Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.1981, Az.: 2 StR 519/81
Ablehnung der Zeugenvernehmung auf Grund der bereits erfolgten Vernehmung als Mitangeklagte; Unterschiedliche Bewertung einer Zeugenaussage und der Einlassung als Angeklagter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 06.03.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1981, 487
- StV 1982, 2
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen darf nicht mit Rücksicht auf dessen Einlassung als früherer Mitangeklagter abgelehnt werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. September 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.
Das Verfahren richtete sich zunächst auch gegen die Mitangeklagten B. und M. Nachdem es insoweit rechtskräftig abgeschlossen war, hat der Beschwerdeführer beantragt, B. und M. als Zeugen darüber zu vernehmen, "daß in beiden, dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhaltskomplexen der Angeklagte versucht hat, die Tat zu verhindern bzw. bei dessen Ausführung und Planung nicht mitgewirkt zu haben bzw. passiv gewesen ist". Die Strafkammer hat "die nochmalige Vernehmung" des Zeugen M. mit der Begründung abgelehnt, daß dieser "bereits in diesem Verfahren als Mitangeklagter auch zu den in dem Beweisantrag behaupteten Tatsachen vernommen worden" sei. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß er als Zeuge eine andere Aussage machen würde, da er sich bereits mit seiner Einlassung als Angeklagter erheblich selbst belastet habe, obwohl er daraufhin mit seiner Verurteilung habe rechnen müssen.
Mit Rücksicht auf seine Vernehmung als Mitangeklagter hat die Kammer auch "die nochmalige Vernehmung des Zeugen B. zurückgewiesen".
2.
Die gegen dieses Verfahren erhobenen Einwendungen der Revision sind gerechtfertigt.
Die insbesondere in den Worten "nochmalige Vernehmung" zum Ausdruck kommende Auffassung der Strafkammer, daß der Vernehmung eines Mitangeklagten dieselbe Bedeutung beizumessen sei wie der Vernehmung eines Zeugen, ist unzutreffend. Beide Aussagen erfordern vielmehr eine unterschiedliche Bewertung. "Dies erhellt schon daraus, daß (die Aussage von Mitbeschuldigten) regelmäßig nicht frei von dem Druck der gegen die Vernommenen gerichteten Beschuldigung und nicht unter den zum Zweck der Wahrheitsfindung bei einer Zeugenvernehmung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zustande kommt, deren wichtigste in der Belehrung des Zeugen über seine Pflicht zur Wahrheit liegt" (BGHSt 10, 186, 191) [BGH 21.02.1957 - 4 StR 582/56].
Danach war es nicht zulässig, von der Vernehmung der Zeugen B. und M. mit Rücksicht auf ihre frühere Einlassung als Mitangeklagte abzusehen. Die Strafkammer hätte vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. August 1981 zutreffend ausführt, den Beweisantrag des Beschwerdeführers nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe ablehnen dürfen. Das ist nicht geschehen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.
Müller
Maier
Theune
Niemöller