Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1992, Az.: VI ZB 25/92
Gewährung in den vorigen Stand gegen Fristversäumnis; Anforderungen an eidesstattliche Versicherung als taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung; Freie Beweiswürdigung des Gerichts bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen; Pflichtgemäßes Ermessen des Rechtsmittelgerichts über Gewährung oder Versagung der Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1992
- Aktenzeichen
- VI ZB 25/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 10.07.1992
- LG Wiesbaden - 15.01.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1993, 771-772 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr Harald M., Kurt-S.-Ring ..., W.,
Prozessgegner
Dr. Eckhard B., Straße der R., W.,
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
am 13. Oktober 1992
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 1992 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Schlußurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das ihn beschwerende Urteil des Landgerichts am 20. März 1992 rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14. April 1992, bei Gericht eingegangen am 4. Mai 1992, hat sein Prozeßbevollmächtigter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat beantragt, weil er sich als alleiniger Sachbearbeiter durch eine Fülle anderer fristgebundener Arbeiten an der rechtzeitigen Erstellung einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründungsschrift gehindert sehe. Mit Verfügung vom 5. Mai 1992 hat der Senatsvorsitzende den Antrag unter Hinweis auf die bereits abgelaufene Begründungsfrist abgelehnt. Hierauf hat der Kläger die Berufung mit am 8. Mai 1992 bei Gericht eingegangenem Telefax begründet und mit Telefax vom 13. Mai 1992 - am selben Tag bei Gericht eingegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Zugleich hat er per Telefax eine eidesstattliche Versicherung der Frau R. übermittelt, wonach sie den Schriftsatz vom 14. April 1992 nach Diktat erstellt, nach Unterzeichnung selbst abgestempelt und am selben Tag persönlich in einen Postbriefkasten eingeworfen habe. Die eidesstattliche Versicherung der Frau R. stammt aus Wiesbaden, wo die Sozietät des klägerischen Prozeßbevollmächtigten, der dem Frankfurter Büro angehört, ebenfalls ein Büro unterhält. Auf Antrage des Oberlandesgerichts, in welcher Kanzlei Frau R. tätig sei, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, es handele sich bei Frau R. um eine langjährig in der Sozietät tätige und zuverlässige Anwaltsgehilfin, und hat die Urschrift ihrer eidesstattlichen Versicherung zu den Akten gereicht. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 21. Juli 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 5. August 1992 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, daß der den Verlängerungsantrag enthaltende Schriftsatz vom 14. April 1992 an diesem Tag zur Post gegeben worden sei und weil selbst dann, wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt werde, dessen Prozeßbevollmächtigter nicht ohne Rückfrage bei Gericht mit einem Erfolg des Verlängerungsantrags habe rechnen können. Diese Begründung hält in beiden Punkten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Soweit das Oberlandesgericht die rechtzeitige Absendung des Schriftsatzes vom 18. April 1992 nicht für hinreichend glaubhaft gemacht erachtet, verkennt es zwar nicht, daß die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten R. grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung ist (§ 294 ZPO), hält sie jedoch im vorliegenden Fall für nicht ausreichend, weil der Senat sich kein verläßliches Bild über die Person der Frau R. machen könne. Der Vortrag des klägerischen Prozeßbevollmächtigten, wonach sie eine langjährig in der Sozietät tätige und erfahrene Anwaltsgehilfin sei, helfe - obwohl derartiger Vortrag grundsätzlich ebenfalls als Mittel zur Glaubhaftmachung geeignet sei - nicht weiter, weil der Prozeßbevollmächtigte die Antrage des Senats nicht beantwortet habe, ob Frau R. in der F. oder der W. Kanzlei beschäftigt sei. Seine Bewertung über die Zuverlässigkeit von Frau R. habe jedoch nur Gewicht, wenn sie in der Frankfurter Kanzlei arbeite. Zweifel hieran, die durch das Schweigen des Prozeßbevollmächtigten auf die Antrage des Senats noch verstärkt würden, gingen zu Lasten des Klägers.
Diese Beweiswürdigung kann keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht hatte die Frage, ob die eidesstattliche Versicherung der Frau R. nach §§ 294, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Glaubhaftmachung des Klägervortrags ausreichte, ob also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die darin gegebene Darstellung sprach (BGHZ 93, 300, 306 [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84]; Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1985 - VI ZB 20/85 - VersR 1986, 463; BGH, Beschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZR 49/75 - VersR 1976, 928, 929) in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Mithin war zu prüfen, ob die Sachdarstellung der Frau R. nach diesem Beurteilungsmaßstab hinreichend plausibel und glaubhaft war. Bedenken in dieser Richtung läßt der angefochtene Beschluß nicht erkennen. Vielmehr beruht die Würdigung des Oberlandesgerichts, wonach die eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung nicht ausreiche, einzig auf der Erwägung, daß der klägerische Prozeßbevollmächtigte - möglicherweise - die Zuverlässigkeit von Frau R. nicht aus eigener Erfahrung beurteilen könne.
Ob durch die Darstellung von Frau R. die rechtzeitige Absendung des Verlängerungsantrags hinreichend glaubhaft gemacht war, konnte nicht maßgeblich von der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit durch einen Dritten abhängen, sondern war vom Oberlandesgericht nach dem oben aufgezeigten Maßstab selbst zu beurteilen. Der Frage, inwieweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Zuverlässigkeit von Frau R. aus eigener Erfahrung beurteilen konnte, kam entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung bei, weil er die Beförderung der Fristsache auch weniger qualifiziertem Personal hätte überlassen können (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - VersR 1989, 165, 166 und vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 - VersR 1991, 790, 791; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1988 - IV a ZB 13/87 - BGHR-ZPO § 233 Büropersonal 1).
Hat jedoch das Oberlandesgericht die Beweiskraft der eidesstattlichen Versicherung ausschließlich wegen Unzulänglichkeit der Auskunft des Prozeßbevollmächtigten zur Zuverlässigkeit von Frau R. verneint und kam es, wie oben dargelegt, für die Beweiswürdigung auf diese Auskunft nicht an, so ist der erkennende Senat nicht gehindert, aufgrund der eidesstattlichen Erklärung die rechtzeitige Absendung des Verlängerungsantrags für hinreichend glaubhaft gemacht zu erachten.
2.
Soweit das Oberlandesgericht die rechtzeitige Absendung des Schriftsatzes vom 14. April 1992 unterstellt, läßt es zutreffend dem Kläger eine Verzögerung der üblichen Postlaufzeit nicht zum Nachteil gereichen (BGHZ 105, 116, 117, 118 m.w.N.). Es sieht jedoch ein Verschulden des klägerischen Prozeßbevollmächtigten darin, daß er sich vor Ablauf der Begründungsfrist nicht bei Gericht erkundigt habe, ob dem Verlängerungsantrag stattgegeben werde. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, wonach der Prozeßbevollmächtigte nicht generell darauf vertrauen darf, daß seinem Antrag auf Verlängerung der Frist stattgegeben werde. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Rechtsmittelführer mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Er kann deshalb im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, daß er mit der Fristverlängerung habe rechnen dürfen (BGHZ 83, 217, 222; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - II ZB 3/82 - VersR 1983, 271, 272 und vom 12. Juli 1984 - VII ZB 3/84 - VersR 1984, 894). Indessen kommt, wie das Oberlandesgericht im Ansatz auch erkannt hat, eine Ausnahme für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen konnte (BVerfGE 79, 372, 376 f. [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972, 973; vom 5. Juli 1989 - IV ZB 53/89 - VersR 1989, 1064 und vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 4). Deshalb bestand für den klägerischen Prozeßbevollmächtigten eine Erkundigungspflicht nur dann, wenn er nicht mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen konnte, daß seinem Antrag stattgegeben werde.
Das Oberlandesgericht hat diese Frage verneint, weil der Verlängerungsantrag nicht hinreichend begründet worden sei. Es überspannt dabei jedoch die Anforderungen an die Begründung eines solchen Antrags. Zwar wird im angefochtenen Beschluß erkannt, daß bei einer ersten Verlängerung, wie sie vorliegend zu beurteilen ist, keine besonders hohen Anforderungen an die nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung der erheblichen Gründe für die Notwendigkeit der Fristverlängerung zu stellen sind. Von daher begegnet es jedoch durchgreifenden Bedenken, wenn das Oberlandesgericht den Hinweis des Prozeßbevollmächtigten auf eine Fülle anderer fristgebundener Arbeiten, die ihn an der rechtzeitigen ordnungsgemäßen Begründung der Berufung im vorliegenden Fall hinderten, nicht für ausreichend hält, sondern eine Darlegung verlangt, weshalb der vorliegende Rechtsstreit bei der Bearbeitung nachrangig sei. Zum einen konnte der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten bereits dahin verstanden werden, daß die anderen Fälle (etwa, weil es sich bei ihnen nicht mehr um eine erste Verlängerung handelte) dringlicher seien. Zum anderen erübrigte sich eine solche Darlegung auch deshalb, weil der Prozeßbevollmächtigte nach den oben aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen konnte, daß bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufliche Überlastung als erheblicher Grund im Sinn des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausreichen werde, ohne daß es erforderlich war, die Gründe dieser Arbeitsüberlastung und ihre Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der einzelnen konkreten Sache näher zu substantiieren (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 und 5. Juli 1989, jeweils aaO; vgl. auch BVerfGE, aaO, 377).
Schließlich hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch geltend gemacht, daß nach gängiger Praxis des betreffenden Oberlandesgerichts dem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung ohne besondere Schwierigkeiten oder Nachfragen stattgegeben werde und ihm eine strengere Handhabung durch den dort erkennenden Senat nicht bekannt gewesen sei, so daß dahinstehen kann, ob die oben aufgezeigten Grundsätze auch im Fall einer derartigen Kenntnis anwendbar wären (BVerfGE, aaO, 377/378; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 aaO).
Konnte der klägerische Prozeßbevollmächtigte nach alldem mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, so war er entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu einer Rückfrage gehalten, so daß deren Unterlassung dem Kläger nicht als Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 ZPO zugerechnet werden kann und deshalb dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen steht.
Dr. Kullmann,
Bischoff,
Dr. v. Gerlach,
Dr. Müller