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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.09.1960, Az.: 3 AZR 171/58

Kündigung; Arbeitnehmer der Bundeswehr; Sicherheitsbedenken; Erklärung einer Dienststelle; Tatsächliche Umstände

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.09.1960
Aktenzeichen
3 AZR 171/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 10.12.1957 - 2 Sa 212/57

Fundstellen

  • BAGE 10, 47 - 48
  • DB 1961, 344 (Kurzinformation)
  • NJW 1961, 623 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer der Bundeswehr wegen Sicherheitsbedenken kann nicht allein auf die Erklärung einer Dienststelle gestützt werden, daß Sicherheitsbedenken bestünden. Es müssen tatsächliche Umstände vorgebracht werden, aus denen sich die Sicherheitsbedenken ergeben. Die Gerichte müssen selbst entscheiden, ob wegen des vorgetragenen Sachverhalts und eines sich daraus ergebenden Sicherheitsbedenkens die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.