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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1960, Az.: VIII ZR 37/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1960
Aktenzeichen
VIII ZR 37/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 18.12.1958

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Mezger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf beide Revisionen wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Dezember 1958 aufgehoben(1). Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat ihren Sitz in der Sowjetzone. Sie verkaufte am 2. August 1956 an die beklagte Firma in H. 4.500 qm Teppiche und Bettumrandungen zum Gesamtpreis von 47.050 in DM-Verrechnungseinheiten (= VE). Nach Nr. 11 Abs. 1 der allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin, die Bestandteil des Vertrages wurden, sind Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ausgeschlossen. Die Beklagte erhielt eine bis zum 31. Dezember 1956 gültige Bezugsgenehmigung und stellte der Klägerin die für sie bestimmte Ausfertigung rechtzeitig zur Verfügung. Ursprünglich sollte die Lieferung der Teppiche bis zum 15. November 1956 erfolgen. Die Beklagte räumte der Klägerin jedoch auf deren Wunsch eine Verlängerung der Frist bis zum 30. November 1956 ein. Nunmehr lieferte die Klägerin bis Mitte November 1956 eine Teilmenge im Werte von 12.583,29 DM (VE). Die restliche Menge, die per 27. November 1956 versandbereit war, wurde nicht geliefert. Die Klägerin will dies damit rechtfertige, daß ihr diese Lieferung wegen eines von dem Volkseigenen Handelsunternehmen Deutscher Innen- und Außenhandel-Textil (nachstehend DIA-Textil) am 20. November 1956 ihr gegenüber ausgesprochenen Lieferstops und deshalb unmöglich gewesen sei, weil sie angeblich einen für die Lieferung der Restmenge benötigten Warenbegleitschein nicht erhalten habe. Außerdem beruft sie sich darauf, daß sie auch aus anderen Gründen berechtigt gewesen sei, die Lieferung zurückzuhalten. Die Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, die Klägerin sei im Besitze eines zur Auslieferung der Restmenge geeigneten Warenbegleitscheins gewesen und könne sich auf den von DIA-Textil ausgesprochenen Lieferstop nicht berufen.

2

Mit der Klage fordert die Klägerin die Bezahlung der gelieferten Ware mit jetzt noch 12.457,56 DM (VE) nebst Zinsen. Die Beklagte hat dieser Forderung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Liefervertrages in Höhe von 14.862,79 DM entgegengesetzt und wegen dieses Betrages nebst Zinsen Widerklage erhoben.

3

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 12.457,56 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25. Januar 1957 verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

4

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten und deren Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 14.609,48 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1956 verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.

5

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt wegen ihres Schadensersatzanspruchs die Abweisung der Klage unter Aufrechterhaltung der Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage in Höhe des die Klageforderung übersteigenden Betrages von 2.151,92 DM nebst 5 % Zinsen. Die Klägerin will dagegen die Widerklage deshalb abgewiesen haben wissen, weil der Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht entstanden sei. Im übrigen haben die Parteien wechselseitig beantragt, die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Beklagte stellt der Kaufpreisforderung der Klägerin für die am 15./16. November 1956 gelieferte Teilmenge eine Schadensersatzforderung gegenüber, die sie darauf stützt, daß die Klägerin ihren Verpflichtungen aus demselben Vertrage, auf dem die Klageforderung beruht, nicht nachgekommen sei und dadurch verursacht habe, daß ihr infolge Nichtlieferung der Restmenge ein die eingeklagte Forderung übersteigender Gewinnausfall entstanden sei. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Lieferbedingungen der Klägerin, die in Abschnitt 11 Abs. 1 ein Verbot der Zurückhaltung der Zahlung des Kaufpreises und von Aufrechnungen, enthalten, die Zulässigkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung verneint und ihre Einwendung gegen die Klageforderung auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt abgelehnt, daß es sich nicht um eine Aufrechnung, sondern darum handle, daß infolge der Vertragsverletzung der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGZ 83, 281; 152, 111; RG HBR 1929 Nr. 1207) anstelle der ursprünglichen Vertragspflicht beider Teile ein Schadensersatzanspruch der Beklagten getreten sei, bei dem der Kaufpreisanspruch für die gelieferte Teilmenge nur einen Abrechnungsposten darstelle.

7

Die Revision macht dagegen geltend, die Auslegung der Vertragsklausel durch das Berufungsgericht verletze die §§ 133, 157 BGB. Die genannte Bestimmung enthalte nämlich kein allgemeines Verbot der Zurückhaltung der Zahlung und von Aufrechnungen, stehe vielmehr in einem Abschnitt, der mit den Preisen beginnt und in dem sodann bestimmt wird, die Zahlungen hätten grundsätzlich vor den Warenlieferungen zu erfolgen. Wenn es dann in ihm ohne jeden Absatz weiter heiße, die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers seien ausgeschlossen, so deute dieser Zusammenhang darauf hin, nur im Falle, daß der Kaufpreis im voraus zu zahlen sei, solle die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung ausgeschlossen sein. Hätte die Klägerin dies ganz allgemein ausschließen wollen, so hätte sie eine solche allgemeine Bestimmung in einen besonderen Abschnitt stellen müssen. Die Klausel könne der Beklagten nach Treu und. Glauben aber auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Klägerin den Lieferungsvertrag bewußt verletzt habe, indem sie die vollständige Erfüllung des Vertrages unterlassen habe. Wenn sie zufolge des Telegramms des DIA-Textil vom 20. November 1956, die Lieferung zu stoppen, worin keine behördliche Weisung zu sehen sei, nicht geliefert habe, so habe sie dies zu vertreten. Jedenfalls wäre aber, so meint die Revision, der Klägerin die Berufung auf die Klausel deshalb zu versagen, weil auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten entscheidungsreif sei.

8

Die Bedenken der Revision gegen die Auslegung der Lieferungsbedingungen sind auch dann nicht begründet, wenn sie als typische Vertragsbedingungen anzusehen sind und ihre Auslegung von dem Revisionsgericht ohne die Einschränkungen nachgeprüft werden kann, die ihm gegenüber der tatrichterlichen Auslegung von Individualvereinbarungen gezogen sind. Der erkennende Senat geht bei dieser Prüfung davon aus, daß der Stellung einer Vertragsklausel innerhalb von Lieferungsbedingungen besondere Bedeutung für die Auslegung und Tragweite der Klausel beigemessen werden kann (vgl. BGHZ 24, 39 [BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56]). Stichworte und Überschriften können darauf hinweisen, daß Einschränkungen der Rechte einer Vertragspartei nur hinsichtlich des besonders gekennzeichneten Vertragspunktes gelten sollen, oder jedenfalls dazu führen, daß sie von dem hierdurch betroffenen Vertragsteil so verstanden werden und deshalb nach Treu und Glauben entsprechend auszulegen sind. Auch schon die bloße Aufgliederung in bezifferte Absätze kann einer Begrenzung der Vertragsrechte unter Umständen eine beschränkte Wirkung geben (vgl. Hefermehl in MDR 1958, 918).

9

Der Ausschluß der Zurückhaltung der Zahlung und von Aufrechnungen zu Gunsten des Verkäufers bezieht sich seinem Wesen nach auf die Kaufpreisforderung. Es ist daher nicht irreführend, wenn er in einen Abschnitt der Lieferungsbedingungen gestellt ist, der die Zahlung des Kaufpreises betrifft. Wenn dabei als Regel bestimmt ist, daß der Kaufpreis im voraus zu zahlen sei, und sich dann die hier auszulegende Bestimmung anschließt, so ist bei verständiger Beurteilung der Ausschluß von Zurückhaltung der Zahlung und Aufrechnungen auf die Kaufpreisforderung schlechthin und nicht nur auf den Regelfall zu beziehen, daß sie im voraus zu entrichten ist. Die besondere zwischen den Parteien getroffene Abrede, wonach die Beklagte erst 60 Tage nach Grenzübergang der Ware zu zahlen brauchte, kann deshalb nicht dazu führen, die genannte Vertragsklausel auf diesen Fall nicht zu beziehen. Bei dieser Auslegung kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht auch in der Erwägung zu folgen ist, das Aufrechnungsverbot sei aus der Gestaltung des interzonalen Zahlungsverkehrs erklärbar.

10

Der Revision ist indes darin zuzustimmen, daß es sich hier nicht um eine Frage der Aufrechnung handelt. Wenn die Beklagte die Nichterfüllung des Kaufvertrages hinsichtlich der Restmenge zu vertreten hat und deshalb schadensersatzpflichtig wurde, so würde zwar der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der erfolgten Teillieferung nur einen Rechnungsfaktor im Rahmen des Schadensersatzanspruchs bilden. Die Vertragsklausel, nach der Zurückhaltung der Zahlung des Kaufpreises ausgeschlossen sein soll, betrifft indessen auch den Fall, daß der Käufer gegenüber dem Anspruch auf Bezahlung einer erfolgten Teillieferung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen der ausgebliebenen Restlieferung erhebt oder die Verrechnung mit einem aus ihrem Unterbleiben hergeleiteten Schadensersatzanspruch verlangt.

11

Es bedarf in diesem Verfahrensabschnitt keiner Entscheidung, ob die Klägerin sich auf den vertraglichen Ausschluß von Zurückhaltung der Zahlung (und Aufrechnungen) noch berufen dürfte, wenn die Schadensersatzforderung der Beklagten entscheidungsreif wäre. Denn dieser Fall ist, wie noch auszuführen sein wird, nicht gegeben.

12

Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob die Klägerin, wie die Revision meint, durch die Geltendmachung dieses vertraglichen Verbots deshalb gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie durch eine schuldhafte Verletzung der aus demselben Vertragsverhältnis entspringenden Pflichten der Beklagten Schaden zugefügt hat und weil, wie die Beklagte in diesem Zusammenhang ergänzend berücksichtigt wissen will, die Durchsetzung der Schadensersatzforderung gegen die Klägerin auf Grund einer Verurteilung zufolge der Widerklage erheblichen Schwierigkeiten begegnen würde. Vor einer Behandlung dieser Gesichtspunkte erscheint es angebracht, die Umstände zu erörtern, aus denen die Beklagte ihre Schadensersatzforderung herleitet.

13

II.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe sich im Besitze des Warenbegleitscheins befunden, der es ihr ermöglicht hätte, auch die zu liefernde Restmenge von 2.966 qm Bouclé-Erzeugnissen der Qualität "Fr." und 334,77 qm der Qualität "Th." in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so hätte sie sich jedenfalls um die Erteilung des etwa noch erforderlichen Warenbegleitscheins bemühen müssen. Es sei nicht vorgekommen, daß jemals aus solchem Grunde bei einem genehmigten Geschäft die Erteilung des Warenbegleitscheins verweigert worden wäre.

14

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin auf Grund des Lieferungsstops, der von DIA-Textil am 20. November 1956 ausgesprochen worden ist, vor Eintritt des bis zum 30. November 1956 ausgedehnten Lieferungstermins erklärt hat, sie werde nicht liefern. Es sei unstreitig, daß die Beklagte mit ihren Leistungen nicht im Verzuge gewesen sei, als der Leistungsstop ausgesprochen wurde. Die Beklagte habe auch nach Ablauf des verlängerten Liefertermins vom 30. November 1956 erfolglos die Restlieferung angemahnt. Die Klägerin habe sich schließlich zur Lieferung der Restmenge außer Stande erklärt, weil DIA-Textil den Restkaufvertrag aufgehoben und sie die Ware anderweitig verkauft habe. Das Berufungsgericht befaßt sich nach diesen Feststellungen mit der Verteidigung der Klägerin, der Lieferstop habe zugleich die Ankündigung enthalten, daß ein Warenbegleitschein nicht erteilt werde, und kommt zu dem Ergebnis, daß der Warenbegleitschein vom zuständigen Ministerium für die gesamte Lieferung einschließlich der Restmenge erteilt worden sei. Dies folgert das Berufungsgericht daraus, daß der von der Klägerin überreichte Lieferauftrag genehmigt gewesen sei und in Spalte 19 den Vermerk: WBS Nr. T 15/IDH/1652/LMH/56 aufweise, wodurch die Behauptung der Beklagten bestätigt werde, ihr sei von der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden, daß der Warenbegleitschein auch für die Restlieferung vorliege. Ohne die Verwaltungsorganisation und das Verwaltungsrecht der Sowjetzone im einzelnen zu untersuchen, könne davon ausgegangen werden, daß DIA-Textil nicht eine Genehmigung des Ministeriums habe aufheben können. Die von der Klägerin geschilderten Verhandlungen des DIA-Textil mit der Beklagten zeigten zudem, daß diese Stelle als Gläubiger aufgetreten sei und nicht hoheitlich als Behörde. Auch sonst sei nicht hinreichend dargetan, daß es sich bei dem Lieferstopp welcher der Klägerin mit einfachem Telegramm ohne namentliche Unterschrift aufgegeben worden sei, um eine hoheitliche Maßnahme gehandelt habe. Es möge sein, daß die Klägerin intern der Aufforderung des DIA-Textil, nicht zu liefern, habe entsprechen müssen. Gleichwohl müsse sie aber als Vertragspartner eine vertragswidrige Verweigerung vertreten.

15

Die Revision der Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung des Sachverhalts mit einer Reihe von verfahrensrechtlichen Rügen.

16

1.

Sie macht geltend, die Vordrucke für einen Warenbegleitschein enthielten auf der Rückseite den Vermerk: "Die Angaben müssen mit den übrigen Begleitpapieren (Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein usw,) übereinstimmen". Die mit der Anlage 3 der Klageschrift überreichte Rechnung über die gelieferte Teilpartie beziehe sich nur auf diese Menge. Daraus hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht entnehmen müssen, daß auch der Warenbegleitschein nur über diese Menge gelautet haben müsse. Das Berufungsgericht habe daher aus dem Vermerk in der Spalte 19 des genehmigten Lieferauftrages nicht folgern dürfen, daß der Warenbegleitschein für die gesamte Lieferung einschließlich der Restlieferung schon erteilt gewesen sei. Hinzu komme, daß die Klägerin unter Bezugnahme auf die Praxis des Interzonenverkehrs vorgetragen gehabt habe, daß ein Warenbegleitschein nur über die in der Rechnung vom 15. November 1956 bezeichnete Teilpartie gesiegelt worden sei und deshalb nur diese Teilpartie habe auf den Weg gebracht werden können.

17

Die hiermit angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts über die Durchführbarkeit der Restlieferung erscheint zwar nicht schlechthin mit der gesetzlichen Regelung des Interzonenwarenverkehrs unvereinbar. Das Berufungsurteil ist aber in diesem Punkt nicht einwandfrei begründet, weil das Berufungsgericht keine nähere Feststellung darüber getroffen hat, ob der Klägerin auf Grund des Warenbegleitscheins, der nach seiner Annahme für die Gesamtlieferung erteilt war, auch die Möglichkeit offenstand, Teillieferungen vorzunehmen, Erst unter Berücksichtigung der damals geltenden Verfahrensvorschriften für den Interzonenverkehr kann mit der erforderlichen Zuverlässigkeit gesagt werden, ob die Klägerin für die Restlieferung einen besonderen Warenbegleitschein benötigte. Denn es ist durchaus nicht selbstverständlich, daß sie im Jahre 1956 einen ihr für die gesamte Lieferung erteilten Warenbegleitschein für Teilsendungen benutzen konnte.

18

Darüber, wie in vorliegender Sache bei der Teilsendung vom 15./16. November 1956 verfahren worden ist, fehlen jegliche Feststellungen. Aus der mit der Klage überreichten Rechnungsabschrift ist zu entnehmen, daß die Rechnung mit einem Vermerk "Duplikat-Währungs-Factura Nr. 1" gekennzeichnet ist. Ob aber der Verbringung dieser Ware in die Bundesrepublik ein für die Gesamtlieferung erforderlicher oder ein besonderer für die Teilmenge ausgestellter Begleitschein zugrunde liegt, ist weder hieraus noch aus dem Liefervertrag zu entnehmen. Die Klägerin ist allerdings dafür beweispflichtig, daß sie nicht den für die Restlieferung erforderlichen Warenbegleitschein zur Verfügung gehabt habe. Sie hat aber im ersten Rechtszug einen Warenbegleitschein vorgelegt, der ihr mit Genehmigungsvermerk vom 5. November 1956 für die Mitte November erfolgte Teillieferung erteilt oder jedenfalls hierfür ausgefüllt und verwendet worden ist. Die bloße Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten ein Warenbegleitschein für den Lieferauftrag erteilt worden sei, reicht deshalb nicht aus, daraus zu folgern, daß der Beklagten die Lieferung der Restmenge auf Grund des erteilten Warenbegleitscheins ohne weiteres möglich gewesen wäre.

19

2.

Sollte die Beklagte Ende November 1956, als die Restmenge verandfertig war, keinen für die Versendung geeigneten Warenbegleitschein im Besitz gehabt haben, so wäre es ihr aus diesem Grunde unmöglich gewesen, die Restlieferung durchzuführen. Es würde dann darauf ankommen, ob sie dies zu vertreten hat. Das wäre dann der Fall, wenn sie es schuldhaft unterlassen hat sich um die Erteilung des Warenbegleitscheins für die Restlieferung zu bemühen und solche Bemühungen Erfolg gehabt haben würden. Das Berufungsgericht hat die Rechtslage unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft. Diese Frage kann auf Grund der bisherigen Feststellungen und des Vorbringens der Parteien von dem Revisionsgericht nicht beurteilt werden.

20

Die Beklagte meint zwar, daß es hierauf deshalb nicht ankommen könne, weil die Klägerin vertraglich die Garantie dafür übernommen habe, daß der Warenbegleitschein erteilt werde. Das ergebe sich daraus, daß sie sich im Kaufvertrag verpflichtet hat, die Ware an die Beklagte "frachtfrei Bestimmungsstation" und zwar per Lastkraftwagen an das Lager der Beklagten in Hamburg zu liefern, und daß nach Nr. 13 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin für die Auslegung der angewandten handelsüblichen Vertragsformeln, soweit aus den Vertragsbedingungen nichts anderes hervorgeht, die Incoterms 1953 gelten. Die Incoterms (= International Commercial Terms) bestimmen unter Nr. 7 zu dem Stichwort "Frachtfrei ... (benannter Bestimmungsort)" in Absatz A 8, der Verkäufer habe auf eigene Gefahr alle Ausfuhrbewilligungen oder sonstige behördliche für die Ausfuhr der Ware erforderliche Lizenzen zu beschaffen. Demnach habe, so meint der Beklagte, die Klägerin ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dafür einzustehen, daß die Verbringung der Ware über die Grenze auf Grund des genehmigten Liefervertrages durch Erteilung des hierzu erforderlichen Warenbegleitscheins ermöglicht werde. Das Berufungsgericht hat von seiner Annahme aus, daß ein solcher Warenbegleitschein vorgelegen habe, keinen Anlaß gesehen, sich mit der Auslegung der Vertragsbedingungen in Verbindung mit den Incoterms 1953 zu befassen. Dagegen hatte das Landgericht angenommen, der Kaufvertrag enthalte den ausdrücklichen oder jedenfalls stillschweigenden Vorbehalt, daß die Lieferung auf Grund des genehmigten Vertrages im Rahmen des Interzonenhandels ermöglicht werde. Dem Berufungsgericht muß überlassen bleiben, sich mit den Angriffen der Beklagten gegen diese Auslegung des Vertrages auseinanderzusetzen, sofern es hierauf noch ankommen sollte. Das wäre dann nicht der Fall, wenn die Klägerin auch ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder die Möglichkeit der Beschaffung des erforderlichen Warenbegleitscheins das Unterbleiben der Restlieferung deshalb nicht zu vertreten hätte, weil ihr ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 BGB erwachsen war oder die Voraussetzungen der Nr. 11 Abs. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen vorliegen. Das Berufungsurteil ist auch insoweit zu beanstanden, als es die Anwendung dieser Bestimmungen verneint hat, wie nachstehend zu Nr. 5 ausgeführt wird.

21

3.

Dagegen kann der Revision der Klägerin nicht darin zugestimmt werden, sie habe den angeordneten Lieferstop ohne Rücksicht darauf beachten müssen, ob ein für die Verbringung der Restmenge über die Zonengrenze benötigter Warenbegleitschein vorgelegen hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, daß für die Erteilung des Warenbegleitscheins nicht, wie die Revision ausführt, DIA-Textil zuständig war. Die Klägerin hatte nämlich hierzu bereits im ersten Rechtszuge vorgetragen, daß der Warenbegleitschein von einem Vertreter des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel in der Rubrik 23 unterschrieben und mit einem Trockensiegel genehmigt wurde, wie es in dem Berliner Abkommen vom 20. September 1951 - BAnz Nr. 186 S. 3 - vorgesehen worden sei. Das stimmt überein mit § 1 Abs. 2 des vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen sowjetzonalen Gesetzes zum Schütze des innerdeutschen Handels vom 21. April 1950 (GBl 327), wonach das Ministerium die erforderlichen Warenbegleitscheine ausstellt. Nach dem Vortrag der Klägerin wurde allerdings bei der Erteilung des Warenbegleitscheins auch das dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel unterstellte unternehmen DIA-Textil in der Weise beteiligt, daß es der Erteilung des Warenbegleitscheines zustimmte und diese Zustimmung auch nach außen in dem Warenbegleitschein zum Ausdruck brachte, indem es in der Rubrik Nr. 22 ihn mit Datum unterschrieb und siegelte. Ob dieses Vorbringen richtig ist - der von der Beklagten vorgelegte Warenbegleitschein enthält keinen solchen Zustimmungsvermerk - mag dahinstehen. Darauf kommt es hier deshalb nicht an, weil es an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin dafür fehlt, DIA-Textil wäre befugt gewesen, einen von dem zuständigen Ministerium genehmigten Warenbegleitschein zu widerrufen.

22

4.

Es fehlt auch an einer hinreichenden Darlegung dafür, daß DIA-Textil befugt war, der Klägerin als Privatunternehmen eine weitere Lieferung auf Grund des genehmigten Vertrages zu untersagen.

23

Nach § 3 der Anordnung des sowjetzonalen Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel über eine Reorganisation der volkseigenen Handelsunternehmen "Deutscher Innen- und Außenhandel" vom 4. Juli 1953 (Zentralblatt 343) regeln sich Tätigkeit und Aufgaben des "VEH DIA-Textil" nach dem Statut vom 6. November 1952 der volkseigenen Handelsunternehmen (VEH) "Deutscher Innen- und Außenhandel" (Min.Bl. 177). Das Statut bestimmt, wie die Beklagte zutreffend vorgetragen hat, die Bindung der VEH an die vom Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel festgelegte jeweilige wirtschaftspolitische Zielsetzung. Sie haben selbst Einkaufs- und Verkaufsverträge im Rahmen des Außenhandelsplans des Handelsunternehmens auf eigene Rechnung abzuschließen. Ferner haben sie Abrechnungen mit allen Exporteuren und Importeuren der Währungsgebiete DM/Ost mit den ausländischen Firmen und Organisationen über die hierzu ermächtigten Banken vorzunehmen. Bei Eigengeschäften der Lieferbetriebe führt der westdeutsche Bezieher die Verhandlung grundsätzlich nur mit dem Lieferbetrieb, der seinerseits die Liefergenehmigung bei der zuständigen Stelle einholt. Auch wenn im Jahre 1956 diese Genehmigung bei den für die jeweilige Warenart zuständigen Handelsunternehmen (VEH) einzuholen war, so wurde sich daraus noch nicht ergeben, daß DIA-Textil befugt war, eine im Rahmen des Interzonenhandels erteilte Liefergenehmigung zu widerrufen. Es liegt vielmehr näher, anzunehmen, daß eine so eingreifende Maßnahme dem zuständigen Ministerium vorbehalten war, und es hätte daher einer ganz konkreten Darlegung bedurft, durch welche Anordnung das Ministerium DIA-Textil ermächtigt hatte, Liefergenehmigungen im Rahmen des Interzonenhandels zu erteilen und zu widerrufen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht schon durch den Hinweis darauf enthoben, daß DIA-Textil in einem von der Deutschen Wirtschaftsdienst GmbH (DW) herausgegebenen Heft "Interzonenhandelsgeschäft und Dienstleistungen" als berechtigte Stelle aufgeführt ist "zur Erteilung von Zahlungsgenehmigungen, die den Warenverkehr betreffen, und für Dienstleistungen, die mit dem Warenverkehr unmittelbar in Zusammenhang stehen (z.B. Fracht, Versicherung)". Denn dieser Hinweis läßt eher darauf schließen, daß es zur Erteilung von Warenbegleitscheinen und Genehmigungen für Lieferungen nach Westdeutschland nicht berechtigt war (vgl. Merkblatt in DWD, Interzonenhandel, Band I Erg.- Lfg. II 59 Seite 37 zu Nr. 17).

24

Die Revision knüpft ferner an die Bemerkung des Berufungsgerichts auf Seite 24 des Berufungsurteils an, es möge sein, daß die Klägerin intern der Aufforderung des DIA-Textil, nicht zu liefern, entsprechen mußte, und folgert daraus, es müsse deshalb für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß diese Bindung für die Klägerin bestanden habe. Eine solche Bindung müsse aber, so meint die Revision weiter, sich aus dem Recht der Sowjetzone und der für DIA-Textil und die Klägerin maßgebenden Verwaltungsanordnungen ergeben. Die Bemerkung des Berufungsurteils ist jedoch nicht dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht unterstellen wollte, DIA-Textil habe die öffentlichrechtliche Befugnis gehabt, eine solche Weisung zu erteilen. Denn es hatte ausdrücklich festgestellt, ein hoheitlicher Akt habe nicht vorgelegen. Deshalb kann die Bemerkung des Berufungsgerichts nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin sich möglicherweise aus anderen tatsächlichen Gegebenheiten einer solchen Weisung habe nicht entziehen können. In diesem Falle, so meint das Berufungsgericht, müsse sich die Klägerin die von DIA-Textil veranlaßte vertragswidrige Nichterfüllung als eigenes vertragswidriges und auch zu vertretendes Verhalten anrechnen lassen. Diese Erwägung des Berufungsgerichts gibt allerdings nicht klar zu erkennen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Klägerin sich auch ein unzulässiges Verhalten des DIA-Textil anrechnen lassen müßte. Es hätte deshalb auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus näher geprüft werden müssen, ob die Klägerin schuldhaft gehandelt hat, wenn sie den Kaufvertrag dadurch verletzte, daß sie eine weitere Lieferung auf Grund der ihr erteilten Weisung unterlassen hat. In diesem Zusammenhang hätte es daher einer näheren Begründung der Annahme bedurft, die Klägerin sei mit der Restlieferung in Verzug gekommen. In diesem Punkt bestehen gegen das Berufungsurteil deshalb ebenfalls Bedenken. Hierzu wird die Klägerin noch näher darlegen müssen, aus welchen Gründen sie den von DIA-Textil ausgesprochenen Lieferstop als für sich verbindlich angesehen hat und daß sie trotz einer verantwortlichen Prüfung sich habe als verpflichtet ansehen dürfen, dem Verlangen des DIA-Textil zu entsprechen.

25

Sollte die Klägerin in dieser Einsicht einen rechtsirrtümlichen Standpunkt eingenommen haben, so könnte ein den Verzug ausschließender Umstand dann angenommen werden, wenn sie nach gehöriger Erkundigung der Auffassung sein durfte, sie würde sich (trotz Erteilung eines Warenbegleitscheines) eines Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder verbindliche hoheitliche Anordnungen schuldig machen, wenn sie den Lieferstop nicht beachte (vgl. auch BGH Urt. v. 3. Juni 1953 - II ZR 236/52 - S. 11/12, NJW 1953, 1426). In diesem Zusammenhang wäre auch das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 20. April 1957 Seite 3/4 zu berücksichtigen, dem entnommen werden kann, daß das Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel dem DIA-Textil jedenfalls im Rahmen des Außenhandels besondere Befugnisse als fachlich zuständigem Außenhandelsorgan übertragen hatte und daß solche Befugnisse sich nach Auffassung der Klägerin auch auf den innerdeutschen Handel bezogen haben (vgl. dazu Förster. Das Außenhandelssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 3. Aufl. 1957 S. 65/66).

26

5.

Weitere Rügen der Revision betreffen die Einwendung der Klägerin, sie sei nicht mehr verpflichtet gewesen, der Beklagten Ware mit dem vertraglich eingeräumten Zahlungsziel von 60 Tagen nach Grenzübergang zu liefern, nachdem sich begründete Bedenken ergeben hatten, ob die Beklagte die Ware vereinbarungsgemäß bezahlen werde.

27

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Klägerin habe kein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, Denn ihr gegenüber sei die Beklagte mit Leistungen aus dem Vertrage vom 2. August 1956 nicht im Verzuge gewesen. Es sei von der Klägerin auch nicht dargetan, daß auf Seiten der Beklagten in der Zeit vom 2. August 1956 bis zur Erklärung der Lieferungsverweigerung eine so wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten wäre, daß der Zahlungsanspruch der Klägerin ihr habe gefährdet erscheinen können. Die Klägerin habe auch weder vorgetragen, daß sie sich für die Nichtlieferung auf ein solches Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 BGB oder auf Nr. 11 Abs. 5 ihrer Lieferungsbedingungen berufen hätte. Sie habe das auch nicht getan, denn noch in ihrem Schreiben vom 30. November 1956 bringe sie ihr Interesse an der Erfüllung des Vertrages zum Ausdruck und ihr Schreiben vom 15. Januar 1957 lasse keine anderen Gründe erkennen als den Lieferstop des DIA-Textil.

28

Demgegenüber macht die Revision folgendes geltend: Die Klägerin habe im Schriftsatz vom 22. April 1957 Seite 3 vorgetragen, daß die Beklagte dem DIA-Textil sowie den ihm angeschlossenen Lieferwerken laut Gutachten des Wirtschaftsprüfers R. zum 31. Oktober 1956 den Betrag von 1.239.330,55 DM schuldete. Die Klägerin habe weiter als Anlage Bf 8 zum Schriftsatz vom 2. März 1958 zur Sache 3 U 186/57 eine Aufstellung der Verbindlichkeiten der Beklagten gegenüber den dem DIA-Textil angeschlossenen Lieferwercken vorgelegt, die am 28.11., 30.11. und 11.12.1956 zu erfüllen gewesen wären. Diese Anlage sei laut Protokoll vom 17. April 1950 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Vortrag sei nicht bestritten worden; gegenteilige Feststellungen habe das Berufungsgericht nicht getroffen, so daß dieser Schuldsaldo und diese Fälligkeiten für das Revisionsverfahren zu unterstellen seien. Bestanden aber unerfüllte Verpflichtungen der Beklagten gegenüber DIA-Textil und den von ihm betreuten Unternehmungen in solcher Höhe, dann sei DIA-Textil nach den von der Klägerin unter Beweis gestellten Richtlinien verpflichtet gewesen, weitere Lieferungen an die so stark verschuldete Beklagte zu unterbinden und aus diesem Grunde die ihm zustehenden obrigkeitlichen Maßnahmen zu ergreifen, Weiterhin habe die Klägerin im Schriftsatz vom 2. März 1958 unter Bezugnahme auf die Akten 65 VN 24/57 sowie auf das Zeugnis des Direktors Mö., des Bücherrevisors Ma. und des Rechtsanwalts St. vorgetragen, daß die Beklagte ihren Vertragspartnern sowie gegenüber dem Zeugen Ma. und dem Wirtschaftsprüfer R. Steuerverbindlichkeiten von ca. 220.000 DM verschwiegen hebe. Diese Beweise hätten erhoben werden müssen. Sei dieser Vortrag richtig, so rechtfertige auch dieses Verhalten der Beklagten den Lieferstop. Diese Gründe könnten nachgeschoben werden.

29

Dazu ist zu bemerken: Diese besonderen Umstände sind zwar von der Revision unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht worden, das Vorgehen des DIA-Textil zu rechtfertigen Darin liegt aber auch zugleich eine Berufung auf die Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar für die Klägerin aus den angeführten Umständen ergeben.

30

Das Verweigerungsrecht aus § 321 BGB setzt voraus, daß nach dem Abschlüsse des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird. Es bedarf zu seiner Ausübung nicht einer vorherigen Ankündigung (RGZ 51, 170, 171). Die Klägerin hatte behauptet, daß DIA-Textil in den mit der Beklagten im Anschluß an den Lieferstop geführten Verhandlungen auch in ihrem, der Klägerin, Auftrage verhandelt habe. Damit hatte sie sich auf alle die Umstände berufen, welche DIA-Textil bei diesen Verhandlungen der Beklagten gegenüber geltend gemacht hat. Unstreitig war dabei aber die sich aus dem behaupteten Zahlungsverzug der Beklagten ergebende Lage Gegenstand dieser Verhandlungen. Deshalb hätte sich das Berufungsgericht hiermit auseinandersetzen müssen. Es durfte sich dieser Verpflichtung nicht mit dem Hinweis enthoben ansehen, daß die Klägerin sich in dem angeführten Schriftwechsel nicht auf eine Verschlechterung der Vermögenslage der Beklagten berufen hatte. Eine solche kann darin liegen, daß DIA-Textil es abgelehnt hat, der Beklagten weiteren Kredit zu gewähren, wodurch sich für die Beklagte nach ihrer Darstellung Schwierigkeiten ergeben haben, die zum Vergleichsverfahren führten. Deshalb wäre zu prüfen gewesen, ob die Beklagte sich zunächst deshalb nicht in Verzug befunden hat, weil ihr gegenüber ein Lieferstop ausgesprochen war, und ob ihr, bevor sie in Verzug geriet, ein weiteres Recht zur Verweigerung der Restlieferung daraus entstanden ist, daß sich die Vermögenslage der Beklagten verschlechtert hatte. Dies gilt auch für die Frage, ob die Voraussetzungen der Nr. 11 Abs. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen vorliegen.

31

III.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß dem Revisionsgericht keine abschließende Entscheidung darüber möglich ist, ob überhaupt ein grober Verstoß gegen die Verpflichtungen der Klägerin darin gefunden werden kann, daß sie die Restlieferung unterlassen hat. Würde in dieser Beziehung ein solcher Verstoß vorliegen, so könnte es gegen Treu und Glauben verstoßen, daß sich die Klägerin auf den vertraglichen Ausschluß von Zurückhaltung der Zahlung berufen hat. Deshalb kann das Berufungsurteil auch insoweit nicht bestätigt werden, als es der Klageforderung entsprochen hat.

32

Daraus ergibt sich, daß das Berufungsurteil im Umfange der Verurteilung der Parteien zur Zahlung sowohl auf die Revision der Klägerin als auch auf die der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß. Die Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs hinsichtlich der Widerklage bleibt also unberührt.

33

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war deshalb dem Berufungsgericht zu übertragen.

34

Dem Berufungsgericht bleibt überlassen zu prüfen, ob das Landgericht abweichend vom Klageantrag zur Zahlung schlechthin verurteilen durfte.

Dr. Großmann
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Spieler
Dr. Mezger

(1) Red. Anm.:

"18. Dezember 1958 aufgehoben" korrigiert durch "18. Dezember 1958 im Umfange der Verurteilung der Parteien aufgehoben" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)