Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1989, Az.: I ZR 172/87
„Institutswerbung“
Verstoß gegen das Werbeverbot eines Arztes; Zusammenarbeit eines freiberuflichen Arztes mit Instituten; Einhaltung der Berufspflichten eines Arztes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 172/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13678
- Entscheidungsname
- Institutswerbung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.07.1987
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 21 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte
Fundstellen
- AZRT 1990, 8
- MDR 1989, 968-969 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2324-2325 (Volltext mit amtl. LS) "Institutswerbung"
- NJW-RR 1989, 1126 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Ärztekammer N..., Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Präsidenten, Herr Prof. Dr. Horst B..., T... ..., D...
Rechtsanwalt Dr. ...
Prozessgegner
1. Herr Dr. med. Hans G..., B... ..., D...
2. Firma C..., Gesellschaft für ästhetische Medizin mbH in Liquidation,
vertreten durch die Liquidatorin Frau Susanne G..., ebenda
3. Frau Susanne G..., ebenda
Rechtsanwalt Dr. ...
Amtlicher Leitsatz
Institutswerbung
Zur Frage der verbotswidrigen Werbung um Patienten bei der Tätigkeit eines Arztes im Rahmen eines gewerblichen Instituts für kosmetische Chirurgie und Psychotherapie.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1989
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Ärztekammer, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu ihren Aufgaben gehört es, die beruflichen Belange der ihr angehörenden Ärzte wahrzunehmen und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen.
Der Beklagte zu 1 befaßt sich als Arzt hauptsächlich mit kosmetischen Operationen und Psychotherapie. Die Beklagte zu 3, die Ehefrau des Beklagten zu 1, ist diplomierte Kosmetikerin. Sie ist die Geschäftsführerin der von dem Beklagten zu 1 und einem anderen Arzt gegründeten Beklagten zu 2 mit dem Unternehmensgegenstand "Betreiben eines oder mehrerer Behandlungszentren für alle medizinischen Behandlungsarten, die zur ästhetischen Korrektur der äußeren Erscheinung geeignet sind, aber auch psychosomatischer Therapie bedürfen". Seit Juli 1986 ist die Auflösung der Beklagten zu 2 und die Bestellung der Beklagten zu 3 als Liquidatorin im Handelsregister eingetragen.
In verschiedenen Druckschriften der Beklagten zu 2 war der Beklagte zu 1 als deren leitender Arzt genannt. In den Anzeigen im Branchen-Fernsprechbuch 1985/1986 erschien die Beklagte zu 2 in den Spalten "Psychotherapie" und "Kosmetische Chirurgie". Alphabetisch war sie dabei unter dem Namen des Beklagten zu 1 eingeordnet, wobei dessen Name zusätzlich zu der Angabe, daß er leitender Arzt der Beklagten zu 2 sei, links oben in der Umrandung der Anzeigen herausgestellt war.
Der Beklagte zu 1 betreibt seine Praxis in Geschäftsräumen, deren Mieterin früher die Beklagte zu 2 war. Solange diese in demselben Mietobjekt einer eigenen Tätigkeit nachgegangen war, benutzten die Besucher des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 den gleichen Eingang, wurden vom gleichen Empfangspersonal bedient und nutzten die gleichen Empfangs- und Warteräume. Im Eingangsbereich standen zwei Telefonapparate mit - bis auf die letzte Ziffer - identischen Rufnummern für den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2. Auf dem Eingangsschild befand sich neben der Geschäftsbezeichnung der Beklagten zu 2 der Name des Beklagten zu 1 als des leitenden Arztes.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe im Zusammenwirken mit den Beklagten zu 2 und 3 gegen das nach § 21 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte bestehende Werbeverbot verstoßen. Die Beklagte zu 2 diene nur der Umgehung des für den Beklagten zu 1 geltenden Werbeverbots.
Die Klägerin hat von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, zugunsten des Beklagten zu 1 eine Werbung zu entfalten, wie sie in der Herausstellung des Namens des Beklagten zu 1 als des leitenden Arztes der Beklagten zu 2, der Eintragung der Beklagten zu 2 im Branchen-Fernsprechbuch der Deutschen Bundespost unter Nennung des Beklagten zu 1 in der Umrandung und des gemeinsamen Betriebs der Arztpraxis des Beklagten zu 1 und der Tätigkeit der Beklagten zu 2 im selben Mietobjekt zu erblicken sei.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben vorgetragen, schon seit September 1985 habe die Beklagte zu 2 keine werbende Tätigkeit mehr nach außen entfaltet und keine Einnahmen mehr erzielt; auch sei der Beklagte zu 1 seitdem nicht mehr als ihr leitender Arzt tätig gewesen. Die Praxiseinrichtungen seien seit dieser Zeit auch nicht mehr von dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 3 gemeinsam genutzt worden. Der Beklagte zu 1 habe auch aus der Nutzung gemeinsamer Räume keinen Vorteil gezogen. Wegen der Auflösung der Beklagten zu 2 fehle jede Möglichkeit für eine Wiederholung der behaupteten Wettbewerbsverstöße.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten verurteilt, die angegriffene Anzeigenwerbung im Branchen-Fernsprechbuch zu unterlassen; die übrigen Klageanträge hat es abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin weiterhin Verurteilung der Beklagten, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Begründung des klageabweisenden Teils seiner Entscheidung, der allein der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, auch freiberuflich tätigen Ärzten sei die Zusammenarbeit mit Sanatorien, Instituten oder Kliniken nicht verboten, auch wenn durch eine solche Zusammenarbeit eine gewisse Werbewirkung für den Arzt entstehen könne. Demgemäß sei das Unterlassungsbegehren der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Umfang unbegründet, da es sich auch auf den Fall der zulässigen Institutswerbung unter Nennung des Namens und der Arztbezeichnung des Beklagten zu 1 als leitenden Arzt beziehe. Auch könne den Beklagten nicht die Ausübung ihrer Tätigkeit in räumlicher Gemeinschaft in dem festgestellten Umfang und die Beschäftigung gemeinsamen Personals verboten werden. Die von der Klägerin dargelegten Einzelumstände ergäben nicht, daß der Beklagte zu 1 die Bezeichnung und den Betrieb der Beklagten zu 2 zum Zwecke der Umgehung des Verbots der Werbung für seine ärztliche Tätigkeit benutzt habe.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das von der Klägerin mit der Revision weiterverfolgte Begehren ist nicht begründet.
1.
Ärzten - auch niedergelassenen Ärzten wie dem Beklagten zu 1 - ist eine gewerbliche Betätigung im Rahmen eines Instituts, wie es die Beklagte zu 2 betrieben hat, nicht untersagt (vgl. BVerfGE 71, 183, 195, 196 = GRUR 1986, 387, 390 - Sanatoriumswerbung). Dürfen aber Ärzte solche Tätigkeiten ausüben, kann es ihnen nicht grundsätzlich und generell verwehrt werden, unter ihrem Namen mit anderen Instituten gleicher Art in Wettbewerb zu treten. Zwar muß ein Arzt wie der Beklagte zu 1 dabei der Tatsache Rechnung tragen, daß er als niedergelassener Arzt die für ihn insoweit geltenden Werbebeschränkungen der Berufsordnung - hier des § 21 der Berufsordnung der nordrheinischen Ärzte - beachten muß (vgl. BVerfGE 71, 162, 172 ff. [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 934/82] = GRÜR 1986, 382, 384, 385 - Arztwerbung). Lediglich die in diesem Zusammenhang allein noch zu beurteilende Benennung des Beklagten zu 1 als leitender Arzt der Beklagten zu 2 auf deren Eingangsschild und/oder Briefbögen verletzt die Bestimmungen der Berufsordnung, die die werbliche Betätigung der Ärzte einschränken, aber nicht. In den Fällen dieser Art ist die von solchen Maßnahmen ausgehende Werbewirkung, da sie unvermeidliche Folge der auch unter Namensnennung (hier des Namens der Beklagten zu 1) erlaubten Teilnahme des gewerblichen Instituts am Wettbewerb ist, hinzunehmen (vgl. BVerfGE 71, 183, 198 ff [BVerfG 19.11.1985 - 1 BvR 38/78].= GRUR 1986, 387, 390 f.).
Dies verkennt offenbar auch die Revision nicht. Beanstandungen insoweit erhebt sie nicht. Sie stellt entscheidend darauf ab, daß die Beklagte zu 2 ausschließlich den Werbezwecken des Beklagten zu 1 zu dienen bestimmt war. Das bejaht sie, weil die Beklagte zu 2, wie der eigene Vortrag der Beklagten ergebe, praktisch keine Umsätze getätigt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Aus den Ausführungen der Beklagten folgt, daß die Beklagte zu 2 eine werbende Tätigkeit beabsichtigt und aufgenommen hatte und daß sie lediglich mangels eines ausreichenden wirtschaftlichen Erfolges aufgelöst werden mußte. Auch das Berufungsurteil hat in verschiedener Hinsicht festgestellt, daß die Beklagte zu 2 solche Tätigkeiten tatsächlich entfaltet hatte.
Das steht der Annahme entgegen, die Beklagte zu 2 habe lediglich der Umgehung des für den Beklagten zu 1 geltenden Werbeverbots dienen sollen. Auch die von der Revision angegriffenen Tätigkeiten der Beklagten zu 2, so die Einrichtung des Bürobetriebes und die von der Beklagten zu 2 ergriffenen Werbemaßnahmen, sprechen nicht für diese Annahme, sondern eher gegen sie.
2.
Zur Abweisung der Klageanträge, die das Verbot der Ausübung der Tätigkeit des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 in demselben Mietobjekt betreffen, macht die Revision keine besonderen Ausführungen. Sie ist auch in diesem Punkt unbegründet. Die gemeinschaftliche Benutzung von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal lediglich im Empfangsund Eingangsbereich ist in Fällen wie hier nach § 1 UWG nicht zu beanstanden. Eine gewisse von der gemeinschaftlichen Nutzung ausgehende Werbewirkung kann bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein entscheidendes Gewicht erlangen. Sie könnte auch bei einer räumlichen Trennung von Arztpraxis und Institut nicht ausgeschlossen werden.
III.
Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.