1979 - 4 StR 182/79). Dies war nach Sachlage der Fall. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Schöffin vom Gericht gedrängt worden ist, einen Entbindungsantrag zu stellen. Bereits ihrer Ladung konnte sie entnehmen, daß in dieser Sache zahlreiche Sitzungen vorgesehen waren. Tatsächlich hat das Verfahren nahezu zwei Jahre gedauert.

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2.

Auch die Rüge, der Hilfsschöffe Heribert K. sei unter Verstoß gegen die von § 49 GVG vorgeschriebene Reihenfolge herangezogen worden, muß erfolglos bleiben.

6

Der Vorsitzende hatte am 4. Januar 1978 die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen angeordnet. Die Verfügung ging am 9. Januar 1978 bei der Schöffengeschäftsstelle ein. In diesem Zeitpunkt stand der Hilfsschöffe K. an nächstbereiter Stelle der Hilfsschöffenliste; drei ihm vorangehende Hilfsschöffen waren seit dem 4. Januar 1978 anderen Strafkammern zugewiesen worden. Wenn nunmehr K. als Ergänzungsschöffe geladen wurde, so entspricht das dem heute geltenden Recht. Danach werden Ergänzungsschöffen aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen (§ 48 Abs. 1 GVG); herangezogen wird derjenige Hilfsschöffe, der in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung des Vorsitzenden bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht, an nächstbereiter Stelle der Hilfsschöffenliste steht (§ 49 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GVG). Ob allein diese Erwägung genügt, mag dahinstehen (vgl. Art. 8 Abs. 1, 8 StVÄG 1979; BGHSt 26, 288, 289) [BGH 20.02.1976 - 2 StR 601/75]. Jedenfalls beruht die Heranziehung des Schöffen K. auf einer im damaligen Zeitpunkt vertretbaren Rechtsauffassung. Die Frage, ob für die Reihenfolge der Heranziehung eines Ergänzungsschöffen der Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden oder der Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Schöffengeschäftsstelle maßgeblich sein soll, war seinerzeit gesetzlich nicht festgelegt und höchstricherlich noch nicht entschieden. Eine Klärung brachte erst die Senatsentscheidung vom 3. Juli 1979 - 1 StR 137/79 (MDR 1979, 952), der der Gesetzgeber dann nicht gefolgt ist. Die vertretbare Beantwortung einer vom Gesetz nicht geregelten, die Heranziehung von Schöffen betreffenden Zweifelsfrage verstößt aber weder gegen den Grundsatz der Mitwirkung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG), noch führt sie zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO (BGHSt 27, 105, 107 [BGH 26.01.1977 - 2 StR 613/76]; BGH GA 1976, 142; a.A. BGH JR 1978, 210, 211 in einem obiter dictum). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für den Verdacht, daß die Zuleitung der richterlichen Verfügung vom 4. Januar 1978 willkürlich verzögert worden ist, zumal drei aufeinanderfolgende Tage - Freitag, 6. Januar 1978, bis Sonntag, 8. Januar 1978 - dienstfrei gewesen sind. Weil der Hilfsschöffe K. somit zu Recht oder doch aus rechtlich vertretbaren Erwägungen als Ergänzungsschöffe herangezogen worden ist, mußte er auch an die Stelle der verhinderten Hauptschöffin D. treten; die Strafkammer war infolgedessen vorschriftsmäßig besetzt.

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3.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, die Hauptverhandlung vom 17. Januar 1979 hätte zeitweilig in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, den beanstandeten Verfahrensvorgang erschöpfend wiedergibt und damit in der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Hierfür braucht nicht erörtert zu werden, ob der Angeklagte dem Beginn der Verhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist (BGH NJV 1980, 950). Sie ist jedenfalls in dem wesentlichen Teil, den der Angeklagte kurzzeitig, nämlich vier Minuten lang, versäumt hat, in vollem Umfang wiederholt worden. Hierzu bedarf das Sitzungsprotokoll der Klarstellung, da die Feststellungen, daß der Angeklagte "zu Begin der Vernehmung des Zeugen"erschinen und sodann über dessen "bisherige Angaben" unterrichtet worden sei, nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren und überdies ausfüllungsbedürftig sind. Weil deshalb die formelle Beweiskraft des Protokolls insoweit entfällt, darf im Wege des Freibeweises auf die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 19. März 1981 zurückgegriffen werden. Danach erschien der Angeklagte, als der Zeuge Dr. K. seine Sachaussage gerade beginnen wollte. Der Vorsitzende unterrichtete ihn darüber, daß der Zeuge belehrt und zur Person vernommen und daß ihm eine Urkunde vorgelegt worden sei. Er wiederholte die Angaben des Zeugen zur Person. Der Zeuge bestätigte die Richtigkeit dieser Wiedergabe und begann sodann seine Sachaussage von vorn. Damit wurde ein etwaiger Verfahrensverstoß geheilt (BGH NJW 1981, 1568).

8

4.

Die Rüge, die Strafkammer habe nacheinander in verschiedenen Gerichtsgebäuden getagt, ohne daß dies jeweils im Hauptgebäude des Landgerichts Stuttgart (Urbanstraße 20) bekanntgegeben worden sei, ist unbegründet.

9

Aus dem Vortrag der Revision und den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich, daß die Strafkammern des Landgerichts Stuttgart in verschiedenen Gerichtsgebäuden untergebracht sind und ihre Sitzungen ebenfalls regelmäßig in verschiedenen Gerichtsgebäuden abhalten.Hierdurch wird nicht in Frage gestellt, daß das Gericht mit allen seinen Spruchkörpern organisatorisch eine Einheit bildet und daß die Kammern an der für sie geschäftsplanmäßig vorgesehenen und der Allgemeinheit zugänglichen Gerichtsstelle tagen. Diese Gegebenheiten können deshalb schon aus tatsächlichen Gründen nicht mit den Fällen verglichen werden, in denen die Hauptverhandlung teilweise außerhalb des Gerichtsgebäudes stattgefunden hat (dazu BGH NStZ 1981, 311; Thym NStZ 1981, 293). Die Revision stellt selbst nicht in Abrede, daß der interessierte Bürger am Ort der Verhandlung jeweils ausreichend über die Tagesordnung unterrichtet worden ist. Im übrigen gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht, daß jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, daß jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGH, Urt. vom 10.6.1975 - 1 StR 184/75; Beschl, vom 26.6.1980 - 4 StR 129/80). Beides war der Fall. Aus der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, daß die Pforte des Hauptgebäudes stets mit Wachtmeistern besetzt war, die über die Tagungen der VIII. Strafkammer Auskunft geben konnten.

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5.

Die Rüge, der beisitzende Richter F. hätte das angefochtene Urteil wegen seines Ausscheidens aus der Kammer nicht mehr unterschreiben dürfen, das Urteil sei deshalb innerhalb des von § 275 Abs. 1 StPO zugelassenen Zeitraums nicht vollständig zu den Akten gelangt, ist unbegründet.

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Zwar trifft zu, daß das Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO von allen Berufsrichtern unterschrieben sein muß und daß eine fehlende Unterschrift nach Ablauf dieser Frist nicht mehr nachgeholt werden kann (BGHSt 28, 194, 196; BGH bei Holtz MDR 1978, 988). Im vorliegenden Fall war die Urteilsurkunde jedoch vollständig. Richter am Landgericht F. war durch die nach der Urteilsverkündung erfolgende Versetzung an das Oberlandesgericht rechtlich nicht gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Mit der Beurkundung des Beratungsergebnisses schloß er lediglich eine Amtshandlung ab, die er vor dem Ausscheiden aus dem alten Amt dort schon begonnen und zum wesentlichen Teil verwirklicht hatte (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO, 23. Aufl. § 275 Rdn. 39; Busch JZ 1964, 746, 748; Vollkommer Rpfleger 1976, 259; BayObLGSt 1967, 51 = NJW 1967, 1578; a.A. OLG Stuttgart OLGZ 1976, 241 = Rpfleger 1976, 257. Zu § 315 ZPO vgl. BGH VersR 1981, 552).

12

6.

Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des früheren Mitangeklagten Franz Josef S. als Zeugen zu Unrecht abgelehnt, ist nicht begründet.

13

Weil sich S. zum Beweisthema bereits umfassend geäußert hatte, bevor das Verfahren gegen ihn abgetrennt und wegen Verhandlungsunfähigkeit vorläufig eingestellt worden war, hielt das Landgericht seine erneute Vernehmung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht für geboten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beweisantrag nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe hätte abgelehnt werden dürfen (so BGH, Beschl. vom 11.9.1981 - 2 StR 519/81 bei Holtz MDR 1982, 104 = NStZ 1981, 487); hiergegen könnte sprechen, daß das Beweismittel ausgeschöpft war und daß der Beweiswert der Aussage nicht von der verfahrensrechtlichen Stellung der Auskunftsperson abhängig ist (BGHSt 18, 238, 241 = MDR 1963, 514). Für die Prüfung des Beweiswerts ist nicht erforderlich, daß die Aussage wiederholt wird, sofern sich der Richter nur der möglichen Änderung der Bewertungskriterien bewußt ist. Der möglichen Änderung des Aussageverhaltens auf Grund des formellen Rollenwechsels könnte im Rahmen von § 244 Abs. 2 StPO Rechnung getragen werden. Eine derartige Änderung hat das Landgericht für den vorliegenden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Es geht davon aus, daß S. bei einer erneuten Vernehmung seine frühere, dem Beschwerdeführer günstige Darstellung aufrechterhalten und damit dessen Beweisbehauptungen in vollem Umfang bestätigt hätte. Das ergibt sich nicht nur aus der Begründung des Beschlusses vom 21.12.1979, sondern auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Besonders deutlich wird dies im Fall M.-B.straße ausgesprochen (UA S. 185). Aber auch im Fall K. wurden die Angaben des früheren Mitangeklagten S. erkennbar in die Beweiswürdigung einbezogen und durch gewichtige Umstände als widerlegt angesehen (UA S. 200 ff). Somit kann ausgeschlossen werden, daß sich ein etwaiger Rechtsfehler in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses auf das Urteil ausgewirkt hat.

14

Aus dem gleichen Grund greift die Aufklärungsrüge nicht durch. Das Beweismittel wurde seinem sachlichen Gehalt nach voll ausgeschöpft. Die dem Beschwerdeführer durchweg günstigen Angaben des früheren Mitangeklagten Schmidt wurden in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Beweiswürdigung sorgsam in Erwägung gezogen. Die Revisionsrüge zielt in Wahrheit auf die Erhöhung ihres Beweiswerts. Dies ist jedoch eine Frage des § 261 StPO. Daß das Landgericht den Angaben allein deshalb, weil Schmidt sie nach der Abtrennung des Verfahrens nunmehr formal als Zeuge hätte wiederholen können, keinen erhöhten Beweis- und Aufklärungswert beigemessen hat, ist angesichts der dargelegten Besonderheiten nicht zu beanstanden; eine Beeidigung kam aus Gründen des § 60 Nr. 2 StPO ohnehin nicht in Betracht.

15

7.

Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Verkaufspreise für das Projekt M.-B.straße zu Unrecht abgelehnt, ist nicht begründet.

16

Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Dies hat der Tatrichter hier durch die Bezugnahme auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend dargelegt. Daß ihm die eigene Sachkunde erst während der Hauptverhandlung durch vernommene Sachverständige oder sachverständige Zeugen vermittelt worden ist, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. vom 2.9.1981 - 3 StR 222/81).

17

Die demnach rechtsfehlerfreie Begründung des Beschlusses vom 20.6.1979 wird auch durch die Gründe des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt. Die Strafkammer stützt sich hier weiterhin in erster Linie auf die "angeführten Zeugenaussagen und Analysen" (UA S. 188), also die Angaben der im Beschluß namentlich aufgeführten sachverständigen Zeugen (UA S. 154, 162 ff). Das Gutachten des vom früheren Mitangeklagten S. gestellten Sachverständigen Dr. G. wird lediglich unterstützend herangezogen und nicht als Ablehnungsgrund gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nachgeschoben.

18

8.

Die Rüge, das Landgericht habe die Beweisanträge vom 11. Juni 1979 und 27. Juni 1979 betreffend die Frage der Überschuldung der Firma R.-B. GmbH Betreuungs KG S. per 31. Dezember 1973 zu Unrecht abgelehnt, ist nicht begründet.

19

Der Antrag vom 11. Juni 1979 auf nochmalige Anhörung des Zeugen Dr. R. durfte vom Landgericht ohne Bindung an die Gründe des § 244 Abs, 3 StPO mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Zeuge zum gleichen Beweisthema bereits ausführlich vernommen worden sei (vgl. Karlsruher Kommentar § 244 Rdn. 53).

20

Es kann dahingestellt bleiben, ob der zweite Teil der Rüge in zulässiger Weise erhoben ist, nachdem die Revision den Inhalt des Beschlusses vom 4. Juli 1979 (Protokollband II, Bl. 127) nur entstellt wiedergegeben hat. Auch insoweit ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Diesem Beschluß kann entnommen werden, daß das Landgericht der Beweisbehauptung aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung beigemessen hat. Diese rechtlichen Erwägungen lagen für alle Verfahrensbeteiligten klar auf der Hand. Das Beweisthema bezog sich auf den Anklagevorwurf, die Bilanz per 31. Dezember 1974 nicht fristgerecht erstellt zu haben. Hierfür waren aber gemäß § 283 Abs. 1 StGB lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zur Tatzeit, d.h. im Jahr 1975 von Bedeutung. Somit konnte sich das Landgericht damit begnügen, die ab 1. Januar 1975 bestehende Überschuldung festzustellen. Dies ist in ausreichender Weise geschehen; der Endstand war eine Überschuldüng von mindestens 52 Millionen- DM (UA S. 60/61).

21

Zwar wird auch die Bilanz 1973 im Urteil mehrfach angesprochen (z.B. UA S. 56, 137). Aus ihren Zahlen werden jedoch keine den Angeklagten nachteiligen Folgerungen gezogen (vgl. UA S. 142). Den Angeklagten war die Überschuldung spätestens seit April 1975 bekannt (UA S. 138). Für diese Kenntnis waren letztlich nicht die Zahlen der Bilanz 1973 von Bedeutung, sondern das Wissen, daß sich "die konjunkturellen und finanziellen Verhältnisse seit dem 31. Dezember 1973 drastisch verschlechtert hatten" (UA S. 138): seit Frühjahr 1974 drohte ständig völlige Zahlungsunfähigkeit (UA S. 138); Gläubiger griffen zu Zwangsmaßnahmen (UA S. 59); der Angeklagte mühte sich ernsthaft, den Konkurs abzuwenden (UA S. 59). Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und sind deshalb für das Revisionsgericht bindend.

22

9.

Die Rüge, der Ergänzungsschöffe Alfred M. habe an drei Sitzungstagen an Beratungen und Abstimmungen der Strafkammer teilgenommen, ist nicht bewiesen. Aus den dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter ergibt sich, daß M. an Beratungen oder Abstimmungen der Kammer nicht teilgenommen hat.

23

10.

24

Die Rüge, die Schöffen hätten vom Wortlaut bestimmter Schriftstücke entgegen § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO keine Kenntnis genommen, ist unzulässig. Aus dem Vortrag der Revision ergibt sich, daß die betreffenden Schriftstücke (Monatsberichte der Deutschen Bundesbank von Juli 1972 bis Juni 1973) in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen worden sind. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll vom 17. Juli 1979 bestätigt (Protokollband II, Bl. 140). Somit haben die Schöffen jedenfalls von einem Teil des Urkundeninhalts Kenntnis erlangt, und die Revision hätte gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vortragen müssen, in welchem Umfang dies nicht geschehen ist. Die Begründetheit der Rüge braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Es soll nur darauf hingewiesen werden, daß den Monatsberichten offensichtlich ein dem Angeklagten günstiger Umstand entnommen worden ist (vgl. UA S. 174).

25

11.

Die Rüge, das Landgericht habe die Anträge der Verteidigung vom 19. April 1978 auf Vorlegung von bei der Staatsanwaltschaft befindlichen Geschäftsunterlagen, Einsichtnahme in diese und andere Unterlagen sowie Aussetzung des Verfahrens zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig, weil die von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist. Die Revision hat es unterlassen, die Begründung der Anträge und den Inhalt des sie ablehnenden Beschlusses vom 19. April 1978 genau, vollständig und zusammenhängend wiederzugeben. Die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen müssen aber so genau und so vollständig dargelegt werden, daß das Revisionsgericht allein an Hand der Revisionsbegründungin der Lage ist, die Schlüssigkeit des Vorbringens zu überprüfen (KK-Pikart § 344 Rdn. 38/39). Dies ist bei einer Bezugnahme auf außerhalb der Revisionsschrift befindliche Schriftstücke, Protokollanlagen und Aktenstellen nicht der Fall.

26

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht wäre die Rüge nicht formgerecht erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht vorträgt, welche konkreten Urkunden die Strafkammer hätte beiziehen müssen und welche bestimmten Tatsachen sich aus ihnen ergeben hätten. Die Revision kann (und will) nur behaupten, daß bei einer Durchsicht der nicht bei den Gerichtsakten befindlichen Geschäftsunterlagen möglicherweise weiteres Entlastungsmaterial aufgefunden worden wäre (vgl. dazu BGHSt 30, 131 [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]). Sie trägt im übrigen nicht vor, daß ihr diese Durchsicht von der Staatsanwaltschaft verwehrt worden wäre; aus dem Gerichtsbeschluß vom 19. April 1978 ergibt sich, daß der Verteidigung für die von ihr gewünschte, aus Rechtsgründen nicht gebotene Durchsicht der Unterlagen ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte.

27

II.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedürfen nur folgende Einwendungen:

28

1.

Im Fall M.-B.straße hat das Landgericht ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der der Gesellschaft R. M. zugefügte Vermögensschaden in der Zahlung des überhöhten Kaufpreises besteht und mindestens 6 Millionen DM beträgt (UA S. 174, 187, 193, 212, 227).

29

Hierbei ist das Landgericht zutreffend vom Verkehrswert des Grundstücks ausgegangen, denn die Überschreitung des marktüblichen und im konkreten Fall vom Verkäufer verlangten Preises bedeutet für den Käufer zunächst einen Verlust, der nur unter besonderen Umständen wieder ausgeglichen werden kann. Der Verkehrswert betrug im März 1972 maximal 14 Millionen DM (UA S. 161). Dies ergibt einen Quadratmeterpreis von rd. 1.460 DM. Das Landgericht stützt sich bei der Ermittlung dieses Wertes auf zahlreiche Fakten (UA S. 161 ff). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß die Firma I. das Grundstück am 11. Dezember 1970 selbst zu einem Quadratmeterpreis von rd. 744 DM erworben (UA S. 82) und mit dem Erlös von 13 Millionen DM ein "glänzendes Geschäft" gemacht hatte (UA S. 73, 163), ferner, daß das angrenzende Grundstück des Dr. Schlüter am 24. Mai 1972 zu einem Quadratmeterpreis von rd. 1.100 DM hinzugekauft wurde. Dieser Preis wurde als für die örtlichen Verhältnisse hoch angesehen (UA S. 164); er entspricht etwa dem, der sich beim Grundstück B.straße für den von I. bezahlten unter Berücksichtigung einer Wertsteigerung von 40 % (UA S. 165) ergibt. In den Folgerungen des Tatgerichts ist ein Rechtsfehler nicht zu finden.

30

Der Angeklagte wußte, daß der beurkundete Kaufpreis fingiert und nicht marktgerecht war und daß einige Millionen davon an S. flossen (UA S. 75, 158, 161). Er hat auch nicht damit gerechnet, die Überzahlung jemals durch eine Verwertung des Grundstücks ausgleichen zu können. Der Angeklagte wußte, daß 14 Millionen DM der äußerste, gerade noch vertretbare Preis waren und daß jeder darüber liegende Betrag zum Verlust führen mußte (UA S. 75, 174, 177, 211). Er schätzte die Verwertbarkeit des Grundstücks und die daraus zu erzielenden Erlöse für sich zutreffend und realistisch ein (UA S. 70, 74, 78, 167, 172), täuschte aber die Gesellschafter durch eine bewußt falsche, in ihren maßgeblichen Werten manipulierte Kalkulation (UA S. 78, 178, 182/184, 212). Die Revision entfernt sich in weiten Bereichen von diesen das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen und enthält zahlreiche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Beides ist im Revisionsverfahren nicht zu beachten. Die Rentabilitätsberechnungen des Landgerichts folgen den bei R. üblichen Bewertungskriterien (UA S. 161) und stützen sich auf die Angaben von Zeugen und Sachverständigen (UA S. 65, 167, 175, 188). Sie werden durch den weiteren Ablauf des Geschehens bestätigt. Die Kalkulation mußte alsbald den wirklichen Gegebenheiten angepaßt werden (UA S. 86, 183). Die höheren Preise ließen sich nicht durchsetzen (UA S. 78). Erst im Spätherbst 1972 zog man das Bauherrenmodell in Betracht (UA S. 79, 87, 181). Trotzdem war das Projekt bei Konkurseröffnung im Jahr 1976 noch nicht abgewickelt und endete mit einem Verlust von über 10 Millionen DM (UA S. 88/89, 191/192). Im übrigen kommt es auf die Rentabilitätsberechnungen im Grunde gar nicht an, denn jeder denkbare Gewinn aus der Verwertung des Grundstücks wäre um 6 Millionen DM höher gewesen, wenn die Gesellschaft nur den echten Kaufpreis hätte bezahlen müssen.

31

2.

Auch im Fall L. läßt die rechtliche Würdigung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist der Begriff des Vermögensnachteils im Sinn von § 266 StGB nicht verkannt (vgl. dazu Hübner in LK, 10. Aufl. § 266 Rdn. 90 ff, 97). Die Provisionsansprüche des Tatbeteiligten G. waren dem Einwand der Arglist ausgesetzt. Sie wurden nur vereinbart, um die Gesellschaft zu schädigen; die sie auslösenden Grundstücksgeschäfte dienten lediglich als Vorwand und waren wirtschaftlich nicht zu vertreten. Das Handeln der drei Tatbeteiligten, denen es ausschließlich um den eigenen Vorteil ging und die deshalb in kollusivem Zusammenwirken eine Schädigung von R. in Kauf nahmen, war sittenwidrig. Soweit Teile der Provision nicht zur Auszahlung gelangten, lag die Vermögensgefährdung für R. darin, daß sich das Unternehmen einer konkreten, durch Abschlagszahlungen anerkannten Forderung ausgesetzt sah, der es wegen des kollusiven Zusammenwirkens der eigenen Geschäftsführung mit dein Gläubiger nicht wirksam entgegentreten konnte (vgl. UA S. 213/214).

32

Dem Urteil kann entgegen der Meinung der Revision auch entnommen werden, daß im Zeitpunkt des Ankaufs von L.-H. die Treupflicht des Angeklagten fortbestand (UA S. 24/25, 31/32, 99, 214). Der Vertrag vom 24. August 1972 verpflichtete den Angeklagten, auch weiterhin für R. Stuttgart tätig zu sein (UA S. 25, 214). Er blieb faktisch weiter als Geschäftsführer in Stuttgart tätig (UA S. 99) und trat am 18. Februar 1974 auch formal wieder in die frühere Rechtsstellung ein (UA S. 31). Abgesehen davon wurde ein Teil der Handlung, nämlich die Teilungsvereinbarung, bereits im März 1972 begangen.

33

3.

In den Fällen N.-F.straße und K. liegen die Einwendungen von Rechtsanwalt H., die Zuwendungen seien aus den Vermögen von G.und Schmidt, nicht dagegen aus dem Vermögen von R. geflossen, neben der Sache; sie lassen einen wesentlichen Teil des Geschehensablaufs und damit den vollen Unrechtsgehalt der Taten außer Betracht.

34

Die Anstößigkeit der Vereinbarung einer unvertretbar hohen Vermittlungsprovision liegt schon deshalb auf der Hand, weil S. etwa die Hälfte des Mehrbetrags an die Angeklagten abgegeben hat. Diese hatten keinen Anlaß, sich auf Kosten der Firma zu bereichern. Soweit das restliche Drittel der Provision nicht zur Auszahlung kam, lag die konkrete Vermögensgefährdung von R. München darin, daß Schmidt durch das kollusive Zusammenwirken mit den Angeklagten in die Lage versetzt wurde, im vereinbarten Umfang auf Konten der Gesellschaft Zugriff zu nehmen, sobald ihm die Umstände dies als angemessen erscheinen ließen (vgl. UA S. 48, 132 ff).

35

4.

Im Fall der Verurteilung wegen Bankrotts hat das Landgericht angenommen, daß die von § 41 Abs. 3 GmbHG für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassene Sechsmonatsfrist im vorliegenden Fall auch für die Kommanditgesellschaft als angemessen im Sinn von § 39 Abs. 2 Satz 2 HGB anzusehen ist (UA S. 217/218). Dies kann angesichts der engen rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Verflechtung beider Gesellschaften nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden (vgl. dazu Dreher/Tröndle StGB 39. Aufl. § 283 Rdn. 30; BGH bei Holtz MDR 1981, 454). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmtheit des Tatbestandes bestehen nicht (BVerfGE 48, 48 [BVerfG 15.03.1978 - 2 BvR 927/76] = NJW 1978, 1423 [BVerfG 15.03.1978 - 2 BvR 927/76]).

36

Soweit der Senat auf einzelne Rügen nicht ausdrücklich eingegangen ist, hält er sie für offensichtlich unbegründet.

Herdegen
Maul
Schikora
Foth
Granderath