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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.1988, Az.: BVerwG 5 ER 270.86

Gewährung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache eines Verfahrens; Vereinbarkeit des § 69 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit dem GG; Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 ER 270.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger beantragt Prozeßkostenhilfe und damit verbunden die Beiordnung eines Rechtsanwalts, um Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986 einlegen zu können. In diesem Teilurteil wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit er mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1983 an ein Höchstpflegegeld von 788 DM unter Anrechnung des gewährten Pflegegeldes sowie eine Beihilfe für Prozeßkosten in Höhe von 124,70 DM zu bewilligen.

2

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

3

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch ist ersichtlich, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht oder auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO).

4

Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Neufassung des § 69 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - durch Art. 21 Nr. 22 Buchst. d) des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), auf die § 27 d Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) - BVG - in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift als Leistung der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit 25 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BVG) verweist, bestehen nicht. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, daß weder aus dem Sozialstaatsprinzip noch aus Art. 1 GG die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Pflegegeldes in bestimmter Höhe abzuleiten ist.

5

§ 69 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 70, 230 <239 f.>[BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82];  71, 146 <154 f. [BVerfG 06.11.1985 - 1 BvL 22/83]>; 74, 129 <149> jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 55, 72 <90> und 65, 141 <148 f.> jeweils mit weiteren Nachweisen) läßt freilich Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt. Eine Willkür im so verstandenen Sinne kann einer gesetzlichen Regelung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55, 72 <90>). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß mit dem Zweiten Haushaltsstrukturgesetz die Sanierung des Staatshaushalts beabsichtigt war. Bei derartigen Gesetzen hat der Gesetzgeber wegen des übergreifenden Gesamtzwecks der Einzelmaßnahmen von Verfassungs wegen eine größere Wertungs- und Abstufungsfreiheit (vgl. BVerfGE 60, 16 <43>). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere nicht daraus herzuleiten, daß der Gesetzgeber in dem Zeitraum, in dem die Pflegegeldsätze gekürzt worden sind, die beamtenrechtliche Besoldung erhöht hat. Insoweit besteht schon eine mit der Bemessung öffentlicher Sozialleistungen vergleichbare Lage nicht.

6

Ebensowenig ist klärungsbedürftig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe für die angefallenen Prozeß- und Vollstreckungskosten in Höhe von 124,70 DM zusteht. Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß für die vom Kläger geltend gemachten Kosten des gegnerischen Anwalts und der Vollstreckung Sozialhilfeleistungen gesetzlich nicht vorgesehen sind und deshalb nicht erbracht werden. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird verwiesen.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Pietzner