Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.02.1959, Az.: 2 AZR 141/56
Unrichtige Streitwertneufestsetzung; Bindungswirkung; Statthaftigkeit einer Revision; Urkundsbeamter; Unzutreffende Rechtsmittelbelehrungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.02.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 141/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 19.01.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 3 zu § 9 ArbGG
- BB 1959, 413
Amtlicher Leitsatz
1. Es kann dahinstehen, ob auch eine offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar unrichtige Streitwertneufestsetzung durch das Landesarbeitsgericht das Revisionsgericht bindet. Eine offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar unrichtige Streitwertneufestsetzung könnte jedenfalls nur dann in Betracht kommen, wenn die geschehene Streitwertneufestsetzung in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist.
2. Die Statthaftigkeit einer Revision läßt sich nicht damit begründen, daß gerügt wird, das Landesarbeitsgericht habe ArbGG § 72 Abs 1 durch eine unrichtige Streitwertneufestsetzung verletzt. Ebensowenig läßt sich die Statthaftigkeit der Revision daraus herleiten, daß der Urkundsbeamte den für die Zustellung an die Parteien bestimmten Urteilsausfertigungen Rechtsmittelbelehrungen angeheftet hat, die unzutreffend sind.