Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.09.1960, Az.: 3 AZR 171/58
Kündigung; Arbeitnehmer der Bundeswehr; Sicherheitsbedenken; Erklärung einer Dienststelle; Tatsächliche Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.09.1960
- Aktenzeichen
- 3 AZR 171/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 10.12.1957 - 2 Sa 212/57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 10, 47 - 48
- DB 1961, 344 (Kurzinformation)
- NJW 1961, 623 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer der Bundeswehr wegen Sicherheitsbedenken kann nicht allein auf die Erklärung einer Dienststelle gestützt werden, daß Sicherheitsbedenken bestünden. Es müssen tatsächliche Umstände vorgebracht werden, aus denen sich die Sicherheitsbedenken ergeben. Die Gerichte müssen selbst entscheiden, ob wegen des vorgetragenen Sachverhalts und eines sich daraus ergebenden Sicherheitsbedenkens die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.