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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1982, Az.: II ZB 3/82

Sofortige Beschwerde; Verfahren; Berufungsbegründungsfrist; Ablehnungsverfügung; Statthaftigkeit eines Antrags auf Verlängerung einer Rechtmittelfrist nach Fristablauf unabhängig vom Zeitpunkt des Eingang des Antrags bei Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1982
Aktenzeichen
II ZB 3/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Amberg - 21.09.1981 - AZ: 2 O 173/81

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits ist die durch sofortige Beschwerde angefochtene Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch nach Maßgabe eines höchstrichterlichen Urteils zu prüfen, das erst nach der richterlichen Ablehnungsverfügung ergangen ist und von der bisherigen zivilprozessualen Rechtsprechung zur Frage der Verlängerung abgelaufener Rechtsmittelbegründungsfristen abweicht (BGHZ 83, 217 = VersR 82, 70).

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
am 20. Dezember 1982
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Februar 1982 aufgehoben.

Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 21. September 1981 - 2 O 173/81 - wird der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Gründe

1

I.

Die Beklagte hatte gegen das landgerichtliche Urteil am 24. Oktober 1981 Berufung eingelegt. Am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist, dem 24. November 1981, beantragte ihr Prozeßbevollmächtigter, die Frist zu verlängern, da er wegen der Schwierigkeit des Prozeßstoffes und der sich am Jahresschluß zusammendrängenden Termine und Fristen die Berufungsbegründung nicht fristgerecht fertigstellen könne. Sein erst am Abend dieses Tages in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfener Schriftsatz ging der Geschäftsstelle am 25. November 1981 zu. Der Vorsitzende des Berufungssenats lehnte am 4. Dezember 1981 die Verlängerung ab, weil einem solchen Antrag nach Ablauf der Frist aus Rechtsgründen nicht mehr stattgegeben werden könne. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung mit Beschluß vom 15. Dezember 1981 als unzulässig verworfen.

2

Die Beklagte, der die Ablehnungsverfügung des Vorsitzenden am 10. Dezember 1981 zugegangen war, hat sodann mit einem Schriftsatz, der den Eingangsstempel des 28. Dezember trägt, aber schon am 24. Dezember in den Nachtbriefkasten gelangt sein kann, wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Durch Beschluß vom 1. Februar 1982 hat das Berufungsgericht jedoch auch die Wiedereinsetzung abgelehnt.

3

II.

Die gegen beide Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden sind begründet.

4

Die Entscheidungen des Berufungsgerichts und seines Vorsitzenden beruhen auf der Ansicht, daß Anträgen, die Rechtsmittelfrist zu verlängern, nach Fristablauf nicht mehr stattgegeben werden kann, auch wenn jene schon vorher bei Gericht eingegangen sind. Das entsprach der bisherigen zivilprozessualen Rechtsprechung. Inzwischen hat aber der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes, besonders im Hinblick auf neuere Prozeßordnungen anderer Gerichtsbarkeiten, diese Auffassung aufgegeben und entschieden, eine Rechtsmittelbegründungsfrist könne auch nachträglich verlängert werden, sofern dies nur bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden sei (BGHZ 83, 217 ff). Danach bleibt zwar der Rechtsmittelführer auch künftig mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Fristverlängerung nicht gewährt, und er kann weiterhin (im Wiedereinsetzungs- oder Beschwerdeverfahren) nicht geltend machen, er habe mit einer Verlängerung gerechnet und rechnen dürfen (§ 225 Abs. 3 ZPO). Erwarten kann er aber, daß der Vorsitzende seinen Antrag nicht mit der Begründung ablehnt, er habe gar keinen Ermessensspielraum und dürfe von Rechts wegen nicht verlängern. So ist es jedoch im vorliegenden Falle geschehen. Der Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes ist zwar erst nach der ablehnenden Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats ergangen. In einem (hier infolge der eingelegten Beschwerden) noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozeß kann aber die vom Großen Senat festgestellte objektive Rechtslage aus Gründen der Gleichbehandlung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Mangel, daß die Fristverlängerung aus jenen heute nicht mehr zu billigenden Gründen abgelehnt und die Berufungsbegründung daher nicht zeitgerecht eingereicht worden ist, beruht unter diesen Umständen auf keinem Verschulden der Beklagten oder ihres Prozeßbevollmächtigten. Ihr ist daher gemäß § 233 ZPO wegen der Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5

Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 1. Februar 1982 ist daher aufzuheben; damit ist auch der Verwerfungsbeschluß vom 15. Dezember 1981 ohne weiteres hinfällig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Brandes