Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1978, Az.: 2 AZR 24/77
Versorgungswerke einer großen Stadt; Anfälligkeit gegen Terroristenanschläge; Sicherheitsbedenken; Ordentliche Kündigung; Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen; Terrorismus
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1978
- Aktenzeichen
- 2 AZR 24/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 28.10.1976 - 3 Sa 317/76
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1979, 629
- DB 1979, 895 (Volltext mit amtl. LS)
- DRiZ 1979, 26
- NJW 1979, 2063-2064 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch wenn ein Unternehmen - wie die Versorgungswerke einer großen Stadt - gegen Terroristenanschläge besonders anfällig ist, stellt die Ansicht des Arbeitgebers, es bestünden gegen einen seiner Arbeitnehmer Sicherheitsbedenken, für sich allein noch keinen Grund dar, der eine ordentliche Kündigung nach KSchG § 1 rechtfertigt. Der Arbeitgeber muß greifbare Tatsachen vortragen, die erkennen lassen, dieser Arbeitnehmer werde berechtigte Sicherheitsinteressen des Unternehmens beeinträchtigen (im Anschluß an BAG 27.09.1960 3 AZR 171/58 = BAGE 10, 47 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken und BAG 28.02.1963 2 AZR 342/62 = BAGE 14, 103 = AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken).
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen nicht allein schon in den engen persönlichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu einer Frau sieht, die im Zusammenhang mit dem Terrorismus in der Bundesrepublik Deutschland Auffassungen vertritt und Aktivitäten entfaltet, die von der Allgemeinheit abgelehnt werden.