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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: 2 AZR 342/62

Falsche Streitwertfestsetzung; Bindung des Bundesarbeitsgerichts; Personenbedingte Kündigung; Verhaltensbedingte Kündigung; Wehrverwaltung; Kündigung aus Sicherheitsbedenken

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
2 AZR 342/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 13.06.1962 - 2 Sa 12/62

Fundstellen

  • BAGE 14, 103 - 108
  • DB 1963, 835-836 (Kurzinformation)
  • MDR 1963, 626 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1566 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Bundesarbeitsgericht ist in der Regel auch an eine falsche Streitwertfestsetzung gebunden (Bestätigung von BAG 26.02.1959 2 AZR 141/56 = AP Nr 3 zu § 9 ArbGG 1953).

2. Bei der personen- und verhaltensbedingten Kündigung ist auf die Belastung abzustellen, die die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis darstellt. Dabei ist zu beachten, daß das Arbeitsverhältnis den Zwecken des Unternehmens dient, wie es der Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer festgelegt hat.

3. Die Ansicht der Wehrverwaltung, es bestünden gegen einen ihrer Arbeitnehmer Sicherheitsbedenken, stellt allein noch keinen Grund dar, der die Kündigung sozial gerechtfertigt sein läßt. Das Arbeitsgericht hat vielmehr anhand der vorgetragenen Tatsachen selbständig zu prüfen, ob diese die vorgetragenen Sicherheitsbedenken rechtfertigen (Bestätigung von BAG 27.09.1960 3 AZR 171/58 = AP Nr 1 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken).

4. Eine Kündigung aus Sicherheitsbedenken kann jedenfalls dann nicht allein auf den Umstand gestützt werden, daß nahe Angehörige des Arbeitnehmers in der SBZ wohnen, wenn dieser Umstand bereits bei seiner Einstellung bekannt war.

5. Zum Vorliegen von Sicherheitsbedenken.