Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1972, Az.: IX ZR 182/71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1972
- Aktenzeichen
- IX ZR 182/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 15087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Celle - 26.02.1971
Prozessführer
Harry W., ... Street, B., .../USA,
Prozessgegner
Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am W.platz ...,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1901 geborene jüdische Kläger wanderte Ende 1933 von Hannover nach Frankreich aus und von dort 1938 nach den USA weiter.
Er bevollmächtigte am 29. Mai 1957 die URO. Sie beantragte am 6. Juli 1957, die Aufwendungen für die Auswanderung zu ersetzen und den Schaden im beruflichen Fortkommen zu entschädigen, teilte aber am 3. Februar 1958 mit, daß der Kläger keinen Auswanderungsschaden geltend machen volle. Im Jahre 1958 meldete die URO Ansprüche aus jeder der Schadensarten des BEG an. Am 17. Juli 1961 schlössen die Parteien einen Vergleich, nach dem die Zahlung von 5.530 DM sämtliche Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen abgilt. Am 5. September 1961 ging die Mitteilung der URO vom 31. August 1961 ein, "daß keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden".
Am 19. Oktober 1962 erhob die URO Ansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Er war im August 1933 von SA-Leuten zusammengeschlagen worden. Sie hatten ihm das linke Bein nach hinten über den Rücken gedrückt, um es zu brechen. Der Kläger behauptet, seit dem Überfall hinke er und habe Kopfschmerzen. Die 1950 festgestellte immer stärker werdende Arthrose des linken Hüftgelenks und seelische Depressionen seien durch die Verfolgung verursacht und hätten zu einer weitgehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt.
Am 1. Juni 1963 übersandte die Behörde der URO ein Schreiben, in dem eine Bearbeitung des Antrags abgelehnt wurde, weil das Verfahren seit dem Eingang des Schreibens vom 31. August 1961 abgeschlossen sei. Am 4. März 1965 bat die URO um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §189 Abs. 3 BEG.
Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 31. Mai 1965 ab, weil der Kläger, der schon seit dem Überfall körperlich beeinträchtigt gewesen sei, die Frist des §189 Abs. 1 BEG schuldhaft versäumt habe.
Nach Zustellung der Klage auf Rente und Heilverfahren zeigte die Behörde dem Gericht am 28. Januar 1966 an, daß sie beabsichtige, die Sache nochmals zu prüfen. Der URO und dem Landgericht teilte die Behörde durch Schriftsatz vom 8. August 1966 mit, "daß der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sachlich (in medizinischer Hinsicht) geprüft werde; ob über ihn positiv entschieden werde, könne noch nicht beurteilt werden". Sie ließ den Kläger vertrauensärztlich untersuchen und holte ein psychiatrisches und orthopädisches Gutachten ein. Mit Schriftsatz vom 14. August 1968 beantragte der Beklagte Abweisung der Klage aus medizinischen Gründen und fügte eine Abschrift des Bescheids vom 31. Mai 1965 bei. Nachdem auch das Landgericht Beweis erhoben hatte, machte der Beklagte am 30. Juli 1969 wieder Unzulässigkeit des Antrags geltend. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Globalanmeldung auch des Gesundheitsschadensanspruchs vor oder nach dem 1. April 1958 eingegangen ist. Da schon 1957 ein Antrag auf Entschädigung gestellt gewesen sei, habe der Kläger die Frist des §189 a BEG nutzen können. Das Schreiben vom 31. August 1961 sei als Rücknahmeerklärung, nicht als Verzicht anzusehen. Den zurückgenommenen Anspruch aus §§28 ff BEG habe der Kläger nicht nochmals im Oktober 1962 gemäß §189 a BEG anmelden können.
Diese Auffassung trifft zu.
Der Gesundheitsschadensanspruch war im Jahre 1958 nach §189 Abs. 1 BEG wirksam angemeldet worden. Die URO hat nicht nur das schon 1957 eingegangene allgemeine Entschädigungsverlangen gestellt. Sie hat vielmehr in ihrem Globalantrag die bisher noch nicht angemeldeten Ansprüche aus fünf Schadensarten eindeutig bezeichnet und damit konkretisiert. Ihr Schreiben ließ nach seinem objektiven Erklärungswert der Behörde keinen Zweifel, daß ein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erhoben werde. Der Anspruch ist auch dann wirksam angemeldet, wenn der Globalantrag nach dem 1. April 1958 eingegangen sein sollte. Der Kläger konnte auf Grund des die Frist des §189 Abs. 1 BEG wahrenden Entschädigungsantrags vom Juli 1957 alle anderen Ansprüche anmelden (BGH RzW 1961, 83 Nr. 44; 412 Nr. 45; 1962, 323 Nr. 37; vgl. Ländervereinbarung vom 23. Juni 1959 RzW 1959, 364, 365), solange das durch den Entschädigungsantrag ausgelöste Verfahren noch nicht abgeschlossen war (BGH RzW 1964, 272 Nr. 34; 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27). Das ist durch den Globalantrag des Jahres 1958 geschehen, bevor der Vergleich vom 17. Juli 1961 und die Erklärung vom 31. August 1961 das Verfahren beendeten.
Das Berufungsgericht hat die das Entschädigungsverfahren abschließende Erklärung vom 31. August 1961 als Rücknahme des Antrags auf Entschädigung der angemeldeten, aber noch nicht geregelten Ansprüche ausgelegt. Dagegen bestehen keine Bedenken. Infolge der Rücknahme war die erneute Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs vom Oktober 1962 nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht (BGH a.a.O.; RzW 1965, 323) unzulässig. Daran hat §189 a Abs. 1 BEG nichts geändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit RzW 1969, 275 Nr. 26 ist diese Vorschrift bei erneuter Anmeldung zurückgenommener Ansprüche nicht anwendbar. Daran hält der Senat aus den in RzW 1969, 275 und 1971, 559 Nr. 19 dargelegten Gründen fest. Entgegen der Meinung der Revision ist weder ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG), noch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 GG) erkennbar:
Der Gesetzgeber war befugt, die Frist zur Bezeichnung (Konkretisierung) bis Ende 1965 nur für die Ansprüche zu erstrecken (§189 a Abs. 1 BEG), die zuvor nicht angemeldet waren, mithin erstmals erhoben werden. War das Verfahren wegen eines wirksam angemeldeten Anspruchs bis 31. Dezember 1965 nicht beendet, bestand kein Grund zu dessen Nachmeldung. Wenn es jedoch vorher abgeschlossen war, unterschied sich die tatsächliche und rechtliche Lage des Antragstellers wesentlich von der eines Verfolgten, der auf der Grundlage eines allgemeinen Entschädigungsantrags, dem das erstmalige Verlangen nach Ausgleich näher bestimmter Schäden gleichsteht, andere, bisher nicht bezeichnete Ansprüche anmeldet. Denn das Verfahren wegen des auf der Grundlage eines Antrags nach §189 BEG wirksam erhobenen Anspruchs war anhängig gewesen. Der Antragsteller hätte eine Sachentscheidung über diesen Anspruch verlangen und durchsetzen können. Durch Rücknahme begab er sich des Rechts auf eine Sachentscheidung (BGH RzW 1969, 275 Nr. 26; vgl. BGH RzW 1969, 351 Nr. 33 für Vergleich und 354 Nr. 34 für Verzicht). Danach hatte er keinen Grund, darauf zu vertrauen, daß der Gesetzgeber ihm ein zweites Verfahren mit dem Recht auf eine Sachentscheidung einräume.
Ihn den Verfolgten gleichzustellen, die auf Grund eines nach §189 BEG wirksamen Antrags durch Anmeldung eines bestimmten, seither noch nicht bezeichneten Anspruchs bis 31. Dezember 1965 erstmals das Recht auf eine Sachentscheidung über diesen Anspruch erlangten, gebot weder der Verfassungsgrundsatz des Art. 20 GG noch der des Art. 3 GG.
An andere Voraussetzungen als die des §189 a BEG ist das bis 30. September 1966 befristete Antragsrecht des BEG-Schlußgesetzes geknüpft: Die Überleitungsvorschrift des Art. III Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG gibt, gleichgültig ob ein wirksamer Antrag nach §189 BEG gestellt und Ansprüche angemeldet waren, das Recht auf eine erneute oder erstmalige Sachentscheidung, wenn Art. I BEG-SchlußG die Rechtslage im konkreten Fall zugunsten des Verfolgten geändert hat (vgl. BGH RzW 1970, 562 Nr. 28; 1971, 41 Nr. 35; 237 Nr. 29; 1970, 139). Die Angleichungsbestimmung des Art. IV BEG-SchlußG eröffnet nach Erledigung eines angemeldeten Anspruchs ein zweites Verfahren zur sachlichen Prüfung desselben Anspruchs in den besonderen durch Nr. 1 Abs. 1 bis 3 und Nr. 2 gekennzeichneten Fällen, in denen sich nicht der Gesetzeswortlaut, aber die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung geändert hat (vgl. BGH RzW 1970, 77 Nr. 24; 1969, 358). Damit nicht vergleichbar ist die Ausgangslage, die gemäß §189 a BEG das Nachschieben noch nicht angemeldeter Ansprüche ohne Rücksicht auf eine Änderung des Gesetzes oder der Beurteilung gestattet. Die Überleitungs- und Angleichungsbestimmungen des BEG-Schlußgesetzes sowie die Nachmeldevorschrift des §189 a BEG regeln mithin erheblich voneinander abweichende Sachverhalte; die unterschiedliche Gestaltung der Rechtsfolgen ist nicht willkürlich (vgl. BVerfG RzW 1965, 328 Nr. 36). Das Gesetz verletzt auch insoweit nicht die durch Art. 3 GG gezogenen Grenzen.
II.
Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß die Behörde dem Kläger nicht gemäß §189 Abs. 3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung gewährt hat. Durch die sachliche Bearbeitung könne die Behörde nicht Wiedereinsetzung erteilen, sondern nur durch eine Sachentscheidung. Entscheiden aber könne die Behörde allein durch Bescheid im Sinne des §195 BEG oder durch Zustimmung zu einem nach §177 BEG zulässigen Vergleich. Eine solche Entscheidung habe die Behörde in den Mitteilungen vom 28. Januar und 8. August 1966 nicht getroffen. Sie sei auch nicht in dem auf medizinische Gründe gestützten Klagabweisungsantrag des Schriftsatzes vom 14. August 1968 zu sehen. Dieser stelle nur die Änderung einer Rechtsauffassung dar. Ihm sei der Wille, Wiedereinsetzung zu gewähren, nicht zu entnehmen, schon weil der beigefügte, die Wiedereinsetzung versagende Bescheid ausdrücklich aufrechterhalten worden sei.
Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, daß die Behörde seit Juli 1969 dem Kläger wieder formelle Gründe entgegenhalte; denn sie habe Wiedereinsetzung schon im Bescheid ausdrücklich versagt; dieser sei nicht durch einen sachlichen Bescheid ersetzt worden.
Die Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht abgelehnt. Dem Vortrag des Klägers, er habe die Auswirkungen des Überfalls erst nach dem 31. August 1961 erkennen können, stehe entgegen, daß er schon lange vor der Rücknahme des Anspruchs nachhaltig durch Hüftgelenksbeschwerden und Depressionen beeinträchtigt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Dem Kläger kann Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3 BEG nicht erteilt werden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 71/67; RzW 1970, 28) hat die Auffassung vertreten, daß die Behörde nach §189 Abs. 3 Satz 2 BEG eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung für die erneute Anmeldung eines Anspruchs gewähren kann, der auf Grund eines nach §189 Abs. 1 BEG wirksamen Antrags bereits angemeldet, aber zurückgenommen worden war. Es kann offenbleiben, ob angesichts der Erwägungen der Urteile der Oberlandesgerichte Celle (RzW 1970, 556), Düsseldorf (RzW 1971, 132), München (RzW 1972, 28) und des Kammergerichts (RzW 1972, 304 Nr. 20) an dieser Auffassung festzuhalten ist. Sie gilt jedenfalls nur für das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nach §§184 ff BEG (vgl. BGH RzW 1970, 314). Im gerichtlichen Verfahren kann die Behörde weder ausdrücklich noch stillschweigend Wiedereinsetzung erteilen (BGH RzW 1972, 338). Die nach Erhebung der Klage abgegebenen Erklärungen der Behörde vom 28. Januar 1965, 8. August 1966 und 14. August 1968 führten daher eine §189 Abs. 3 Satz 2 BEG entsprechende Bindung der Gerichte nicht herbei. Der das Verwaltungsverfahren (§§184 ff BEG) abschließende Bescheid vom 31. Mai 1965 hatte keine Wiedereinsetzung gewährt, vielmehr den Antrag nach §189 Abs. 3 BEG zurückgewiesen.
Die Ablehnung der Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3 Satz 1 BEG durch das Berufungsgericht beruht auf tatsächlichen, von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen. Sie rechtfertigen den Schluß, daß der Kläger nicht schuldlos am 31. August 1961 den Anspruch zurückgenommen und erst im Oktober 1962 wieder geltend gemacht hat.
III.
Das Berufungsgericht hält eine erneute Anmeldung des Anspruchs nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für unzulässig. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1969, 358 dargelegt habe, setze die Angleichung voraus, daß der Kläger sich des Rentenanspruchs begeben habe. Deshalb müsse zur Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG erkennbar sein, daß der Gesundheitsschaden nach der Vorstellung des Klägers über den 1. November 1953 fortgedauert und ein erhebliches Ausmaß erreicht habe. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Da der Kläger über Art, Umfang und Dauer des Gesundheitsschadens nach der Globalanmeldung bis zur Rücknahme des Antrags keine Angaben gemacht habe, könne die Aufgabe eines Rentenanspruchs weder unterstellt noch festgestellt werden. Ob bei der Rücknahme des Antrags medizinische Erwägungen eine Rolle gespielt haben, sei unerheblich.
Damit folgt der Tatrichter nur im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; er hat zu Unrecht den Vortrag des Klägers im Angleichungsverfahren nicht erörtert.
Die Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß der Antragsteller den Rentenanspruch (§31 Abs. 1 BEG) aufgegeben und dies aus medizinischen Gründen getan hat (BGH RzW 1969, 358; 1971, 186 Nr. 28). Ob der Rentenanspruch aufgegeben wurde, hängt davon ab, ob der Entschädigungspflichtige durch die Rücknahmeerklärung von Rentenleistungen freigestellt wurde. Das ist hier zu bejahen. Die wirksame Anmeldung des Schadens an Körper oder Gesundheit aus dem Jahre 1958 umfaßte den Rentenanspruch im Sinne des §31 Abs. 1 BEG. Auch über den Rentenanspruch hätten die Entschädigungsorgane sachlich entscheiden müssen, es sei denn, der 1958 eingegangene Antrag wäre bis 31. März 1967 nicht substantiiert worden (§190 a BEG). Daher hat die URO mit ihrer Erklärung vom 31. August 1961, daß keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden, auch den Rentenanspruch aufgegeben.
Hatte der Antragsteller erhebliche (§31 Abs. 1 BEG) und über den 1. November 1953 fortdauernde Gesundheitsstörungen (§12 BEG) im Ausgangsverfahren umschrieben und auf die Verfolgung zurückgeführt, so ist die Aufgabe des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen zu unterstellen. Wenn er dies nicht getan hatte, ist für die Unterstellung kein Raum. Die Angleichung kann dennoch zulässig sein; die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit müssen dann aber vom Entschädigungsorgan festgestellt werden. Der Vortrag im Angleichungsverfahren ist zu prüfen, ob er die Feststellung erlaubt, daß der Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufgegeben worden ist. Die Angleichung ist demnach zulässig, wenn das Entschädigungsorgan die Überzeugung gewinnen kann, daß der Antragsteller den Anspruch, erhebliche über den 1. November 1953 andauernde Gesundheitsstörungen zu entschädigen, deshalb aufgegeben hat, weil er sich aus medizinischen Erwägungen keinen Erfolg versprach. Es genügt die Feststellung, daß medizinische Erwägungen neben anderen Gründen bei Abgabe der Verzichts- oder Rücknahmeerklärung mitgewirkt haben (BGH Urteil vom 18. März 1971 - IX ZR 199/68).
Das Berufungsgericht stellt in anderem Zusammenhang fest, daß der Kläger nicht erst seit seinem zweiten Antrag vom Oktober 1962, sondern schon lange vor der Erklärung vom 31. August 1961 durch Hüftgelenksbeschwerden und Depressionen, die er auf den Überfall vom August 1933 zurückführe, nachhaltig körperlich beeinträchtigt war. Das ergebe sich unter anderem aus den im Angleichungsverfahren vorgelegten Krankenhausbescheinigungen von 1943 und vom 14. Januar 1950. Diese Umstände hätten den Tatrichter veranlassen müssen zu prüfen, ob medizinische Erwägungen bei der Erklärung vom 31. August 1961 mitgewirkt haben. Das hat er nicht getan, obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 1965 (EA S. E 84) vorgetragen hatte, am 31. August 1961 habe man nicht damit gerechnet, daß der vorhandene Schaden ausreichen werde, den Kläger in den Genuß einer Kapitalentschädigung oder Rente zu bringen. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.