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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.02.1959, Az.: 2 AZR 141/56

Unrichtige Streitwertneufestsetzung; Bindungswirkung; Statthaftigkeit einer Revision; Urkundsbeamter; Unzutreffende Rechtsmittelbelehrungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.02.1959
Aktenzeichen
2 AZR 141/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 19.01.1956

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG
  • BB 1959, 413

Amtlicher Leitsatz

1. Es kann dahinstehen, ob auch eine offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar unrichtige Streitwertneufestsetzung durch das Landesarbeitsgericht das Revisionsgericht bindet. Eine offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar unrichtige Streitwertneufestsetzung könnte jedenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn die geschehene Streitwertneufestsetzung in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist.

2. Die Statthaftigkeit einer Revision läßt sich nicht damit begründen, daß gerügt wird, das Landesarbeitsgericht habe ArbGG § 72 Abs 1 durch eine unrichtige Streitwertneufestsetzung verletzt. Ebensowenig läßt sich die Statthaftigkeit der Revision daraus herleiten, daß der Urkundsbeamte den für die Zustellung an die Parteien bestimmten Urteilsausfertigungen Rechtsmittelbelehrungen angeheftet hat, die unzutreffend sind.