Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1994, Az.: I ZR 12/92
„GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen“
Vertragsarzt; Werbung; Duldung fremder Veröffentlichungen; Standesrechtliches Wettbewerbsverbot; Haftung des Veröffentlichers; Störerhaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 12/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15305
- Entscheidungsname
- GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1996, 905-908 (Volltext mit amtl. LS) "GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen"
- GmbHR 1994, 799-801 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 785 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 1362-1364 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1994, 859-862 (Volltext mit amtl. LS) "GmbH-Werbung für ambulante ärztliche Leistungen"
Amtlicher Leitsatz
1. Duldet ein Vertragsarzt die Anzeigenwerbung einer GmbH für von ihm für diese ausschließlich ambulant zu erbringende ärztliche Leistungen (hier: der kosmetischen Chirurgie), verstößt er gegen das standesrechtliche Werbeverbot und zugleich gegen § 1 UWG, auch wenn er für die GmbH vereinbarungsgemäß (lediglich) gegen eine Pauschalvergütung tätig ist.
2. In einem solchen Fall haftet wettbewerbsrechtlich auch die (nicht dem standesrechtlichen Werbeverbot für Ärzte unterliegende) GmbH aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, wenn ihre Anzeigenwerbung den Wettbewerbsverstoß des Vertragsarztes überhaupt erst ermöglicht.
Tatbestand:
Die klagende Ärztin betreibt eine nach § 30 GewO konzessionierte Privatkrankenanstalt, in der stationäre Behandlungen auf dem Gebiet der kosmetischen Chirurgie durchgeführt werden. Die Beklagte, eine GmbH, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht über eine - allerdings bereits beantragte - Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt verfügte, bietet ebenfalls Behandlungen auf dem Gebiet der kosmetischen Chirurgie an, die nach ihrem eigenen Vortrag ausschließlich ambulant durchgeführt werden. Die Beklagte wurde am 14. Januar 1988 mit folgendem Unternehmensgegenstand ins Handelsregister eingetragen:
Vornahme kosmetisch-chirurgischer Behandlungen durch Vertragsärzte der Gesellschaft sowie alle damit zusammenhängenden Aufgaben; beschränkt auf genehmigungsfreie bzw. genehmigte Tätigkeiten auf diesem Gebiet.
Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten ist der Kaufmann D. C.; leitende Ärztin, wie es im Briefkopf der Beklagten heißt, ist seine Ehefrau, Frau Dr. B. C.. Grundlage für deren Tätigkeit ist eine Vereinbarung vom 17. Januar 1988 zwischen ihr und der Beklagten, nach der sie als Vertragsärztin gegen Zahlung eines monatlichen Pauschalhonorars u.a. verpflichtet ist, die ihr von der Beklagten benannten Patienten in eigener ärztlicher Verantwortung ärztlich zu versorgen. Neben der Tätigkeit für die Beklagte betreibt Frau Dr. C. eine gynäkologische Praxis in S.. Die Beklagte beschäftigt außerdem einen Anästhesisten sowie seit dem 1. Januar 1991 einen weiteren Vertragsarzt. Der Geschäftsführer der Beklagten ist gleichzeitig Geschäftsführer des Hotels "A. d. R.", das sich unmittelbar neben dem Institut der Beklagten befindet.
Die Beklagte hat für ihre Tätigkeit in verschiedenen Publikumszeitschriften mit folgender Anzeige geworben:
(folgt Grafik)
Die Klägerin sieht hierin ein standes- und wettbewerbswidriges Werben für ärztliche Leistungen, da die beanstandete Werbung nicht nur der Beklagten, sondern gerade auch ihrer leitenden Ärztin diene.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der kosmetischen Chirurgie zu werben, und zwar insbesondere wie folgt:
"Kosmetische Chirurgie, Brustvergrößerung, -verkleinerung oder -straffung, Gesichts-, Nase-, Ohren-, Hals- und Augenliderkorrekturen, Fettabsaugen";
hilfsweise,
im geschäftlichen Verkehr für ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der kosmetischen Chirurgie zu werben, solange eine behördliche Konzession zum Betrieb einer Privatklinik für einen solchen Betrieb nicht vorliegt, insbesondere wie im Hauptantrag wiedergegeben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Klägerin bestehe kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis, da sie keine Klinik betreibe und daher auch keine Konzession nach § 30 GewO benötige. Die angegriffene Werbung stelle keine Umgehung des ärztlichen Werbeverbots dar, da sie ihren Vertragsärzten, die weder Organe der Gesellschaft noch an deren wirtschaftlichen Erfolg beteiligt seien, nicht zugerechnet werden könne.
Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben; die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Werbung einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 21 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (BOÄ) gesehen. Es hat hierzu ausgeführt: Die Klägerin sei zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, da sie sich mit ihrer Privatklinik an denselben Kundenkreis wende wie die Beklagte. Die Beklagte verstoße gegen § 1 UWG, wenn sie im geschäftlichen Verkehr für ambulant durchgeführte ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der kosmetischen Chirurgie werbe, ohne daß das im Rahmen des Betriebs einer Krankenanstalt im Sinne von § 30 GewO geschehe. Nach ihrem eigenen Vortrag, der für den Hauptantrag der Klägerin als unstreitig anzusehen sei, führe die Beklagte ausschließlich ambulante Behandlungen durch und sei daher keine Krankenanstalt im Sinne von § 30 GewO. Die leitende Ärztin der Beklagten umgehe im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann, dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der von ihm geschaffenen Beklagten, und der Beklagten das für sie geltende standesrechtliche Werbeverbot; hierfür sei die Beklagte im Rahmen des § 1 UWG mitverantwortlich. Die Beklagte sei zumindest auch zum Zwecke der Umgehung des ärztlichen Werbeverbots gegründet worden, denn der leitenden Ärztin selbst sei es verwehrt, für eine eigene ambulante ärztliche Praxis, so wie sie die Beklagte betreibe, zu werben. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Werbung den Namen der Ärztin nenne oder nicht. Der Betrieb der Beklagten sei, soweit es um den ärztlichen Bereich gehe, auf die leitende Ärztin zugeschnitten. Der Vertrag zwischen dieser und der Beklagten sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung der Beklagten geschlossen worden. Zu deren Gesamtkonzept gehöre offensichtlich die Durchführung überregionaler Werbung, die der leitenden Ärztin selbst wegen § 21 BOÄ verschlossen sei. Die möglicherweise sinnvolle Aufteilung in einen kaufmännischen und einen ärztlichen Bereich stehe dem Umgehungszweck nicht entgegen, sondern stelle lediglich einen weiteren Bestandteil des Gesamtkonzepts dar. Das Unternehmen der Beklagten stehe und falle mit seinen Vertragsärzten und insbesondere mit ihrer leitenden Ärztin; deswegen bestehe zwischen der Beklagten und ihrer leitenden Ärztin ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis, das der Ärztin mehr Macht verleihe, als es nach der vertraglichen Ausgestaltung den Anschein habe. Ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil für Frau Dr. C. ergebe sich daraus, daß eine erfolgreiche Tätigkeit als Vertragsärztin der Beklagten und daher mittelbar auch deren Werbung ihrer eigenen gynäkologischen Praxis zugute kommen könne. Ferner komme ihr rein tatsächlich im Rahmen der Ehe auch ein wirtschaftlicher Erfolg ihres Ehemanns zugute. Es liege daher objektiv und subjektiv eine Umgehung des für Frau Dr. C. geltenden standesrechtlichen Werbeverbots vor. Die Beklagte könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sanatoriumswerbung berufen, da sie bisher keine kliniktypischen stationären Leistungen wie Unterbringung der Patienten, Verpflegung, längere medizinische Versorgung und Pflege erbringe, sondern lediglich eine ärztliche Praxis betreibe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, der Verbotstenor des Berufungsurteils lasse die Grenzen der Rechtskraft nicht erkennen, sondern enthalte - weil im Urteilstenor nicht ausgesprochen sei, daß das Verbot nur für den Fall gelte, daß die Beklagte keine Krankenanstalt im Sinne von § 30 GewO betreibe - eine unzulässige Verallgemeinerung, die das Unterlassungsgebot auch auf abweichende Handlungen ausdehne, die einer anderen rechtlichen Beurteilung unterliegen müßten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Zur Konkretisierung der Reichweite eines ausgesprochenen Verbots sind nicht nur der Urteilstenor, sondern auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561 = WRP 1992, 560 [BGH 09.04.1992 - I ZR 171/90] - Unbestimmter Unterlassungsantrag II m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zur Reichweite des Verbots ausgeführt, es setze voraus, daß die Beklagte keine Krankenanstalt im Sinne von § 30 GewO betreibe, sondern ausschließlich ambulante Operationen durchführe. Das Verbot umfasse daher keine ambulant durchgeführten ärztlichen Leistungen, die im Rahmen einer Krankenanstalt im Sinne von § 30 GewO vorgenommen würden, und zwar unabhängig davon, ob die dann erforderliche Konzession erteilt worden sei oder nicht. Damit hat das Berufungsgericht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das ausgesprochene Werbeverbot nur für den Fall gilt, daß die Beklagte - entsprechend ihrem Vortrag im Prozeß - keinen Klinikbetrieb unterhält, sondern ausschließlich ambulante Behandlungen durchführt.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte weiterhin gegen die Bejahung der Klagebefugnis der Klägerin durch das Berufungsgericht. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 UWG können die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1 bis 12 UWG von "Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben", geltend gemacht werden. Ausreichend hierfür ist ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien derart, daß die einander gegenüberstehenden Waren oder Leistungen nach der Verkehrsanschauung einander (potentiell) im Absatz behindern können, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Leistungen gleiche oder ähnliche Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen (st. Rspr., vgl. GroßKomm/Erdmann, § 13 UWG Rdn. 33 m.w.N.). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wenden sich die Parteien, die beide kosmetische Chirurgie anbieten, an den gleichen Kundenkreis. Der von der Beklagten gegen diese Annahme erhobene Einwand, die Verschiedenheit der Kundenkreise folge bereits daraus, daß die Klägerin behaupte, die von der Beklagten beworbenen Leistungen könnten nicht ambulant, sondern nur im Rahmen eines Klinikbetriebs durchgeführt werden, greift nicht durch. Die Behauptung der Klägerin hierzu läßt vielmehr allein darauf schließen, daß in dem fraglichen Bereich der kosmetischen Chirurgie keine eindeutige Trennung zwischen ausschließlich ambulant und ausschließlich stationär durchgeführten Behandlungen gegeben ist, sondern ein und dieselbe Behandlung von manchen Ärzten ambulant und von anderen stationär durchgeführt wird. Hinzu kommt, daß die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie habe Korrekturoperationen an Patientinnen vorgenommen, die zunächst in der Klinik der Klägerin behandelt worden seien.
3. Das Berufungsgericht ist auch im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte mit der beanstandeten Werbung gegen § 1 UWG verstößt, weil sie damit als wettbewerbsrechtlicher Störer dazu beiträgt, daß ihre leitende Ärztin gegen das für sie geltende standesrechtliche Werbeverbot verstößt.
a) Die leitende Ärztin der Beklagten handelt den für sie geltenden werbebeschränkenden Bestimmungen der Berufsordnung und § 1 UWG zuwider.
§ 21 Abs. 1 BOÄ der Ärztekammer Niedersachsen hat folgenden Wortlaut:
Dem Arzt ist jegliche Werbung für sich oder andere Ärzte untersagt. Er darf eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für Ärzte, deren Person oder Tätigkeit in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder anderen Unternehmen anpreisend herausgestellt wird.
Dieses Werbeverbot, das seine gesetzliche Grundlage in der in § 31 Nr. 8 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) enthaltenen Ermächtigung hat und das in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Berufsausübung regelt, soll eine Verfälschung des Berufsbildes des Arztes durch den Gebrauch von Werbemethoden, wie sie die gewerbliche Wirtschaft übt, verhindern. Darüber hinaus dient das Werbeverbot auch dem Schutz der Bevölkerung vor unsachlicher Beeinflussung, da sich Kranke leicht verunsichern und beeinflussen lassen und deshalb vor Anpreisungen bewahrt werden sollen (vgl. BVerfGE 71, 162, 174 = GRUR 1986, 382, 385 [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 934/82] - Arztwerbung).
Demnach darf ein Arzt weder selbst um Praxis werben noch eine derartige ihm verbotene Werbung durch andere veranlassen oder dulden. Gegen dieses Verbot hat die leitende Ärztin der Beklagten verstoßen, indem sie es hingenommen und geduldet hat, daß die Beklagte die hier von der Klägerin angegriffene Werbung treibt.
Zwar ist in der Werbeanzeige der Beklagten der Name ihrer leitenden Ärztin nicht genannt. Das steht jedoch nicht der Annahme entgegen, daß die fragliche Werbung der leitenden Ärztin wirtschaftlich zugute kommt. Hierfür kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die leitende Ärztin - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - infolge der Werbung im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte oder - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - für ihre hiervon unabhängige gynäkologische Praxis wirtschaftliche Vorteile erzielt oder ob ihr im Rahmen ihrer Ehe ein wirtschaftlicher Erfolg ihres Ehemannes als Geschäftsführer der Beklagten zugute kommt. Denn für die Annahme, daß der leitenden Ärztin die Werbung der Beklagten wirtschaftliche Vorteile bringt, reicht schon die unangefochtene Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie im Rahmen der Vereinbarung einer Pauschalvergütung mit der Beklagten an deren wirtschaftlichem Erfolg teilhat.
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht aus der fortdauernden Tätigkeit für die Beklagte entnommen, daß die Ärztin die verbotene Werbung duldet und demgemäß dadurch ihrerseits gegen § 21 BOÄ der Ärztekammer Niedersachsen und damit zugleich gegen § 1 UWG verstößt.
b) An dem vorerwähnten Wettbewerbsverstoß ihrer leitenden Ärztin hat die Beklagte als Störerin mitgewirkt und haftet dafür auf Unterlassung. Als wettbewerbsrechtlicher Störer haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt (BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 29/88, GRUR 1990, 373, 374 = WRP 1990, 270 - Schönheits-Chirurgie; Urt. v. 4.10.1990 - I ZR 299/88, GRUR 1991, 540, 541 = WRP 1991, 157 - Gebührenausschreibung; Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, GRUR 1991, 769, 770 - Honoraranfrage). Dabei genügt es, daß die Beklagte an der Schaffung eines wettbewerbswidrigen Zustandes objektiv mitwirkt. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. So liegt es im Streitfall. Denn die Beklagte hat durch die von ihr betriebene Werbung den vorerwähnten Wettbewerbsverstoß ihrer leitenden Ärztin überhaupt erst ermöglicht und damit die für die Annahme einer Störerhaftung erforderliche rechtswidrige Beeinträchtigung herbeigeführt.
Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte selbst dem Werbeverbot des § 21 Abs. 1 BOÄ der Ärztekammer Niedersachsen nicht unterliegt, weil sie als juristische Person nicht unmittelbare Adressatin der standesrechtlichen Werbebeschränkungen für Ärzte sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1958 - I ZR 104/57, GRUR 1959, 35, 37 = WRP 1958, 242 - Zahnprothetiker) und deshalb in der fraglichen Werbung - unabhängig vom Verhalten ihrer leitenden Ärztin - nicht ohne weiteres ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG gesehen werden kann. Denn die Störerhaftung soll bei einer Fallgestaltung, wie sie im Streitfall gegeben ist, auch einer Umgehung des standesrechtlichen Verbots entgegenwirken.
Der Annahme der Haftung der Beklagten als Störerin auf Unterlassung steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sanatoriumswerbung (BVerfGE 71, 183, 200 = GRUR 1986, 387, 391 [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 38/78] - Sanatoriumswerbung) nicht entgegen.
Zwar dürfen danach auch ärztliche Inhaber für ein von ihnen betriebenes Sanatorium werben und insbesondere neben ihrem Namen auch mehr als ein Hauptindikationsgebiet angeben. Grund hierfür ist, daß Sanatorien, die neben der ärztlichen Behandlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung anbieten, meist mit größerem personellen und sachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebliche betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, ärztliche Inhaber von Sanatorien anders zu behandeln als niedergelassene Ärzte (vgl. BVerfGE aaO.). Die Beklagte betreibt aber nach ihrem eigenen Vortrag keine Privatkrankenanstalt, in der (zumindest auch) stationäre Behandlungen durchgeführt werden und die deshalb mit einem größeren personellen und sachlichen Aufwand arbeiten muß als ein niedergelassener Arzt, der vergleichbare chirurgische Eingriffe ambulant vornimmt. Wie das Landgericht und das Berufungsgericht festgestellt haben, entspricht der Betrieb der Beklagten in seinem gesamten bisherigen Erscheinungsbild dem einer ärztlichen Praxis. Die räumliche Ausstattung ist nicht großzügiger als bei einer durchschnittlichen Praxis eines niedergelassenen Arztes, es werden auch ausschließlich Leistungen angeboten, die von entsprechenden niedergelassenen Ärzten ebenfalls typischerweise erbracht werden. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, daß sich die Tätigkeit der Beklagten für die Patientinnen auf zusätzliche gewerbliche Leistungen erstreckt, die über ambulante ärztliche Maßnahmen hinausgehen. Die Beklagte kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf die grundsätzlich bestehende Freiheit der niedergelassenen Ärzte berufen, sich im Rahmen einer privaten Krankenanstalt auch gewerblich zu betätigen, denn eine solche gewerbliche Betätigung würde gerade über das Leistungsangebot der Arztpraxis eines niedergelassenen Arztes hinausgehen. Ein derartiges weitergehendes Angebot macht die Beklagte aber derzeit nicht; allein aus der Bezeichnung als "Institut" kann etwas anderes nicht entnommen werden.
Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil "Institutswerbung" (BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 172/87, GRUR 1989, 601 = WRP 1989, 585). Der Auffassung der Revision, im Falle der gewerblichen Betätigung eines Arztes im Rahmen eines Instituts könne eine Umgehung des Werbeverbots für Ärzte nur dann angenommen werden, wenn das Institut ausschließlich den Werbezwecken des Arztes zu dienen bestimmt sei und selbst eine werbende Tätigkeit weder beabsichtigt noch aufgenommen habe, kann nicht beigetreten werden; eine dahingehende, einschränkende Beurteilung des Umgehungstatbestandes kann der genannten Entscheidung des Senats nicht entnommen werden. Ob eine Gesetzesumgehung vorliegt, kann nicht verallgemeinernd, sondern nur anhand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die Institutswerbung-Entscheidung des Senats beruhte auf einem Sachverhalt, bei dem es nicht um das Verbot von Werbeanzeigen in Publikumszeitschriften ging, sondern lediglich darum, ob ein kosmetisches Institut seinen leitenden Arzt auf seinem Eingangsschild nennen und mit ihm denselben Eingang und dasselbe Empfangspersonal benutzen durfte. Die Inhaberin der dortigen Beklagten war selber Kosmetikerin und führte unabhängig von der im gleichen Haus befindlichen ärztlichen Praxis ihres leitenden Arztes kosmetische Behandlungen durch, die - anders als im Streitfall - zu einer über die Erbringung von ärztlichen Eingriffen hinausgehenden gewerblichen Betätigung der dortigen Beklagten führte.
III. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.