Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1953, Az.: II ZR 236/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 236/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.04.1952
- Landgerichts in Landshut - 09.05.1951
Rechtsgrundlagen
- § 276 BGB
- Art. V 9 c 2 Am MilRegG Nr 56
Fundstellen
- DB 1953, 669 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1426-1427 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Brauereibesitzers Hans S. in V.,
Prozessgegner
die L. AG, M., N.str. ..., gesetzlich vortreten durch die Direktoren Karl K., Friedrich M. und Dr. Bernhard B.,
Amtlicher Leitsatz
Unverschuldeter Rechtsirrtum darüber, daß eine Kundenschutzvereinbarung infolge des Dekartellisierungsgesetzes Nr. 56 der amerikanischen MilReg unverbindlich sei, kann die Annahme eines Verschuldens bei Zuwiderhandlungen gegen die Kundenschutzklausel und damit einen Schadensersatzanspruch ausschließen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28. April 1952 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten gemäß Ziffer II und insoweit auch gegen Ziffer I der Urteilsformel richtet.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 9. Mai 1951 zur Hauptsache zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1944 mußte die Klägerin die unmittelbare Belieferung ihrer Kunden in Velden und Umgebung einstellen, Keil die Versendung von Bier über eine bestimmte Entfernung verboten war. Die Kunden, die hiernach von ihr nicht mehr beliefert werden konnten, sollten von der Orts- oder nächstgelegenen Brauerei beliefert werden. Der Beklagte, der in Velden eine Brauerei betreibt, übernahm die Belieferung von Gastwirten, die Kunden der Klägerin waren, und zahlte der Klägerin für die Zeit bis Ende 1948 in 1/4-jährlicher Abrechnung für jeden an diese Kunden gelieferten hl Faßbier 2. RM bzw. 2,- DM. Im Jahre 1949 wollte die Klägerin die Belieferung ihrer "Löwenbräukunden" wieder übernehmen und setzte sich dieserhalb im Mai 1949 mit dem Beklagten in Verbindung. Sie teilte ihm dann mit, daß sie unter Berücksichtigung der von dem Beklagten angeführten Prestigegründe die Bedienung der in Rede stehenden Kunden erst mit Beginn des neuen Sudjahres ab 1. Oktober 1949 übernehmen werde. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es den Gastwirten überlassen zu können, ob diese von ihm weiterhin Bier beziehen wollten. Er setzte demgemäß die Lieferungen an die Gastwirte fort. Fünf von ihnen haben den Bierbezug bei der Klägerin ab 1. Januar 1951 wieder aufgenommen.
Die Klägerin hat im Januar 1950 Klage erhoben und nach Änderung und Erweiterung ihres Klagebegehrens schließlich verlangt, den Beklagten zu verurteilen, die Lieferung von Bier an den Gastwirt Strohmeier in Velden bei Meidung einer vom Gericht für jedes Zuwiderhandeln festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe bis 1. Oktober 1953 zu unterlassen, ferner Auskunft zu geben über die Menge, welche der Beklagte in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis 31. Dezember 1950 an die Gastwirte H. in V., in K., M. in P., He. (Z.) in G. und Se. in G. und vom 1. Oktober 1949 ab an den Gastwirt St. in V. geliefert hat, sowie pro hl den Betrag von 10,- DM entgangenen Gewinn nebst 6 % Zinsen hieraus seit 31. Dezember 1950 an die Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin stützt ihr Verlangen darauf, daß sie mit dem Beklagten eine Kundenschutzvereinbarung getroffen habe inhalts deren dem Beklagten verwehrt sei, 5 Jahre lang nach Beendigung der Vereinbarung über die Belieferung ihrer Kunden, die genannten Gastwirte mit Bier zu beliefern.
Der Beklagte hat eine solche Vereinbarung bestritten und in Abrede gestellt, daß zwischen der Klägerin und den Gastwirten Bierlieferungsverträge bestünden. Er hat ferner geltend gemacht, die Klägerin hätte ihre auswärtigen Kunden schon im Jahre 1946 ohne weiteres wieder beliefern können. Er hätte in den schlechten Jahren sein Bier anderweit gut unterbringen können. Die Klägerin könne, da sie es unterlassen habe, sich auf die angebliche Kundenschutzvereinbarung alsbald nach Wegfall der Versandsperre zu berufen, schon deshalb aus der behaupteten Kundenschutzvereinbarung nach Treu und Glauben Rechte nicht herleiten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die behauptete Vereinbarung nicht als bewiesen angesehen und ausgeführt, daß sie auch wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung als nichtig anzusehen wäre.
Dagegen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin dem Anspruch auf Unterlassung und Auskunfterteilung entsprochen und den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in der Berufungsinstanz nur noch auf die Behauptung gestützt worden, daß der Beklagte sich vertraglich zum Kundenschutz verpflichtet habe. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Kundenschutzvereinbarung zustande gekommen sei.
Sie rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Gesichtspunkt der Verwirkung nicht geprüft und daß es den Klageansprüchen ohne Rücksicht darauf entsprochen habe, ob die Wirte an die Klägerin noch vertraglich gebunden waren. Der Annahme einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Kundenschutzvereinbarung stehe entgegen, daß der Beklagte ohne Verschulden der Auffassung habe sein können, die behauptete Verpflichtung nicht übernommen zu haben, jedenfalls aber, daß sie eine nach dem Gesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstelle und deshalb nicht verbindlich sein könne.
Die Revision konnte nur insoweit Erfolg haben, als sie sich gegen den Schadensersatzanspruch der Klägerin richtet.
I.
Die Kundenabgabe an den Beklagten beruht auf der Einzelanordnung des Brauereiwirtschaftsverbandes Süddeutschland vom 21. August 1944. Nach dieser Einzelanordnung sollte die "Verrechnung und verwaltungsmäßige Betreuung" bei der bisherigen Lieferbrauerei verbleiben. So sind die Geschäftsbeziehungen des Beklagten mit den von der Klägerin übernommenen Kunden Jedoch nicht gehandhabt worden. Diese haben, wie das Berufungsurteil dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 5. Dezember 1944 entnimmt, entgegen den Wünschen der Parteien das Entgelt für die Ersatzlieferungen des Beklagten nicht an die Klägerin, sondern an den Beklagten abgeführt, womit sich die Klägerin einverstanden erklärt hat.
Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß die Feststellungen des Berufungsurteils über das Zustandekommen einer Kundenschutzvereinbarung deshalb zu beanstanden seien, weil der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 1945, in welchem sie eine Gegenbestätigung erbeten hatte, nicht schriftlich bestätigt hat. Dieses Schreiben enthält den Satz:
"Zwischen Ihnen und uns soll ein unbedingter Kundenschutz gelten, wie Sie dem Rechtsunterzeichneten ausdrücklich versicherten".
In einem weiteren Absatz heißt es in dem Schreiben:
"Es wäre uns sehr erwünscht, wenn Sie uns Ihr Einverständnis mit den vorstehenden Ausführungen kurz auf beiliegendem Durchschlag bestätigen möchten".
In diesem Schreiben nahm die Klägerin zunächst auf die Besprechung zwischen dem Beklagten und ihrem Prokuristen A. vom 2. Februar 1945 Bezug und erklärte sich damit einverstanden, daß der Beklagte ihr als Anerkennungsgebühr für ihr Lieferrecht in 1/4-jährlicher Abrechnung RM 2,- je hl Faßbier bezahle und daß er seine Bierlieferungen an die Wirte der Klägerin bis auf weiteres selbst berechne und kassiere. Dieses Verhältnis sollte bis auf Widerruf Gültigkeit haben. Der Beklagte hat unstreitig der Klägerin die erbetene Bestätigung nicht übersandt, jedoch für die Zeit bis Ende 1948 abgerechnet und Zahlung von RM 2,- je hl Faßbier geleistet. Sein Verhalten wird von dem Berufungsgericht auch in Bezug auf die Kundenschutzvereinbarung als Einverständnis angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Welche Bedeutung dem Schweigen beizumessen ist, wenn um Gegenbestätigung gebeten wird, läßt sich nicht allgemein entscheiden. Es kommt ganz auf die Lage des einzelnen Falles an (RGZ 106, 414 [416]; 104, 201). Die Bitte um Gegenbestätigung kann auch dem Wunsche entsprungen sein, in dem Schriftstück des Gegners den urkundlichen Beweis und zugleich die Gewähr zu besitzen, daß die eigene Bestätigung in die Hände des Gegners gelangt ist. Da das Schreiben der Klägerin auf eine feste mündliche Zusage des Kundenschutzes seitens des Beklagten Bezug nimmt, die überhaupt keiner Bestätigung bedurfte, hatte die Bitte um Gegenbestätigung insoweit auch für den Beklagten erkennbar nur die Bedeutung, der Klägerin damit einen urkundlichen Beweis zu liefern. Das Berufungsgericht hat daher rechtlich bedenkenfrei aus dem Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 1945 und dem unterbliebenen Widerspruch gegen dieses Schreiben gefolgert, daß eine Vereinbarung über den Kundenschutz zwischen den Parteien zustande gekommen sei.
Das Berufungsurteil stellt fest, daß der Beklagte auch über die Dauer des von der Klägerin beanspruchten Kundenschutzes nicht im Unklaren sein konnte. Er hatte von dem inzwischen verstorbenen Prokuristen A. 2 mit "Vereinbarung" überschriebene gleiche Formulare erhalten, von denen der Beklagte ein Exemplar zu den Gerichtsakten gereicht hat. Es enthält unter Ziff 5 die Bestimmung, daß für die Dauer der Vereinbarung und für 5 Jahre nach deren Ablauf für die von der Aushilfsbrauerei belieferten Kunden zugunsten von L. (der Klägerin) ein unbedingter Kundenschutz in Kraft trete. Diese Zeitdauer stimmt im wesentlichen überein mit einer Bestimmung in der Anordnung Nr. 99 der Hauptvereinigung der deutschen Brauwirtschaft vom 4. Juli 1942, die unter Ziff III Abs. 2 anordnet, daß Brauereien und Bierverlegern für die Absatzstätten, die sie auf Grund dieser Anordnung nicht mehr beliefern dürfen, mit sofortiger Wirkung ein Kundenschutz eingeräumt werde, der erst 5 Jahre nach Wiederherstellung der alten Lieferbeziehungen ende. Der Beklagte will das Schreiben der Klägerin vom 5. Oktober 1944, in dem sie ihm den schriftlichen Auftrag zur Belieferung ihrer Kunden erteilte und in dem sie erklärte, sie nehme an, daß er die ihm ausgehändigte Vereinbarung als Richtschnur für die Lieferungen einhalten werde, und um Stellungnahme wegen der Höhe des Vergütungssatzes bat, nicht erhalten haben. Er hatte aber das Formular in den Händen, das die Kundenschutzklausel enthielt und hat dann der Feststellung der Klägerin im Schreiben vom 5. Februar 1945, daß er Kundenschutz zugesichert habe, nicht widersprochen. Unter diesen Umständen ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin für die Dauer von 5 Jahren Kundenschutz zu gewähren. Dein steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte zwei Formulare erhalten hatte, um eines davon für die Klägerin unterschriftlich zu vollziehen. Denn dieses Verlangen der Klägerin war durch die mündliche Vereinbarung überholt, auf welche die Klägerin in ihrem Bestätigungsschreiben Bezug genommen hat.
Was die Zusicherung eines unbedingten Kundenschutzes bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht legt sie dahin aus, daß der Beklagte verpflichtet war, bzw. ist, die früheren Kunden der Klägerin nicht zu beliefern. Es legt den Zeitraum, für den diese Verpflichtung für den Beklagten gelten sollte, dahin fest, daß er mit dem Zeitpunkt beginne, in dem die Klägerin die Lieferbeziehungen nach ihrer Erklärung gegenüber dem Beklagten wieder aufnehmen wollte. Dies entspricht der Ziffer 5 des oben erwähnten Formulars, wonach die Kundenschutzklausel 5 Jahre nach Ablauf der Vereinbarung gelten sollte. Nach den Bestimmungen des Formulars sollte die Vereinbarung beiderseits 1/4-jährlich jeweils jeden Monatsersten durch Einschreibebrief gekündigt werden können. Die Parteien haben sich im Mai 1949 darüber verständigt, daß die Klägerin die Belieferung ihrer früheren Kunden erst ab 1. Oktober 1949 wieder aufnehmen sollte, so daß das Ende der Vereinbarung über die Belieferung der Kunden durch den Beklagten zu diesem Zeitpunkt eintrat.
Die Klägerin hat nun allerdings mit Schriftsatz vom 27. Februar 1952 behauptet, es sei Kundenschutz für die Zeit nach Ablauf der Sperre vereinbart worden und hierzu ausführen lassen: "Diese Vereinbarung bedeutet, daß mit Wegfall der Sperre vom nächsten Sudjahr an der alte Bierlieferungsvertrag wieder auflebt, wenn er nicht formell gekündigt worden ist". Hiermit ist jedoch nicht unvereinbar, daß die Klägerin dann zur näheren Bestimmung des festzustellenden Inhalts der getroffenen Vereinbarung, insbesondere für die Dauer der Kundenschutzklausel, auf die Bestimmung in dem Formular Bezug nahm, die das Berufungsgericht seiner Feststellung zugrunde gelegt hat.
Die Revision knüpft an die vorerwähnte schriftsätzliche Ausführung der Klägerin an und meint, das Berufungsgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Bierlieferungsverträge mit ihren hier in Rede stehenden Kunden noch zu dem maßgebenden Zeitpunkt, das ist am 1. Oktober 1949, bestanden haben. Sie verweist hierzu auf die Bekundungen der Wirte, die über diese Frage in erster Instanz vernommen worden sind. Die Revision ist danach der Auffassung, daß die Verpflichtung, frühere Kunden der Klägerin nicht mehr zu beliefern, jedenfalls dann entfalle, wenn diese Kunden nicht mehr zur Bierabnahme gegenüber der Klägerin verpflichtet seien. Das Berufungsgericht hält dagegen den Beklagten für verpflichtet, schlechthin eine Belieferung der Wirte zu unterlassen, und läßt ausdrücklich dahingestellt, ob die Wirte bei der Klägerin verpflichtet waren. Die Auslegung, die das Berufungsgericht damit dem Inhalt der Kundenschutzklausel in dieser Frage gegeben hat, ist denkgesetzlich möglich und läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Sie entspricht auch dem eindeutigen Zweck dieser Klausel, der nicht erreicht werden würde, wenn der Schutz nur für solche Kunden gelten sollte, die einen Bierbezugsvertrag mit der Klägerin hatten. Der Beklagte hat zudem selbst in der Berufungsbeantwortung vom 15. Oktober 1952 unter 2 vorgetragen, daß eine Kundenschutzvereinbarung, so wie sie die Klägerin behaupte, nichts anderes bedeuten würde, als daß der Beklagte entgegen den Grundsätzen des freien Wettbewerbes 5 Jahre lang daran gebunden wäre, frühere Kunden der Klägerin nicht zu bedienen, und zwar auch dann nicht, wenn diese aus freien Stücken und ohne Werbung des Beklagten den Bierbezug von diesem wünschen. Er hat ferner in diesem Schriftsatz unter Ziffer 5 ausgeführt, der Beklagte habe niemals bestritten, daß es sich um ursprüngliche Kunden der Klägerin handle. Die Zusage des Kundenschutzes ist jedenfalls rechtlich einwandfrei dahin ausgelegt, daß der Beklagte gehalten sein sollte, die hier in Rede stehenden früherem Kunden der Klägerin nicht mehr zu beliefern, wenn die Vereinbarung über die Belieferung dieser Kunden durch den Beklagten an Stelle der Klägerin beendet werden würde.
Dabei kann unerörtert bleiben, ob diese Vereinbarung uneingeschränkt auch hinsichtlich des Wirtes H. gelten sollte, der als Zeuge im ersten Rechtszug bekundet hat, er sei seit 1940 auch schon vom Beklagten neben der Klägerin beliefert worden. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil, wie noch auszuführen ist, die Klage insoweit auch bei Annähme eines uneingesshränkten Kundenschutzes abgewiesen werden muß.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Tatbestand auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung prüfen müssen, greift nicht durch. Es ist hierfür zu unterstellen, daß die Klägerin seit 1946 ihre auswärtigen Kunden selbst hatte wieder beliefern können, daß der Beklagte dies behauptet und das Berufungsgericht etwas anderes nicht festgestellt hat. Der Beklagte hat aber, wie das Berufungsurteil feststellt, bis Ende 1948 eine Anerkennungsgebühr bezahlt und die Klägerin hat bereits im Mai 1949 die Einstellung der Bierlieferung des Beklagten an ihre früheren Kunden verlangt. Damit ist die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß es dem Beklagten offenbar ganz recht gewesen sei, wenn er die Kunden möglichst lange beliefern konnte. Mit dieser Begründung verneint das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei, daß die Klägerin auf ihr Recht aus der Kundenschutzklausel verzichtet habe. Bei diesem Sachverhalt ist aber auch kein Raum für die Annahme, daß der Klägerin nach Treu und erlauben zu versagen sei, sich im Jahre 1949 noch auf die Kundenschutzklausel zu berufen.
In den Vorinstanzen hatte der Beklagte eingewandt, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung verstoße gegen das Dekartellisierungsgesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung. Das Landgericht hatte ihm darin Recht gegeben, während das Berufungsurteil unter Bezugnahme auf das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1952 (BGHZ 5, 71) die gegenteilige Rechtsauffassung vertritt. Dieser ist beizutreten. Eine Kundenschutzklausel der hier in Rede stehenden Art fällt zwar nach dem Wortlaut des Art V 9 c 2 des Gesetzes Nr. 56 unter diese Verbotsbestimmung. Bei der Anwendung des Gesetzes sind jedoch der wirkliche Wille des Gesetzes sowie sein Sinn und Zweck zu erforschen. Der Zweck einer derartigen Vereinbarung liegt darin, eine Vertragspartei zu hindern, eine durch die Kriegsverhältnisse entstandene Zwangslage des anderen Vertragsteiles, der damals seine Kunden vorübergehend abgeben mußte, zu seinen Gunsten auszunutzen. Bei einem solchen Kundenaustausch bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Gefahr, daß die Kunden auch nach Aufhebung der Sperre weiterhin bei dem neuen Lieferanten verbleiben würden. Durch die Kundenschutzklausel sollte auch verhindert werden, daß der neue Lieferant etwa durch besonders günstige Bedingungen die Kundschaft des anderen Teiles an sich zog. Unter diesen besonderen durch die Kriegsverhältnisse bedingten Umständen hat die Kundenschutzklausel den Zweck, die Lauterkeit des Wettbewerbes zu erhalten und damit berechtigte Interessen der Brauerei zu schützen, die ihre Kunden an eine andere für die Belieferung günstiger gelegene Brauerei abgeben mußte. Solche Hilfsabreden eines Vertrages werden durch das Verbot von Absprachen der in Art V 9 c 2 des Gesetzes Nr. 56 genannten Art nicht betroffen.
Der Beklagte hat sonach durch die Weiterbelieferung der Kunden der Klägerin ab 1. Oktober 1949 die aus der Zusage des unbedingten Kundenschutzes ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt. Die Klägerin kann insbesondere verlangen, daß er die Weiterbelieferung des Kunden Strohmeyer jedenfalls mindestens in dem durch den letzten Klageantrag bestimmten Zeitraum, das ist bis zum 1. Oktober 1953 unterläßt. Insoweit konnte die Revision des Beklagten keinen Erfolg haben.
II.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind der mit der Klage erhobene Anspruch auf Schadensersatz und der hierfür geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die vom Beklagten an die 6 Wirte gelieferten Biermengen nicht begründet.
Das Berufungsurteil führt ohne nähere Erörterung der Frage, ob der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt habe, aus, der Beklagte habe sich durch schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflicht der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Das Berufungsgericht hat dabei unbeachtet gelassen, daß der Beklagte sich in der Klagebeantwortung vom 12. Januar 1950 und anschließend wiederholt darauf berufen hatte, die Klägerin dürfe ihren alten Kunden gegenüber schon deswegen eine Monopolstellung nicht mehr einnehmen, weil ihr dies durch das Entkartellisierungsgesetz verboten sei.
Das Gesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung ist am 12. Februar 1947 in Kraft getreten. In Bezug auf dieses Gesetz ist in der Öffentlichkeit, wie gerichtsbekannt ist, auf das allgemeine Verbot von Vereinbarungen über Wettbewerbsbeschränkungen wiederholt hingewiesen worden. Es kann daher ohne weiteres angenommen werden, daß der Beklagte, der sich hierauf schon in der Klagebeantwortung berufen hat, auch schon vorher in der hier maßgebenden Zeit ab 1. Oktober 1949 der Auffassung gewesen ist, die Klägerin könne schon wegen dieses Verbots nicht verlangen, daß er jegliche Belieferung der früheren Kunden der Klägerin unterlasse.
In dieser Auffassung ist dann der Beklagte durch das Urteil des Landgerichts vom 9. Mai 1951 bestärkt worden. Es kommt hinzu, daß der Wortlaut des Art V 9 c 2 des Gesetzes Nr. 56, wie auch das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1952 - I ZR 63/51 - einräumt, eine Kundenschutzvereinbarung der vorliegenden Art erfaßt. Die nach dem Gesetz Nr. 56 verbotenen Abreden sind in diesem Gesetz für ungesetzlich und damit als nicht verbindlich erklärt worden. Dem Beklagten ist hiernach zuzubilligen, daß er eine für ihn angeblich verpflichtende Vereinbarung als ungesetzlich und daher nichtig habe ansehen dürfen. Dieser Umstand steht aber der Annahme einer schuldhaften Verletzung der ihm nach obigen Ausführungen treffenden Verpflichtungen für die hier zu beurteilende Zeit entgegen.
Die Kläger in verlangt Schadensersatz für die Zeit ab 1. Oktober 1949 und hat diesen Anspruch hinsichtlich von 5 Wirten auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1950 beschränkt. Hinsichtlich des Gastwirts St. enthält der Klageantrag für den Schadensersatzanspruch zwar keinen Endtermin. Er muß aber dahin verstanden werden, daß Auskunft und Schadensersatz für einen Zeitraum verlangt werden, der in der Vergangenheit, also jedenfalls vor Erlaß des Berufungsurteils liegt. Dieses ist im schriftlichen Verfahren nach Feststellung der Anträge im Termin vom 12. Dezember 1951 am 17. April 1952 "erlassen" und an Verkündungsstatt den Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 28. April 1952 zugestellt worden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1952, welches die Streitfrage über die Tragweite des Gesetzes Nr. 56 in Bezug auf eine gleichartige Kundenschutzklausel maßgebend entschieden hat, ist in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" vom 20. März 1952 S. 211, in der NJW jedoch erst in der Nr. 13/52 vom 1. Mai 1952 veröffentlicht worden. Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Beklagte sich auch hinsichtlich seiner Verpflichtungen über eine Weiterbelieferung des Wirtes St. bis zum Erlaß des Berufungsurteils in vorliegender Sache noch in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Hierfür ist ohne Bedeutung, daß das Oberlandesgericht Stuttgart - Nebenstelle Karlsruhe - in dem von dem I. Zivilsenat des BGH entschiedenen Falle bereits durch Urteil vom 14. März 1951 (= BB 1951, 264) eine gleichartige Kundenschutzklausel für wirksam angesehen hat und daß die Klägerin auf dieses Urteil in der Berufungsbegründung vom 1. September 1951 hingewiesen hat. Der Rechtsirrtum des Beklagten blieb auch dann noch unverschuldet, weil dem Beklagten nicht als Fahrlässigkeit anzurechnen ist, wenn er der Rechtsansicht des erstinstanzlichen Urteils in dieser Streitfrage gefolgt ist. Mit der Möglichkeit der verschiedenen Beurteilung einer nicht geklärten Rechtsfrage ist grundsätzlich zu rechnen. Es kommt aber darauf an, ob der Beklagte die ihm zuzumutende Sorgfalt außer acht ließ, wenn er sich nach dem ihm recht gebenden landgerichtlichen Urteil, richtete. Dabei ist hier von besonderer Bedeutung, daß Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 56 unter Strafe gestellt sind (Art VII). Unter Diesen besonderen Umständen ist dem Beklagten kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er seinen Standpunkt nicht schon zufolge des Hinweises auf das Urteil eines Oberlandesgerichts in einem gleichgelagerten Fall änderte. Ihm fällt daher bei der objektiven Verletzung seiner Vertragspflichten kein Verschulden zur Last, als es sich um die Zeit bis zum Erlaß des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache handelt (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - = JW 1951, 398; RGZ 146, 133 [144]).
Ist hiernach der erhobene Schadensersatzanspruch der Klägerin zu verneinen, so fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen der Klägerin.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend gemacht. Es war aber auch zu prüfen, ob die Klägerin ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Beklagten Ansprüche auf den vom Beklagten durch die Belieferung der Wirte erzielten Gewinn hat. Ein solcher Anspruch ist jedoch weder als vertraglicher Anspruch noch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet.
Für die Anwendung des §687 Abs. 2 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil der Beklagte die Bierlieferungen an die Kunden nicht in bewußter Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin vorgenommen hat. Es kann daher unerörtert bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt nicht auf Fälle anzuwenden ist, in denen der Handelnde auf Grund eines Vertragsverhältnisses zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung zuwidergehandelt hat (so RG in HRR 1933, 640). Sie Beweisaufnahme hat nichts dafür ergeben, daß der Beklagte in unzulässiger Weise auf die Kunden der Klägerin eingewirkt habe; ihr Bier nicht wieder von der Klägerin zu beziehen, noch daß er die Wirte in Kenntnis einer ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung dieser Wirte beliefert hat. Deshalb steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf den Gewinn des Beklagten aus der Belieferung der Wirte zu.
III.
Infolgedessen war die Klage, abgesehen von dem Anspruch auf Unterlassung der weiteren Belieferung des Gastwirts St., abzuweisen. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs mußte dagegen die Revision des Beklagten zurückgewiesen werden.
Bei der Kostenentscheidung, die auf §92 ZPO beruht, hat der Senat berücksichtigt, daß die Klage zunächst auf Unterlassung der Bierlieferung an die in der Klageschrift bezeichneten 5 Wirte gerichtet war, dieser Anspruch nicht unbegründet war, und daß dann an Stelle des Unterlassungsanspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 1949 der Anspruch auf Schadensersatz und Auskunft erhoben worden ist, schließlich daß der Klägerin nur der Anspruch auf Unterlassung der Belieferung des Wirtes St. für eine verhältnismäßig kurze Zeit zuzubilligen war. Demgemäß erschien es angemessen, dem Beklagten 1/10 und der Klägerin 9/10 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.